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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Blaue Karte - Erteilungsvoraussetzungen - Vorteile - Familienangehörige - Geltungsdauer

 

 Durch das Umsetzungsgesetz zur Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union  wird mit § 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Blaue Karte EU als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel in den Mitgliedstaaten der EU für Drittstaatsangehörige, der Hochqualifizierten ein Aufenthaltsrecht einräumt, das vereinfacht gesprochen komfortabler ist als andere Aufenthaltstitel.   Großbritannien, Irland und Dänemark kennen die Regelung nicht. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium muss nachgewiesen werden. Abschlüsse, die nicht in Deutschland erworben wurden, müssen anerkannt werden oder mit einem deutschen Universitätsabschluss vergleichbar sein.

 

Eine Arbeitsplatzsuche ist mit dem Titel nicht vorgesehen. Deshalb muss ein die Einkommenshöhe nennendes Arbeitsplatzangebot oder sogar ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen. Anders könnte kein  Bruttojahresgehalt angegeben werden, was für die Erteilung solcher Erlaubnisse unabdingbar ist. Für die Erteilung einer Blauen Karte EU müssen keine deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden, was eine der wesentlichen Erleichterungen ist, um diesen Aufenthaltstitel attraktiv zu machen.

 

Wenn eine Niederlassungserlaubnis, also ein Daueraufenthaltsrecht, angestrebt wird, verkürzt sich allerdings die Wartefrist von 33 Monaten auf 21 Monate bei dem Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Näheres s. unten). Befindet sich der Antragsteller im Ausland, ist bereits vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Erteilung eines spezifischen Visums zu stellen. Von Einreisen mit einem Touristenvisum ist dringend abzuraten. Das wird regelmäßig eine Aus- und Wiedereinreise notwendig machen. Nach der Einreise erteilt die zuständige Ausländerbehörde die Blaue Karte EU. Bei visumfreier Einreise kann innerhalb von drei Monaten nach Einreise die Blaue Karte EU beim Ausländeramt eingeholt werden.

 

Vorteilhaft ist auch die Wechselmöglichkeit bei Titeln. Befindet sich der Antragsteller mit einem anderen Aufenthaltstitel zu Studien- oder Erwerbszwecken in Deutschland kann auf die Blaue Karte EU umgestellt werden, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Blaue Karte EU wird zunächst befristet auf höchstens vier Jahre ausgestellt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt. Eine Verlängerung der Blauen Karte EU ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich bzw. unter bestimmten Voraussetzungen wird auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis, d.h. ein unbefristeter Aufenthaltstitel, erteilt. Grundsätzlich ist ein Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel zur Blauen Karte EU möglich ohne Aus- und Wiedereinreise. Für das Jahr 2018 beträgt das Mindestbruttoeinkommen pro Jahr 52.000 Euro. Wird diese Mindestgehaltsgrenze erfüllt, erfordert die Erteilung der Blue Card keine weitere Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Für sogenannte Mangelberufe wurde eine verringerte Mindestbruttogehaltsgrenze in § 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung geregelt. Für das Jahr 2018 beträgt diese Grenze 40.560 Euro. Die Erteilung der Blauen Karte EU an solche Antragsteller kann grundsätzlich nur nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Es wird allerdings nur geprüft, ob die Arbeitsbedingungen dem ortsüblichen Standard entsprechen. Soweit die Ausländerin bzw. der Ausländer über einen inländischen Hochschulabschluss verfügt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, auch wenn der Antragsteller unter die Mangelberufsregelung fallen würde. Die Mindestgehälter sind in der Beschäftigungsverordnung geregelt. Die Einkommenshöhe ändert sich jährlich. Eine Veränderung der Gehaltsgrenzen zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit einer bereits erteilten Blue Card.

 

Bei der Verlängerung oder einem Wechsel des Arbeitsplatzes ist die neue Gehaltsgrenze aber zu erfüllen. Die Gehaltsgrenze ist nicht immer einfach zu ermitteln. Zum Teil sind auch Zuschläge zum Bruttogehalt anrechenbar, wenn deren Zahlung garantiert und nicht von weiteren Bedingungen abhängig ist.  Die Entscheidung, welche Zuwendungen im Einzelfall anrechenbar sind und in welcher Höhe, liegt bei der Ausländerbehörde. Hier kann es notwendig sein, sich mit der Behörde auseinanderzusetzen und deutlich zu machen, warum die Gehaltsgrenze erreicht ist. Welche Berufe als Mangelberufe gelten, ergibt sich aus der Beschäftigungsverordnung. Klassisch gehören dazu Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner (keine Zahnärzte) und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie.

