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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

ZPO

Kosten 

Kostenfestsetzung

 

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Wir veröffentlichen hier Kostenentscheidungen, die in unserer Praxis aufgetreten sind. Insofern werden hier keine systematischen Darstellungen gegeben, sondern nur spezifische Fragen erörtert, die typisch für die anwaltliche Praxis sind. 
Rechtsmittel Beschwerde

Wenn mangels hinreichender Beschwer ( § 576 Abs. 2 ZPO : 200,00 EUR) eine sofortige Beschwerde unzulässig ist, bleibt als Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. 

Oberlandesgericht Thüringen JenaReisekosten

Vgl. dazu OLG Thüringen -  7 W 203/01 - 08.11.2001: "...Die hierzu ergangene Rechtsprechung der Obergerichte ist nicht einheitlich.

a) So wird zum einen die Ansicht vertreten, die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sei neu zu beurteilen und diese seien bei der Beauftragung eines in der Nähe des Sitzes der Partei residierenden Rechtsanwaltes grundsätzlich zu erstatten (OLG Düsseldorf, MDR 2001, 475; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2001, 375; Hans.OLG Bremen, JurBüro 2001, Heft 10; OLG Frankfurt, JurBüro 2000, 587).

b) Das Kammergericht verneint die Erstattungsfähigkeit dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits aus Sicht der Partei ein einfach gelagerter Routinefall ist. Das OLG Schleswig (OLG-Report 2001, 51) meint, die Reisekosten seien dann nicht zu erstatten, wenn die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten geringere Kosten ausgelöst hätte. Das OLG Hamm (JurBüro 2001, 484 und OLG-Report 2001, 185) hat für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten entschieden, dass diese jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig sind, als ansonsten fiktive Reisekosten des Prozessbevollmächtigten angefallen wären. Der 8. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 18.05.2001, 8 W 216/01) hat die Kosten eines beauftragten Unterbevollmächtigten in Höhe der ersparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen.

c) Hingegen besteht nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, MDR 2001, 294; OLG Gelle, JurBüro 2000, 480 zu Prozesskostenhilfe; OLG Nürnberg, OLG-Report 2001, 71; OLG Karlsruhe, MDR 2001, 293) kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu ändern. Das OLG München (JurBüro 2001, 422) hält die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten gleichfalls grundsätzlich nicht für erstattungsfähig, es sei denn, hierdurch seien im Einzelfall die Kosten für notwendige Informationsfahrten erspart worden.

2. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Reisekosten des auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber postulationsfähigen Prozessbevollmächtigen insoweit erstattungsfähig sind, als sie die Kosten eines mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten nicht übersteigen und es nicht zur Beauftragung eines weiteren, bei dem Prozessgericht ansässigen Anwalts kommt. 

a) Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und ist somit von der Beantwortung der Frage abhängig, ob diese Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Nach früherer Gesetzeslage hat der Senat dies in der Regel verneint, da die Partei sich ohnehin durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste. Unter dem Aspekt der sparsamen und wirtschaftlichen Prozessführung war von ihr zu erwarten, dass sie von vornherein einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt.

b) Diese Einschränkung gilt nach Auffassung des Senates aufgrund der Neuregelung des § 78 ZPO nun nicht mehr. Es erscheint nunmehr vielmehr aus Sicht einer klagenden Partei grundsätzlich vernünftig und auch am kostensparendsten, einen am Sitz des Unternehmens oder in der Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, der zudem - soweit angefallen - oft schon die vorgerichtliche Korrespondenz erledigt hat als auch einen anschließenden Prozess führt und vor dem Prozessgericht auftritt.

Insoweit hindert die in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. HS ZPO enthaltene Regelung die Festsetzung der Reisekosten nach Meinung des Senates nicht. Danach ist die Erstattung von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwaltes davon abhängig, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Während der Geltung des § 78 ZPO alter Fassung musste sich die Partei im Anwaltsprozess ohnehin von einem vor dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen und konnte daher regelmäßig die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weiteren auswärtigen Rechtsanwaltes verneint werden. Diese Sperrwirkung gilt jedoch seit dem 01.01.2000 nicht mehr, da der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht mehr zwingend der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist, sondern das Mandat auch von einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten ausgeübt werden kann.

Vorliegend kommt weiter hinzu, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigen zunächst als Mahnanwälte beauftragt hatte und Umstände, die nahe legen, dass die Klägerin schon hierbei mit einem Widerspruch des Beklagten hat rechnen müssen, von diesem nicht vorgetragen sind. Sie durfte deshalb ohnehin bei Einleitung des Verfahrens ohne Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Prozessführung ihren Anwalt beauftragen und sind die durch dessen Terminswahrnehmung angefallenen Kosten jedenfalls niedriger als etwa bei späterer Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten insoweit, als zusätzlich erstattungsfähige Mahnanwaltskosten nach § 43 BRAGO angefallen wären.

c) Die Festsetzung der Reisekosten scheitert nach Auffassung des Senats auch nicht an der Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese Bestimmung bezieht sich damit aber nicht auf die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwaltes, sondern ausschließlich auf dessen Zulassung bei einem bestimmten Gericht iSd §§ 18 ff BRAGO (sog. Lokalisierung). Grundgedanke dieser Beschränkung der Erstattung von Reisekosten ist somit die Erwägung, dass ein Rechtsanwalt mit seinem Zulassungsantrag bei einem von ihm bestimmten Prozessgericht trotz seines auswärtigen Wohn- oder Kanzleisitzes die Mehrkosten und den zusätzlichen Zeitaufwand hat abschätzen und generell hat auf eigene Rechnung nehmen können und der „Luxus" des auswärtigen Wohn-/Kanzleiorts nicht zu Lasten des Prozessgegners seines Auftraggebers gehen darf. Das Gesetz sieht somit lediglich einen Ausschluss der Erstattung von Reise- und Abwesenheitskosten nur für den am Prozessgericht nach § 18 BRAGO zugelassenen Rechtsanwalt vor. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten, der seit dem 01.01.2000 auf Grund der Neufassung des § 78 ZPO auch vor dem Prozessgericht auftreten kann.

d) Der Senat ist jedoch unter dem aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht herrührenden Gesichtspunkt der Pflicht zur kostengünstigen und sparsamen Prozessführung der Auffassung, dass regelmäßig ein Vergleich zwischen der Höhe der anfallenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und etwa mit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden zusätzlichen weiteren Kosten nach § 53 BRAGO anzustellen ist und die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Höhe nach durch etwaige - fiktive - Mehrkosten der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung nach § 53 BRAGO (5/10 Gebühr) begrenzt ist, so wie die Erstattungsfähigkeit der zusätzlichen Kosten eines beauftragten Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO der Höhe nach durch etwaige - fiktive - Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten begrenzt ist..."

Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgenannten Sinn fehlt, eröffnet Nr. 3104 VV die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,  in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. der Prozessbevollmächtigte soll in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH 2005).

Amtsgericht Wedding

Amtsgericht Wedding (im neogotischen Stil - 

ein Besuch auch jenseits eines Verfahrens lohnt. Insbesondere das Treppenhaus ist sehenswert und wurde verschiedentlich als Filmkulisse eingesetzt.) 

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