Aktuelle Fachinformation · Rechtsstand 15. August 2026
Welche Möglichkeiten das geltende Namensrecht für Ehegatten, Kinder und Familien eröffnet.
Rechtliche Einordnung
Die Namensführung richtet sich zunächst nach den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Seit der Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts bestehen erweiterte Möglichkeiten für gemeinsame Namen und Doppelnamen. Welche Erklärung zulässig ist, hängt von Familienstand, bisheriger Namensführung, Abstammung und gegebenenfalls einem Auslandsbezug ab.
Praktisches Vorgehen
Vor einer Erklärung sollten Personenstandsurkunden, frühere Namen und die gewünschte Wirkung für weitere Familienmitglieder vollständig geprüft werden. Standesamtliche Erklärungen sind von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu unterscheiden.
Was für die Erstprüfung benötigt wird
- vollständige Bescheide, Verträge, Urkunden oder sonstige Ausgangsdokumente,
- eine kurze Chronologie mit Zustellungsdaten und laufenden Fristen,
- bisheriger Schriftverkehr sowie vorhandene Nachweise,
- das konkrete Ziel, das mit Beratung oder Verfahren erreicht werden soll.
Amtliche Grundlage: BGB §§ 1355, 1616 ff.; PStG §§ 41, 45 · Gesetzestext. Die Darstellung gibt den Rechtsstand am 15. August 2026 wieder und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.