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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Personalakte

Beamter

Einsichtnahme

Entfernung

Personalakten im materiellen Sinn sind alle von der Dienstbehörde aktenmäßig festgehaltenen, sich auf die persönlichen und (oder) dienstlichen Verhältnisse des Beamten beziehenden Urkunden und Vorgänge  - ausschließlich der Prüfungsakten -, soweit sie in einem inneren Verhältnis zum Beamtenverhältnis stehen
Zentrale Norm des BBG ist § 110 BBG, der im Wesentlichen festhält: Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Auch Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.  Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.  Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.  Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
Das Akteneinsichtsrecht der Beamten wurde in einer Entscheidung des OVG Münster aus dem Jahre 2015 in einem interessanten Punkt erläutert: Eine Beamtin hat ein Akteneinsichtsrecht in eine E Mail ihrer Vorgesetzten an das Personalreferat, in der gravierende Auffälligkeiten in der dienstlichen Arbeitsweise der Beamtin beispielhaft dargestellt sind. Selbst wenn das in Rede stehende Schreiben nicht Bestandteil der Personalakte wäre, ist es jedenfalls eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG. Der dort verwendete Begriff der Akte ist im materiellen Sinne zu verstehen. Der Annahme, dass es sich bei dem Schreiben um eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG handelt, steht auch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass es nach den Angaben des Dienstherrn nicht in einen Verwaltungsvorgang aufgenommen werden und vertraulich sein sollte.
Ein Vorgesetzter, der in seiner im Schreibtisch aufbewahrten Kladde negative Bemerkungen über Mitarbeiter verfasst, begeht nach dem Bundesverwaltungsgericht (2005) noch kein Dienstvergehen. Besteht von vornherein nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen und auch kein Grund zu diesbezüglichem Misstrauen muss er regelmäßig auch nicht damit rechnen, dass diese Bemerkungen den Betroffenen von dritter Seite unbefugt zur Kenntnis gebracht werden, um ihn und die Betroffenen zu schädigen.
Ein Beamter hat Anspruch darauf, dass falsche und abwertende Äußerungen aus den Personalakten entfernt werden. Hier besteht eine besondere Aufbewahrungspflicht. Diese Akten dürfen ihrerseits nicht allgemein zugänglich sein, sondern müssen sorgfältig verwahrt werden. Die damit zusammenhängenden Pflichten haben für den Dienstherrn nicht nur die Mitarbeiter der Personalabteilung wahrzunehmen, sondern treffen auch Vorgesetzte. Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes sind  der Dienstherr wie der Arbeitgeber verpflichtet, die Personalakten des Mitarbeiters sorgfältig zu verwahren, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und für die vertrauliche Behandlung durch die Sachbearbeiter Sorge zu tragen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, den Kreis der mit Personalakten befassten Beschäftigten möglichst eng zu halten. 
Krankheitsbedingte Fehlzeiten

Ein Rechtsschutzinteresse an der Entfernung einer Aufstellung zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit der Angabe des behandelnden Arztes und der Fachrichtung aus seiner Personalakte besteht auch nach Versetzung in den Ruhestand noch fort, auch wenn die Regelungen über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte etwa dem Gedanken der Resozialisierung folgen, von dem angenommen wird, dass er für einen aktiven Beamten, hingegen nicht mehr für einen Ruhestandsbeamten von Bedeutung ist. So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2018.

Bundesverwaltungsgericht Leipzig Rechtsanwalt

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

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