Aktuelle Fachinformation · Rechtsstand 15. August 2026
Beurteilungsmaßstab, Tatsachengrundlage und Rechtsschutz.
Rechtliche Einordnung
Dienstliche Beurteilungen bilden häufig die Grundlage späterer Auswahlentscheidungen. Gerichtlich überprüfbar sind insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Beurteilungsrichtlinien, ein zutreffender Sachverhalt, gleiche Maßstäbe und das Fehlen sachfremder Erwägungen; die eigentliche Wertung verbleibt innerhalb eines Beurteilungsspielraums.
Praktisches Vorgehen
Einwendungen sollten konkrete Einzelbewertungen, fehlende Tatsachen oder Maßstabsfehler benennen. Personalakte, Beurteilungsbeiträge und Vergleichsmaßstab sind frühzeitig zu sichern, insbesondere wenn eine Bewerbung bevorsteht.
Was für die Erstprüfung benötigt wird
- vollständige Bescheide, Verträge, Urkunden oder sonstige Ausgangsdokumente,
- eine kurze Chronologie mit Zustellungsdaten und laufenden Fristen,
- bisheriger Schriftverkehr sowie vorhandene Nachweise,
- das konkrete Ziel, das mit Beratung oder Verfahren erreicht werden soll.
Amtliche Grundlage: Art. 33 Abs. 2 GG; BeamtStG § 9 · Gesetzestext. Die Darstellung gibt den Rechtsstand am 15. August 2026 wieder und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.