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Name der Kinder bei Adoption eines Elternteils

Auswirkung auf den Ehenamen

Anschließung der Kinder

Amtsgericht Charlottenburg
Was gilt für Kinder, wenn sich der Ehename der Eltern durch Adoption ändert?
Dazu hat das OLG Hamm im Jahre 2013 Überlegungen angestellt. Nach § 1617c Abs. 1 BGB kann ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, sich der nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens seiner Eltern durch eine gegenüber dem Standesamt abzugebende Erklärung anschließen. Für die Art und Weise der Ausübung des Namensanschließungsrechts differenziert § 1617c Abs. 1 BGB nach Lebensaltersstufen. Das Namensanschließungsrecht ist ein Recht, von dem das Kind zeitlich unbefristet und nach freiem Belieben Gebrauch machen kann. Ein durch Bestimmung des Ehenamens seiner Eltern entstandenes Namensanschließungsrecht des Kindes kann also auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit und so nach eigenen Gutdünken auch noch nach Jahrzehnten ausgeübt werden.

Nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt die vorstehend dargestellte Regelung des Abs. 1 entsprechend, wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert. Der Wortlaut dieser Vorschrift trifft keine Unterscheidung nach der rechtlichen Grundlage, die zu der Änderung des Ehenamens der Eltern des Kindes geführt hat.

Vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sind also sowohl zivilrechtliche Namensänderungen - beispielsweise infolge einer Adoption des namensgebenden Elternteils in Verbindung mit einer Namensanschließung des Ehegatten (§ 1617c Abs. 4 BGB) oder einer Änderung des Ehenamens der Großeltern, der sich der namensgebende Elternteil und sein Ehegatte angeschlossen hat.

Grundsätzlich ist auch der Vorgang einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung aufgrund behördlicher Bewilligung nach § 3 NamÄndG von der Vorschrift erfasst. Dementsprechend haben  Oberlandesgericht gestützt auf den Wortlaut der Vorschrift den Standpunkt eingenommen, dass das Namensanschließungsrecht nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auch den Fall der behördlich bewilligten Änderung des Ehenamens erfasst, jedenfalls wenn das Kind zum Zeitpunkt der erfolgten Namensänderung bereits volljährig ist. Diese Auffassung findet sich allerdings in aktuelleren Entscheidungen nicht mehr.

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