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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Nachbarstreitigkeiten

sind häufig unangenehme Auseinandersetzungen, die sich zum Dauerstreit zwischen Nachbarn entwickeln können.

Hier veröffentlichen wir in der Folge einige Fallkonstellationen, die in unserer Praxis aufgetaucht sind sowie Fälle, die uns exemplarisch erscheinen.

Eine jahrzehntelange, bloße Nutzung der zum Mietwohnhaus gehörenden Hof- und Gartenfläche begründet kein wohnungsmietvertragliches Gebrauchsrecht, das den Grundstückserwerber bindet, hat das Amtsgericht Trier 2006 entschieden. 
Wenn ein Gartenweg durch Baumwurzeln vom Nachbargelände beschädigt wird, darf man zur Selbsthilfe greifen und gegenüber dem Nachbarn die Kosten für die Behebung beanspruchen. Der Bundesgerichtshof hat aber klar gemacht, dass dieser Anspruch nicht so weit reicht, dass der Grundstückseigner seinen gesamten Weg auf Kosten des Nachbars neu plätteln lässt. Mit anderen Worten: Es dürfen nur notwendige Reparaturen in Rechnung gestellt werden (V ZR 99/03 - 28. November 2003).

Entfernen überhängender Zweige - ein "zweischneidiges" Kapitel

Auch hier ist die genannte Entscheidung wichtig, BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03: a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234). b) Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00: Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt. Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden. Die Kosten der Selbsthilfe-Aktion trägt dann der säumige Nachbar. 

Laub, Wurzeln, Zweige - Urteil des OLG Nürnberg vom 13.6.2000, Az. 3 U 412/00 zum Thema Unterlassungsanspruch

Naturgegebene Beeinträchtigungen durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen hinnehmen.

Überwachung durch Videokamera - Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99 zum Thema Nachbarrecht / Persönlichkeitsrecht

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch (Möglichkeit) ständiger Videokamera-Überwachung  

Aus den Gründen: Durch die Filmaufzeichnungen ist der Kläger jedenfalls in seiner Individualsphäre betroffen, da er unstreitig Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... und Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...  ist. Diese Grundstücke nutzt er - auch - selbst. Mit der vom Beklagten installierten Kamera ist es möglich, Teile dieser Grundstücke und den Zugangsbereich, der auf öffentlichem Grund liegt, zu filmen.

Exkurs: Bambus

Bambussträucher an der Grenze zum Nachbarn dürfen nicht unbegrenzt wachsen. Bambus wird oft verwendet, um die Abstandsvorschriften für Gehölze in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer zu umgehen, weil sie botanisch nicht zu den Gehölzen zählen, sondern den Gräsern zuzuordnen sind. Das Amtsgericht Stuttgart sieht das anders: Bambus sei durchaus mit dem Gehölz im Sinne des Nachbarrechts vergleichbar, weil es baum- oder strauchartig beastet ist und "verholzte" Halme bzw. Stämme hat. Bambussträucher, die an der Grenze gepflanzt werden, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen, sondern müssen auf ein festgelegtes Maß zurück geschnitten werden. 

Ein Grundstückseigentümer hatte die Bambussträucher auf eine Höhe von fünf Metern wachsen lassen, ohne sich um den Grenzabstand zu bekümmern. Der Nachbar hatte daraufhin gefordert, das Gewächs auf eine Höhe von 1.80 m zurück zuschneiden. Obwohl es sich bei Bambus aus botanischer Sicht  um ein Grasgewächs handle, ist es juristisch nach Auffassung des Gerichts als Gehölz einzuordnen, welches unter das Nachbarschaftsgesetz falle. Entscheidend sei, dass Bambus auch Stämme bilde.

