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Widerruf bei EBAY-Geschäften

Verbrauchern, die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu, entschied jetzt der BGH. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. 

Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind davon nicht betroffen, was allerdings die Frage aufwirft, wann es sich um nichtunternehmerische Geschäfte handelt. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht. Im Übrigen gilt: Keine Belehrung, keine Frist.


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Falsche Preisangabe und Anfechtungsmöglichkeit des Händlers

Rechtlich ist eine Information über ein Angebot im Netz kein verbindliches Angebot, sondern nur wie ein Prospekt oder eine Schaufensterauslage eine Einladung an Kunden dar, ein Kaufangebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Erst wenn der Händler das Kaufangebot des Kunden explizit annimmt, ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der zur Lieferung und auch zur Zahlung verpflichte. 

Ein Internet-Versandhändler verweigerte jetzt sogar eine Lieferung, nachdem er bereits eine Auftragsbestätigung verschickt hat. Damit wäre prinzipiell der Vertrag zustande gekommen.  Das Landgericht (LG) Osnabrück in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Az. 12 S 497/05) einem Web-Shop-Betreiber genau das zugestanden – nämlich die wirksame Anfechtung eines bereits bestätigten Verkaufs aufgrund eines gravierenden Preisirrtums. Auslöser war das Missgeschick einer Elektrofirma, die ein Plasma-Fernsehgerät in ihrem Online-Shop präsentierten und dabei irrtümlich einen Preis von 399 Euro angegeben; tatsächlich hätte das noble Zimmerkino aber für 3.999 € über die virtuelle Ladentheke gehen sollen.

Ein Schreibfehler, der allerdings auf Kundenseite die Hoffnung auf ein Mega-Schnäppchen weckte: Kurze Zeit nachdem das Angebot ins Web gestellt wurde, orderte ein Käufer aus Köln das Fernsehgerät zum ausgewiesenen Preis von 399 Euro. Das Unternehmen schickte dem Rheinländer umgehend eine automatisch erzeugte E-Mail, die den Auftrag bestätigte. Erst nachdem diese Nachricht versandt war, fiel dem Unternehmen der Fehler auf. Paragraf Fragezeichen Um vom Vertrag loszukommen, übermittelte man dem Kunden eine SMS, die ihn über den Tippfehler aufklärte, und fragte, ob er auch einem Kauf zum korrekten Preis von knapp 4.000 Euro zustimmen würde. Der Käufer fand das weniger lustig und wollte darauf nicht eingehen: Er wollte das Gerät für den ursprünglich ausgewiesenen Preis geliefert zu bekommen, und zog vor Gericht. Erfolglos!

Nach Auffassung des Gerichts  handelte es sich um einen Erklärungsirrtum.  Danach kann der geschlossene Kaufvertrag kann durch eine Anfechtungserklärung rückgängig gemacht werden. Dieses Recht besteht trotz der Bestätigung des Verkäufers, weil solche automatischen Mails nicht Bestätigungen im Sinne des Gesetzes seien.  Der BGH sieht das übrigens in Fällen genauso, in denen etwa ein Preisirrtum auf einem Fehler bei der Datenübermittlung zurückzuführen ist. In dem seinerzeit entschiedenen Fall verlangte ein Besteller vom Betreiber eines Internet-Shops die Lieferung eines Notebooks für den irrtümlich angegebenen Preis von 245 Euro. Der tatsächliche Preis betrug 2650 Euro. Ursache der falschen Preisangabe war ein Datenübertragungsfehler.

Das Anfechtungsrecht lässt sich jedoch nicht unbegrenzt lange wahrnehmen. Wenn ein Händler mit der Erklärung, dass er nicht mehr an den Vertrag gebunden sein will, zu lange wartet, "erlischt" sein Anfechtungsrecht, und er muss trotz des Irrtums den Kaufvertrag erfüllen. In diesem Zusammenhang hat etwa das Landgericht Bonn erläutert, dass ein Verkäufer eine solche Anfechtungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Irrtum aufgefallen ist, abgeben muss.

Schuldanerkenntnisse und ähnliche Zahlungszusagen sollen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt auch per E-Mail ohne Unterschrift rechtswirksam sein. Die Zahlungsklage eines Reisebüros gegen eine Fluggesellschaft war danach erfolgreich (- 31 C 745/05-83 -).

Reisebüro und Fluggesellschaft stritten sich über einen stornierten Flug nach Thailand. Per E-Mail und telefonisch teilte der Mitarbeiter der Gesellschaft dem Reisebüro mit, das Geld werde wunschgemäß zurückgezahlt. Vor Gericht stellte sich das beklagte Unternehmen allerdings auf den Standpunkt, die elektronisch ausgesprochene Zahlungszusage sei nicht wirksam und hätte schriftlich bestätigt werden müssen.