 

In den beiden ersten Jahren des Aufenthalts ist die Blaue Karte EU an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden. Danach kann jede hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden. In den ersten zwei Jahren der Beschäftigung bedarf es deshalb bei jedem Arbeitsplatzwechsel der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. Für die Erlaubnis gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung. Eine selbständige Beschäftigung ist ausgeschlossen.

 

Bei sogenannten Mangelberufen kann die Blaue Karte schon bei einem Jahresgehalt von 40.560 Euro erteilt werden. Das setzt regelmäßig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Eine Vorrangprüfung, ob die Stelle durch privilegierte Unionsbürger zu besetzen wäre, erfolgt nicht. Wenn der Antragsteller über einen inländischen Hochschulabschluss verfügt oder alternativ mehr als 52.000 Euro verdient, entfällt auch für Mangelberufe die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.  

 

Inhaber/innen einer Blauen Karte EU sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die die Blaue Karte EU erteilt wurde, vorzeitig beendet wird.Nach § 82 Absatz 6 AufenthG sind die Aufhältigen verpflichtet, den Verlust ihres Arbeitsplatzes der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, solange eine Zustimmungspflicht seitens der Ausländerbehörde besteht. Zunächst ist der Ausländer weiterhin im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Die Ausländerbehörde kann jedoch nach ihrem Ermessen eine nachträgliche Befristung festlegen. Die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche kann hierbei aber berücksichtigt werden, insbesondere wenn durch Beitragszahlungen Ansprüche auf ALG I entstanden sind.

 

Im Übrigen berechtigt die Blaue Karte EU auch zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in den  Schengen-Raum. Inhaber der Blue Card können nach 18 Monaten visumfrei in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und die Blaue Karte EU für diesen Mitgliedstaat innerhalb eines Monats beantragen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich erlöschen Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nach über sechs Monaten Auslandsaufenthalt, wenn keine ausdrücklichen Erlaubnisse der Ausländerbehörde vorliegen. Inhabern einer Blauen Karte EU wird dagegen die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zu zwölf aufeinanderfolgende Monate im Nicht-EU-Ausland aufzuhalten, ohne dass der Aufenthaltstitel erlischt. In diese Regelung sind auch die Familienangehörigen einbezogen. Diese Zeit außerhalb der Bundesrepublik wird jedoch bei einem eventuellen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis nicht angerechnet. Ehegatten eines Inhabers einer Blue Card haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass der zuziehende Ehegatte Deutschkenntnisse nachweisen muss, wenn beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt sind. Anderenfalls muss die Ehe bereits bestanden haben, als der Inhaber der Blauen Karte EU seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte. Hatte dieser vor der Blauen Karte EU bereits einen anderen Aufenthaltstitel inne, ist hier der Zeitpunkt seiner Ersteinreise nach Deutschland ausschlaggebend. Wenn der Antragsteller im Besitz eines nationalen Visums ist und in Aussicht steht, dass ihm in Deutschland eine Blaue Karte EU erteilt wird, kann im Einzelfall auch dem Ehegatten bereits zu diesem Zeitpunkt ein Visum zum Ehegattennachzug ausgestellt werden. Ehegatten von Karteninhabern erhalten sofort uneingeschränkten Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit. Für die Inhaber der Blauen Karte EU in Deutschland besteht auch die Option auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, einer sogenannten Niederlassungserlaubnis. Dafür muss neben den allgemeinen Voraussetzungen 33 Monate eine hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt worden sein und während dessen Beitragszahlungen in eine Altersversorgung geleistet worden sein. Es ist im Übrigen kein Nachweis eines abgeschlossenen Orientierungskurses notwendig. Es müssen lediglich einfache Deutschkenntnisse - Niveau A1 -  nachgewiesen werden. Falls der Inhaber der Blue Card höhere Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachweist, kann er bereits nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland erhalten. Es werden ggf. auch Zeiten des Besitzes einer früheren Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügte und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem gewisse Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden. Gefordert wird in Bezug auf die Alterssicherung nur das, was bei einer Leistung von Pflichtbeiträgen über den entsprechenden Zeitraum an Versicherungsanspruch erworben wurde. Soweit mit der "Nachversicherung" der Versicherungsanspruch erworben wird, der bei einer entsprechenden durchgängigen Zahlung erreicht worden wäre, sind die für § 19a Abs. 6 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen auch erfüllt.

 

Sollten Sie Fragen haben oder Beratungsbedarf können wir Ihnen gerne in englischer und selbstverständlich deutscher Sprache die Details der Blue Card erläutern.

  

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