Efeu aus Nachbarsgarten muss vom Eigentümer entfernt werden  

Ein über die Grundstückgrenze wachsendes Efeu muss vom Grundstückseigentümer beseitigen werden, wenn es Schädigungen am Mauerwerk des Nachbarn verursacht. Darüber hinaus darf der Nachbar zur Sanierung seines Gebäudes dass Nachbargrundstück betreten, entschied das Amtsgericht München (241 C 10407/05). An der Garagenrückwand der Klägerin, die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten stand, wuchs seit einiger Zeit eine Efeupflanze vom Grundstück der Beklagten empor. Die Klägerin war der Ansicht, der Efeu sowie die in der Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben und alte Hölzer zerstörten das Mauerwerk der Garage, insbesondere dränge durch das Wurzelwerk im Sockelbereich Feuchtigkeit ein und wollte von der Nachbarin die Beseitigung des Efeus samt Wurzelwerk sowie die Beseitigung der Nägel, Schrauben und Hölzer. Außerdem wollte sie zum Zwecke der Sanierung der Garage das Grundstück der Beklagten betreten, ein Baugerüst errichten und Baumaterialien ablagern. Die Beklagte war zur Beseitigung nicht bereit und wollte auch den Zutritt nicht gewähren. Ein Schlichtungsversuch blieb ergebnislos, so dass Klage zum Amtsgericht München erhoben wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Garagenwand einen alten verbrauchten Putz aufwies, dessen Schädigung durch den Efeu verstärkt wurde. Der Efeu behinderte das Abtrocknen der Wand und beschleunigte durch die durch ihn zurückgehaltene Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Außerdem zerstörten Wurzelwerk und Triebe des Efeus den Putz. Zur Sanierung war es notwendig, den Efeu zu entfernen, einschließlich auch des Wurzelwerkes und der Nägel und alten Hölzer. Das Gericht stellte ebenso fest, dass die Beseitigung von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Störung ausgehe, durchzuführen sei. Diese dürfe diese Arbeit nicht auf die Nachbarin abwälzen. Da die Garage zu sanieren sei, habe die Nachbarin darüber hinaus das Recht, das Grundstück der Beklagten zu diesem Zwecke zu betreten.

Heckenrückschnitt als bauliche Veränderung in Abgrenzung zu Pflegemaßnahmen und das Fällen von Bäumen im WEG-Recht

Der Rückschnitt einer Hecke von ca. 160 cm auf 80 cm, der eine längerfristige Schädigung der Hecke zur Folge hat, weil die bei dem Rückschnitt auftretenden Kahlstellen erst nach mehren Jahren nachgrünen werden, ist nicht als ordnungsgemäße Gartenpflegemaßnahme oder als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung anzusehen. Eine bauliche Veränderung kann auch die Umgestaltung der Grundstücksoberfläche durch Begradigung eines abschüssigen Hanges sein.

Ob das Fällen von Bäumen eine bauliche Veränderung darstellt und insoweit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf oder als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden kann, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine bauliche Veränderung ist anzunehmen, wenn die Bäume (oder auch ein einzelner Baum) die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägen mit der Folge, dass ihre Beseitigung den Charakter der Außenanlage deutlich verändern würde.

Zäune, Einfriedigungen, Sichtschutz

Grundsätzlich kann zwar nach § 903 BGB jeder Nachbar mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren. Dabei muss er allerdings die Gesetze oder Rechte Dritter beachten, die regelmäßig in die diversen Gesetze eingeflossen sind. 

Die §§ 32 bis 39 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen regeln die Pflicht zur Einfriedung, die Beschaffenheit, den Standort, die Kosten der Errichtung und die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung unter Normierung verschiedener Ausnahmen. Das  Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NachbG) enthält mit den Regelungen über Einfriedigungen (§§ 32 ff) keine Verbotsnorm für die Einrichtung von Einfriedigungen, die den dort beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, und sieht auch keinen generellen Anspruch auf Beseitigung andersartiger Einfriedigung vor.  Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufrieden. 

Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Wirkt die Nachbarpartei nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann der die Einfriedung verlangende Nachbar die Einfriedung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen. 

Dies gilt für Einfriedungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Nicht betroffen sind Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten. Eine Ausnahme regelt § 34 Nachbarrechtsgesetz NRW. Für die Art und Weise der Ausführungen der Einfriedung gelten primär die öffentlich rechtlichen Vorschriften wie Bebauungspläne oder Ortsatzungen, wenn solche bestehen. Können sich die Nachbarn im Übrigen auf eine bestimmte Ausführung nicht einigen, so kann jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedung oder - wenn keine ortsübliche Art und Weise der Einfriedung der übrigen Grundstücke festzustellen ist - eine 1,20 m hohe Einfriedung verlangen. Die konkrete Bauweise schreibt das Gesetz nicht vor.

Die Kosten tragen beide Eigentümer zu gleichen Teilen.

Eine auf einem Nachbargrundstück oder an der Grenze errichtete Einfriedigung, die nicht ortsüblich ist, stellt nicht etwa schon deshalb und als solche eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des angrenzenden Nachbar dar, solange sie diesen nicht an einer entsprechenden oder angemessenen Nutzung seines eigenen Grundstücks hindert. 

Der Anspruch auf Herstellung einer gesetzmäßigen Einfriedigung gehört zum Schutzbereich des Eigentums des Grundstücksnachbarn, der durch die Bestimmungen der § 50 NachbG in Verbindung mit § 1004 BGB sanktioniert ist. Eine vorhandene Einfriedigung auf oder neben der Grenze ist deshalb - ausnahmsweise - dann zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um den Anspruch des Nachbarn auf Errichtung einer gesetzmäßigen Einfriedigung - hier: auf der Grenze (§ 36 Abs. 1 NachbG) - durchsetzen zu können. Das ist dann der Fall, wenn die vorhandene Einfriedigung die Errichtung einer andersartigen gesetzmäßigen Einfriedigung entweder schon aus technischen Gründen verhindert oder wenn die gesetzmäßige durch die schon vorhandene Einfriedigung "in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild völlig verändert" würde (so BGH a.a.O.).