Nach dieser Entscheidung können jedoch bei Handelsgeschäften Anerkenntnisse und Zahlungszusagen grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Die Echtheit der E-Mail sowie die telefonische Zusage der Rückzahlung sei niemals in Frage gestellt worden. Mit anderen Worten: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass man sich im Rechtsverkehr immer auf Aussagen in E-Mails verlassen könnte. 

Bei falschen Preisangaben im Internet besteht kein Anspruch auf Lieferung zu dem angegebenen Preis

Wer im Internet Waren bestellt, die irrtümlicherweise mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnet worden sind, hat keinen Anspruch auf  Lieferung. So das Landgericht Essen (Az.: 16 O 416/02): Der Kläger hatte Computerteile bestellt, deren Wert etwa beim hundertfachen des angegebenen Preises lag. Die Firma verweigerte die Lieferung mit Hinweis auf den Irrtum. Auch wenn der Eingang der Bestellung wiederum mit dem falschen Preis bestätigt wurde, habe kein Kaufvertrag vorgelegen, entschied das Gericht.

Die Preise im Internet seien mit einer Schaufenster-Auslage vergleichbar - eine sog. invitatio ad offerendum. Solche  Preisangaben seien  nicht verbindlich. Die Versandfirma hatte in ihren Geschäftsbedingungen zudem darauf hingewiesen, dass die Annahme der Bestellung erst mit dem Versand der Ware erfolgt (Landgericht Essen - Az.: 16 O 416/02).  

Landgericht Essen

Landgericht Essen 

Zur „Lebensdauer“ eines Gutscheins

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), die von gesetzlichen Regelungen erheblich abweichen, sind nicht ohne weiteres zulässig. Der Internetversandhändler „Amazon.de“ vertreibt auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm und regelt in seinen AGB, dass diese allgemein 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können. Gegen diese Bestimmungen klagte die „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.“ beim Landgericht München I (LG München I Az. 12 O 22084/06) auf Unterlassung. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler darf nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren. Diese Abweichung erschien dem Gericht unangemessen. „Amazon.de“ hatte seine Position damit verteidigt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle. Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert. Es überwiegen nach Meinung des Gerichts daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine, sodass  die allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.  

Widerrufsrecht bei Internetkauf muss deutlich erkennbar sein

Beim Internetkauf muss das gesetzliche Widerrufsrecht für den Käufer deutlich auf der Website erkennbar sein. Im konkreten Fall untersagte das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 U 2/05) einem Verkäufer, Produkte über das Internetauktionshaus "eBay" ohne eine gut sichtbare Belehrung anzubieten. Der Hinweis war bislang erst beim Klick auf "Informationen zum Verkäufer" zu finden. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei kauf- und nicht verkäuferbezogen.

Dieses Prinzip der Transparenz wird durch das Button-Gesetz vom 01.08.2012 noch weiter verschärft, was sehr begrüßenswert ist, da einige schwarze Schafe Internet-Unerfahrene und Kinder zu Bestellungen verleitet haben. 

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Autokäufe im Internet

Anfang 2004 warnte Spiegel online vor Autokäufen im Internet. Immer häufiger werden gestohlene Fahrzeuge im Netz "günstig" bis "sehr günstig" angeboten. Doch dieser Autokauf hat fatale Folgen. Lässt sich auf Grund des Diebstahls überhaupt ein solches Fahrzeug erwerben? Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache gemäß § 935 BGB abhanden gekommen ist. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer sie ohne seinen Willen verloren hat. Wer also geklaute Autos kauft, verliert erst sein Geld und dann das Fahrzeug.

Vgl. auch Oberlandesgericht Nürnberg (06.12.2000 - Az: 4 U 3133/00): "Die Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch den Veräußerer genügt für sich allein nicht, um den Erwerber von jeder Pflicht zu weiteren Überlegungen zu befreien". Das Oberlandesgericht Nürnberg führt dazu aus: "Grob fahrlässig im Sinne des § 932 BGB handelt, wer die bei dem betreffenden Erwerbsvorgang erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, muss sich der Erwerber eines Kraftfahrzeugs, der sich auf gutgläubigen Erwerb des Eigentums berufen will, zumindest die Fahrzeugpapiere vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH NJW 1994, 2022/2023). Dahinter steckt die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. Wird dem Käufer bzw. dem Erwerber, wie im vorliegenden Fall, ein Fahrzeugbrief vorgelegt, in dem kein Halter eingetragen ist, so besitzt das Papier für die hier entscheidende Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keinerlei Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt, muss daher weitere Nachforschungen anstellen."

Internet und Versand-Kosten

Internet-Verkäufer, die ihre Ware ausschließlich zum Versand anbieten, müssen die Kosten hinsichtlich aller wesentlichen Bestandteile des Angebots deutlich angeben. Dazu gehören auch die Portokosten (OLG Köln - 6 U 93/04).

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