Durch das Umsetzungsgesetz zur
Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union wird mit § 19a
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Blaue Karte EU als neuer
Aufenthaltstitel eingeführt. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel
in den Mitgliedstaaten der EU für Drittstaatsangehörige, der
Hochqualifizierten ein Aufenthaltsrecht einräumt, das vereinfacht
gesprochen komfortabler ist als andere Aufenthaltstitel.
Großbritannien, Irland und Dänemark kennen die Regelung nicht. Ein
abgeschlossenes Hochschulstudium muss nachgewiesen werden. Abschlüsse,
die nicht in Deutschland erworben wurden, müssen
anerkannt werden oder mit einem deutschen Universitätsabschluss
vergleichbar sein.
Eine Arbeitsplatzsuche ist mit dem Titel nicht
vorgesehen. Deshalb muss ein die Einkommenshöhe nennendes
Arbeitsplatzangebot oder sogar ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen. Anders
könnte kein Bruttojahresgehalt angegeben werden, was für die Erteilung
solcher Erlaubnisse unabdingbar ist. Für die Erteilung einer Blauen
Karte EU müssen keine deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden,
was eine der wesentlichen Erleichterungen ist, um diesen
Aufenthaltstitel attraktiv zu machen.
Wenn eine Niederlassungserlaubnis, also ein
Daueraufenthaltsrecht, angestrebt wird, verkürzt sich allerdings die
Wartefrist von 33 Monaten auf 21 Monate bei dem Nachweis ausreichender
Kenntnisse der deutschen Sprache (Näheres s. unten). Befindet sich der
Antragsteller im Ausland, ist bereits vor der Einreise nach Deutschland
bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf
Erteilung eines spezifischen Visums zu stellen. Von Einreisen mit einem
Touristenvisum ist dringend abzuraten. Das wird regelmäßig eine Aus- und
Wiedereinreise notwendig machen. Nach der Einreise erteilt die
zuständige Ausländerbehörde die Blaue Karte EU. Bei visumfreier Einreise
kann innerhalb von drei Monaten nach Einreise die Blaue Karte EU beim
Ausländeramt eingeholt werden.
Vorteilhaft ist auch die Wechselmöglichkeit bei Titeln.
Befindet sich der Antragsteller mit einem anderen Aufenthaltstitel zu
Studien- oder Erwerbszwecken in Deutschland kann auf die Blaue Karte EU
umgestellt werden, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Blaue Karte EU wird zunächst befristet auf höchstens vier Jahre
ausgestellt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier
Jahre, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich
dreier Monate ausgestellt. Eine Verlängerung der Blauen Karte EU ist
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich bzw. unter bestimmten
Voraussetzungen wird auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis, d.h. ein
unbefristeter Aufenthaltstitel, erteilt. Grundsätzlich ist ein Wechsel
von einem anderen Aufenthaltstitel zur Blauen Karte EU möglich ohne Aus-
und Wiedereinreise. Für das Jahr 2018 beträgt das Mindestbruttoeinkommen
pro Jahr 52.000 Euro. Wird diese Mindestgehaltsgrenze erfüllt, erfordert
die Erteilung der Blue Card keine weitere Zustimmung durch die
Bundesagentur für Arbeit.
Für sogenannte Mangelberufe wurde eine verringerte
Mindestbruttogehaltsgrenze in § 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung
geregelt. Für das Jahr 2018 beträgt diese Grenze 40.560 Euro. Die
Erteilung der Blauen Karte EU an solche Antragsteller kann grundsätzlich
nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Es wird
allerdings nur geprüft, ob die Arbeitsbedingungen dem ortsüblichen
Standard entsprechen. Soweit die Ausländerin bzw. der Ausländer über
einen inländischen Hochschulabschluss verfügt, bedarf die Erteilung der
Blauen Karte nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, auch
wenn der Antragsteller unter die Mangelberufsregelung fallen würde. Die
Mindestgehälter sind in der Beschäftigungsverordnung geregelt. Die
Einkommenshöhe ändert sich jährlich. Eine Veränderung der Gehaltsgrenzen
zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit einer
bereits erteilten Blue Card.
Bei der Verlängerung oder einem Wechsel des
Arbeitsplatzes ist die neue Gehaltsgrenze aber zu erfüllen. Die
Gehaltsgrenze ist nicht immer einfach zu ermitteln. Zum Teil sind auch
Zuschläge zum Bruttogehalt anrechenbar, wenn deren Zahlung garantiert
und nicht von weiteren Bedingungen abhängig ist. Die Entscheidung,
welche Zuwendungen im Einzelfall anrechenbar sind und in welcher Höhe,
liegt bei der Ausländerbehörde. Hier kann es notwendig sein, sich mit
der Behörde auseinanderzusetzen und deutlich zu machen, warum die
Gehaltsgrenze erreicht ist. Welche Berufe als Mangelberufe gelten,
ergibt sich aus der Beschäftigungsverordnung. Klassisch gehören dazu
Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner (keine
Zahnärzte) und akademische Fachkräfte in der Informations- und
Kommunikationstechnologie.
In den beiden ersten Jahren des Aufenthalts ist die Blaue
Karte EU an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber
gebunden. Danach kann jede hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt
werden. In den ersten zwei Jahren der Beschäftigung bedarf es deshalb
bei jedem Arbeitsplatzwechsel der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde.
