Aktuelle Fachinformation · Rechtsstand 15. August 2026
AGG, Beschwerde, Beweise und Fristen.
Rechtliche Einordnung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligungen wegen gesetzlich bestimmter Merkmale. Mobbing ist demgegenüber kein eigener Anspruchstatbestand; einzelne oder zusammenhängende Handlungen müssen konkreten Pflichten und Anspruchsgrundlagen zugeordnet werden. Dokumentation und zeitnahe Reaktion sind deshalb besonders wichtig.
Praktisches Vorgehen
AGG-Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Vorher sind Ereignisse, Beteiligte, Vergleichspersonen, Beschwerden und gesundheitliche Folgen geordnet festzuhalten; zugleich ist zu prüfen, welche innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen sinnvoll sind.
Was für die Erstprüfung benötigt wird
- vollständige Bescheide, Verträge, Urkunden oder sonstige Ausgangsdokumente,
- eine kurze Chronologie mit Zustellungsdaten und laufenden Fristen,
- bisheriger Schriftverkehr sowie vorhandene Nachweise,
- das konkrete Ziel, das mit Beratung oder Verfahren erreicht werden soll.
Amtliche Grundlage: AGG §§ 7, 13, 15; BGB §§ 241, 280, 823 · Gesetzestext. Die Darstellung gibt den Rechtsstand am 15. August 2026 wieder und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.