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Vorsteuerabzug

JUS Jurisprudenz Gericht
Finanzgericht Saarland (1 S 55/01): Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer abziehen die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind....Der Erstattungsberechtigte muss im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattet verlangt, darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen (§ 104 Abs.2 Satz 1 ZPO, § 155 FGO), dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er z.B. kein Unternehmer ist, Kleinunternehmer ist (§ 19 Abs.1 UStG) oder der Prozess nicht seinen Unternehmensbereich betraf.
Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen lässt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt, hat der Bundesfinanzhof entschieden (V R 169/ 75)
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