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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Versorgungsausgleich Rente Anwartschaft

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist insbesondere bei einverständlichen Scheidungen der Hauptgrund, dass die Ehe nicht "von heute auf morgen" geschieden werden kann, weil die Prüfung vom Gericht durchgeführt werden muss. Die Anfragen bei den Rentenversicherungsträgern und die Berechnungen sind kaum in einer Zeit von weniger als drei Monaten zu realisieren. Es handelt sich um einen unverjährbaren Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis.

Unsere Hauptseite zum Versorgungsausgleich >>

Fragen zum Recht Rechtsanwalt Was heißt 

Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Falle der Ehescheidung. Die Hälfte des Wertunterschiedes wird auf den Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften übertragen. 

Ausführlich zum Versorgungsausgleich >>

Mit anderen Worten - weil häufig missverstanden: Es ist weder  anlässlich der Scheidung "Geld" zu übertragen noch handelt es sich etwa um Unterhaltszahlungen. Auch der Begriff des "Vorsorgeunterhalts" bezeichnet etwas völlig anderes: Hat ein Ehegatte etwa einen Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, Alters oder Krankheit so wird sein Lebensbedarf auch durch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bestimmt. Ein solche Anspruch kann ab Beginn des Monats, in dem das Scheidungsverfahren rechtshängig wird, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, geltend gemacht werden.

Stichtag für die Berücksichtigung von Beiträgen ist der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, d.h. die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht. 

Auch wenn Pflichtbeiträge vor diesem Zeitpunkt für Zeiten in der Ehe fällig waren, jedoch erst später nachentrichtet wurden, sind sie im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Danach unterliegen Rentenanwartschaften, die auf Grund der Nachzahlung erst nach dem Stichtag entstanden sind, nicht dem Versorgungsausgleich.

Amtsgericht Brühl
Im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich alle Versorgungsanrechte (Anwartschaften oder bereits laufende Versorgungsleistungen) auf eine Versorgung wegen Alters oder bei Invalidität auszugleichen, die in der Ehezeit durch Erwerbstätigkeit oder Vermögenseinsatz begründet oder aufrechterhalten wurden. Auf den Güterstand kommt es hierbei nicht an.

Außer der beamtenrechtlichen Versorgung oder Versorgungsanwartschaft zählen hierzu insbesondere noch folgende Versorgungsanrechte:

Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften von Richtern, Berufs- und Zeitsoldaten und von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und beamtenrechtlich gleichgestellt sind (z. B. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger)
Emeritenbezüge von entpflichteten Professoren
Versorgungsbezüge der Bundes- und Landesminister, der Abgeordneten des Bundestages oder der Landtage
Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Renten und unverfallbare Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL)
sonstige Renten oder ähnliche wiederkehrende Leistungen, die der Alters- oder Invaliditätsversorgung dienen, z. B. aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern u.a.)
Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag, der zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität dient (z. B. Lebensversicherung auf Rentenbasis)
Gehören auch Betriebsrenten zum Versorgungsausgleich? 

Ja. Vom Versorgungsausgleich sind nicht nur die gesetzlichen Renten erfasst. Auch die Betriebsrenten sind davon betroffen. Wenn das Familiengericht einen Teil der Betriebsrente eines Ehegatten auf den anderen überträgt, muss der Arbeitgeber die Kürzungen bei seinem Mitarbeiter nicht kompensieren, sodass er wieder die volle Betriebsrente hat - es sei denn, eine Ausgleichspflicht des Arbeitgebers für diesen Fall wäre geregelt (BAG vom 20.03.2001 - 3 A ZR 264/00). 

Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung durchzuführen ist, entscheidet das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der jeweiligen Versorgungsträger die Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche. Soweit es aber nicht sittenwidrig ist, kann ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

smmark6.gif (1525 Byte)Tipp: Füllen Sie die Vordrucke des Gerichts mit den Fragen zum Versorgungsausgleich möglichst schnell aus, weil anderenfalls das Scheidungsverfahren keinen Fortgang nimmt, mitunter ist es auch notwendig, den Noch-Ehepartner zu bitten, hier auch keine Verzögerungen eintreten zu lassen. 

Wir beobachten jedenfalls in der Praxis, dass die Vordrucke oft "erstmal" liegen bleiben, weil die Parteien nicht selten Schwierigkeiten haben, die Fragen zu beantworten. Das Gericht kann in solchen Fällen Zwangsgelder festsetzen, wenn die Parteien nicht mitarbeiten. 

Mehr zum Versorgungsausgleich >>

Gericht Versorgungsausgleich Formulare

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Ausführlich zum Versorgungsausgleich >>

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.

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