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Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Der Erbschaftsanfall gilt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt, wenn die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten wird. Die Wirksamkeit der Anfechtung richtet sich nach § 1954 BGB. Danach ist eine 6 Wochen-Frist einzuhalten. Ein Anfechtungsgrund i.S.v. § 1954 Abs. 1 BGB liegt vor, denn die Unkenntnis von der Überschuldung des Nachlasses einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellt. Die nach § 1954 Abs. 1 BGB sechswöchige Frist beginnt nach § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund. Die erforderliche Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt der Anfechtende, wenn ihm die diesen begründenden Tatsachen zuverlässig bekannt werden und er erkennt, dass seine (fingierte) Erklärung eine andere Tragweite hatte, als er ihr beimaß. Dabei genügen bloßes Kennenmüssen oder bloßes Vorliegen von Verdachtsgründen nicht. Eine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsgrundes ist aber nicht erforderlich.

Haftungsprobleme beim Nachlass

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft 

Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Erbschaftsannahme angefochten werden und zwar auch dann, wenn der als Erbe Berufene bei Vorliegen der übrigen Irrtumsvoraussetzungen (z. B. ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses und die Kausalität dieses Irrtums) die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihren Lauf oder über die Rechtsfolgen des Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, die Ausschlagung wirksam erklärt zu haben

Objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach § 119 Abs. 2 BGB.

Die Überschuldung des Nachlasses ist nach der Dogmatik eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, sind aber nur relevant, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen. Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum kausal war, ein Anfechtungsgrund. Der Irrtum muss nach § BGB § 119 BGB subjektiv und, anders als nach § 2078 BGB, auch objektiv erheblich gewesen sein. 

Reicht die Vorstellung „Der Nachlass scheint überschuldet zu sei“, wenn sich diese Befürchtung auf vage Umstände stützt?  Gerichte können darin einen Grund sehen, dass sich der Erbe eben informieren muss, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich handelte, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Reine Spekulationen reichen nicht. Man muss zu dem Entschluss gelangt sein, die Erbschaft sei überschuldet, und es sei deshalb tunlich, dieselbe auszuschlagen. Die Einschätzung, der Nachlass sei womöglich („befürchtet, dass da nur Schulden sind“) überschuldet, schließt auch die Variante eines nicht überschuldeten, jedoch nicht besonders lukrativen Nachlasses ein. 

Ergibt also die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten. Dann wird das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Anfechtung der Erbausschlagung zu Recht mangels Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht akzeptieren.  Also gilt, dass ein ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft ausschlägt, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind",  seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten kann. 

Was muss man eigentlich bei Testamenten beachten? 

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