Für die Erlaubnis gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der
Ersterteilung. Eine selbständige Beschäftigung ist ausgeschlossen.
Bei sogenannten Mangelberufen kann die Blaue Karte schon
bei einem Jahresgehalt von 40.560 Euro erteilt werden. Das setzt
regelmäßig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Eine
Vorrangprüfung, ob die Stelle durch privilegierte Unionsbürger zu
besetzen wäre, erfolgt nicht. Wenn der Antragsteller über einen
inländischen Hochschulabschluss verfügt oder alternativ mehr als 52.000
Euro verdient, entfällt auch für Mangelberufe die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit.
Inhaber/innen einer Blauen Karte EU sind verpflichtet,
der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die Beschäftigung,
für die die Blaue Karte EU erteilt wurde, vorzeitig beendet wird.Nach §
82 Absatz 6 AufenthG sind die Aufhältigen verpflichtet, den Verlust
ihres Arbeitsplatzes der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen,
solange eine Zustimmungspflicht seitens der Ausländerbehörde besteht.
Zunächst ist der Ausländer weiterhin im Besitz eines gültigen
Aufenthaltstitels. Die Ausländerbehörde kann jedoch nach ihrem Ermessen
eine nachträgliche Befristung festlegen. Die Möglichkeit der
Arbeitsplatzsuche kann hierbei aber berücksichtigt werden, insbesondere
wenn durch Beitragszahlungen Ansprüche auf ALG I entstanden sind.
Im Übrigen berechtigt die Blaue Karte EU auch zu
visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu
touristischen Zwecken in den Schengen-Raum. Inhaber der Blue Card
können nach 18 Monaten visumfrei in einen anderen Mitgliedstaat
einreisen und die Blaue Karte EU für diesen Mitgliedstaat innerhalb
eines Monats beantragen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Grundsätzlich erlöschen Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nach über
sechs Monaten Auslandsaufenthalt, wenn keine ausdrücklichen Erlaubnisse
der Ausländerbehörde vorliegen. Inhabern einer Blauen Karte EU wird
dagegen die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zu zwölf
aufeinanderfolgende Monate im Nicht-EU-Ausland aufzuhalten, ohne dass
der Aufenthaltstitel erlischt. In diese Regelung sind auch die
Familienangehörigen einbezogen. Diese Zeit außerhalb der Bundesrepublik
wird jedoch bei einem eventuellen Antrag auf eine
Niederlassungserlaubnis nicht angerechnet. Ehegatten eines Inhabers
einer Blue Card haben einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, ohne dass der zuziehende Ehegatte
Deutschkenntnisse nachweisen muss, wenn beide Ehegatten mindestens 18
Jahre alt sind. Anderenfalls muss die Ehe bereits bestanden haben, als
der Inhaber der Blauen Karte EU seinen Lebensmittelpunkt nach
Deutschland verlegte. Hatte dieser vor der Blauen Karte EU bereits einen
anderen Aufenthaltstitel inne, ist hier der Zeitpunkt seiner
Ersteinreise nach Deutschland ausschlaggebend. Wenn der Antragsteller im
Besitz eines nationalen Visums ist und in Aussicht steht, dass ihm in
Deutschland eine Blaue Karte EU erteilt wird, kann im Einzelfall auch
dem Ehegatten bereits zu diesem Zeitpunkt ein Visum zum Ehegattennachzug
ausgestellt werden. Ehegatten von Karteninhabern erhalten sofort
uneingeschränkten Zugang zur unselbständigen und selbständigen
Erwerbstätigkeit. Für die Inhaber der Blauen Karte EU in Deutschland
besteht auch die Option auf Erteilung eines unbefristeten
Aufenthaltstitels, einer sogenannten Niederlassungserlaubnis. Dafür muss
neben den allgemeinen Voraussetzungen 33 Monate eine hochqualifizierte
Beschäftigung ausgeübt worden sein und während dessen Beitragszahlungen
in eine Altersversorgung geleistet worden sein. Es ist im Übrigen kein
Nachweis eines abgeschlossenen Orientierungskurses notwendig. Es müssen
lediglich einfache Deutschkenntnisse - Niveau A1 - nachgewiesen werden.
Falls der Inhaber der Blue Card höhere Deutschkenntnisse auf Niveau B1
nachweist, kann er bereits nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis
für Deutschland erhalten. Es werden ggf. auch Zeiten des Besitzes einer
früheren Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn der Ausländer über einen
Hochschulabschluss verfügte und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem
gewisse Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden. Gefordert wird in Bezug
auf die Alterssicherung nur das, was bei einer Leistung von
Pflichtbeiträgen über den entsprechenden Zeitraum an
Versicherungsanspruch erworben wurde. Soweit mit der "Nachversicherung"
der Versicherungsanspruch erworben wird, der bei einer entsprechenden
durchgängigen Zahlung erreicht worden wäre, sind die für § 19a Abs. 6
AufenthG erforderlichen Voraussetzungen auch erfüllt.
Sollten Sie Fragen haben oder Beratungsbedarf können wir
Ihnen gerne in englischer und selbstverständlich deutscher Sprache die
Details der Blue Card erläutern.
Rechtsanwalt Dr. Palm |