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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Verbraucherschutz

im Rahmen der Schuldrechtsreform

Eine Darstellung von Herrn Dr. iur. Udo Söns

Verbraucherdarlehen

Verbraucherdarlehen sind gem. § 491 I BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, wobei der Nettodarlehensbetrag höher als 200 € sein muss. Ausnahmsweise wird gem. § 507 BGB auch der Existenzgründer wie ein Verbraucher behandelt, sofern der Nettodarlehensbetrag 50.000 € nicht übersteigt.

Ist der Anwendungsbereich der Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag eröffnet, so ergeben sich gegenüber dem allgemeinen Darlehensrecht der §§ 488ff BGB vor allem drei Besonderheiten: Ein strenges Formerfordernis, ein Widerrufsrecht, sowie Sonderregelungen für die Kündigung des Darlehens.

1) Form: Erforderlich ist eine strenge Schriftform. Die elektronische Form des § 126a BGB genügt nicht. Welcher Form der Darlehensvertrag entsprechen muss, ist im Katalog des § 492 I 5 BGB genau geregelt: Hierunter fallen etwa die Bezifferung des Nettodarlehensbetrags, die Höhe der Tilgungen, die Art und Weise der Rückzahlung, der Zinssatz, der effektive Jahreszins und zu bestellende Sicherheiten. Inhaltlich neu ist, dass auch eine Vollmacht (welche grundsätzlich gem. § 167 II BGB formfrei ist) dieser Form entsprechen muss, § 492 IV. Diese strengen Formanforderungen gelten allerdings nicht für Überziehungskredite, vgl. § 493 BGB. Wird gegen die erforderliche Form verstoßen, so ist der Darlehensvertrag nichtig, § 494 I BGB. Jedoch wird der Formmangel geheilt, wenn die Darlehensvaluta ausgezahlt wurde, vgl. § 494 II BGB.

2) Widerrufsrecht: § 495 I BGB gewährt dem Verbraucher das rechtsvernichtende Gestaltungsrecht des Widerrufs gem. § 355ff BGB. Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist zunächst der tatsächliche Zugang einer Widerrufserklärung, §§ 355 I 2, 130 I BGB. Das Widerrufsrecht ist formbedürftig: Es verlangt entweder Textform nach § 126b BGB oder eine konkludente Erklärung durch Rücksendung. Damit steht fest, dass eine bloß mündliche Erklärung (ohne Zusendung) nicht ausreicht. Schließlich gilt das Widerrufsrecht nicht unbegrenzt. Vielmehr ist grundsätzlich eine 2-Wochen Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung. Fehlt eine Belehrung oder ist sie inkorrekt, so beginnt eine Widerrufsfrist nicht, § 355 III. Liegen die Voraussetzungen des Widerrufs vor, so entsteht gem. §§ 357 I 1 i.V.m. §§ 346ff BGB ein Rückgewährschuldverhältnis, das heißt, dass alle empfangenen Leistungen, sowie gezogene Nutzungen Zug-um-Zug rückerstattet werden müssen, § 348 BGB. Bei einer Verletzung dieser Rückabwicklungspflicht besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 346 IV i.V.m. § 357 I 1.

3) Eingeschränktes Kündigungsrecht des Darlehensgebers: Der Darlehensgeber kann ein Darlehen, welches in Teilzahlungen zu tilgen ist, gem. § 498 BGB nur dann kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % bzw. bei Verträgen, deren Laufzeit mehr als 3 Jahre beträgt, mit mindestens 5 % der Darlehenssumme in Verzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist gesetzt hat zur Zahlung gesetzt hat.  

Kundenberatung und Schadensersatz

Ein Fachbetrieb muss einen Kunden auch ungefragt über alle für einen Auftrag bzw. Kauf relevanten Gesichtspunkte unterrichten. Anderenfalls können Schadensersatzansprüche für den Kunden entstehen (OLG  Saarbrücken - Az: 4 U 146/04-28).

Ein Bauherr war gegen einen Kachelofenbauer erfolgreich, der verabsäumt hatte den Auftraggeber davon zu unterrichten, dass der konkrete Kachelofen ungeeignet war, beide Geschosse des Hauses zu erwärmen. Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht, weil eben viele Kunden für professionellen Rat einen höheren Preis zu zahlen bereit wären. Dann aber dürfe man auch eine gute Beratung erwarten. Informationen wie die vorliegende - über das Heizvolumen des Ofens - gehörten zu einer Fachberatung. Wenn der Ofen zu dem Zweck untauglich sei, fehlt es an einer solchen Beratung. 

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