Hinsichtlich der Anforderungen von Sichtschutzmaßnahmen enthält das Nachbarrechtsgesetz diverse Vorschriften über die Grenzabstände von Hecken und Aufschichtungen sowie sonstige Anlagen, die man  sinngemäß heranziehen kann. Durch die nachbarrechtlichen Vorschriften wird der Inhalt des Eigentums an Grundstücken zum Zweck des Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Nachbarn näher bestimmt. Die Vorschriften über Grenzabstände von Hecken und über die Errichtung von Aufschüttungen und ähnlichem sollen den Nachbarn vor Entziehung von Licht auf seinem Grundstück schützen. 

Wann wäre etwa die Errichtung eines geplanten Sichtschutzzaunes zulässig? Ganz allgemein sind derartige Anlagen dann zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 0,5 m zu der Grenze aufweisen und nicht höher als bis 2,00 m sind. 

Fraglich kann sein, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung eines Sichtschutzzaunes stehen entgegen. Soweit auf §§ 1, 2, 12 LBO NW abzustellen wäre, könnte ein Zaun als bauliche Anlage gemäß § 62 Nr. 12 LBO NW genehmigungsfrei sein. 

Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedigung nach NachbG NW § 32 Abs 1 S 1 hat, ist allerdings nicht verpflichtet, die Errichtung einer Einfriedigung auf der gemeinsamen Grenze nach NachbG NW § 36 Abs 1 zu dulden, wenn er das Einfriedigungsverlangen nicht gestellt hat. 

Zweifelhaft ist, ob eine Mauer, die der Nachbar an oder auf der Grenze errichtet, allein zu dem Zweck, sein Grundstück aufschütten zu können, eine Grenzeinrichtung, insbesondere eine Einfriedigung im Sinne der §§ 32 ff NachbG NW darstellt. Abgesehen von dem mehr formalen Argument, dass das Nachbargesetz (und die BauO) NW ausdrücklich Bodenerhöhungen - auch durch Stützmauern - in einem besonderen Abschnitt vor den Einfriedigungen behandelt (vgl. insb. § 31 Abs. 2 b bb "als Stützwand oder Einfriedigung dienen", ebenso § 6 Abs. 11 Ziff. 2 BauO NW), bestehen auch vom Zweck der Einfriedigung her gegen eine Gleichsetzung Bedenken. Vgl. § 6 Abs. 11: In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig

1. an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m2 die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten,

2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe.

Eine Einfriedigung dient nämlich nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke voneinander, wozu eine Stützmauer gleichermaßen geeignet sein mag; sie dient auch - jedenfalls sofern eine Mauer gewählt wird - dazu, vor vom Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. z.B. §§ 33 und 35 Abs. 2 NachbG NW). Diesem Zweck wird eine Stützmauer zur Aufschüttung des Nachbargrundstücks nicht nur nicht gerecht, sie birgt im Gegenteil für das nun tieferliegende Grundstück die Gefahr zusätzlicher Beeinträchtigungen. Folgerichtig geht Schäfer davon aus, dass Vorkehrungen zu einer Einrichtung im Sinne des § 30 NachbG NW (Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.), also auch eine Stützmauer, nur auf dem Grundstück vorgenommen werden dürfen, dessen Oberfläche erhöht werden soll. Denn auch eine als Einfriedigung dienende Mauer darf der Erbauer nicht deshalb ohne Absprache mit dem Nachbarn auf dessen Grundstück überbauen, weil dieser berechtigt wäre, die Einfriedigung (durch den Bau einer Mauer) zu verlangen, wie dies hier für den Kläger nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW der Fall ist.

Auch im Rahmen einer äußerlich in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt auch dann, wenn in anderen Gärten, die nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind, hat das OLG Köln 1998 entschieden. 

Der bloße Umstand, dass der Eigentümer sein Grundstück nicht nutzt, führt auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht dazu, dass er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn dulden muss. (BGH 17.12.1999 - V ZR 144/98). 

 

Ein Exkurs in das öffentliche Recht: Froschpower

Eine Seniorenheimbewohnerin in Berlin- war vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit ihrer Klage erfolglos, die lärmenden Frösche - immerhin ca. 1000 an der Zahl - aus zwei benachbarten Sickerbecken der städtischen Wasserbetriebe entfernen zu lassen. Da Frösche und Molche  unter Schutz stehen und kein Härtefall vorliege, könne der Frau nicht geholfen werden (VG Berlin - VG 1 A 88.01). Die Frau war auch nicht bereit - vergleichsweise - auf die andere Seite des Hauses zu ziehen (nicht rechtskräftig).  

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