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Verbraucherschutz im Rahmen der Schuldrechtsreform
- eine Einführung von Herrn
Dr. Udo Söns |

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| Bitte
beachten Sie die linke Navigationsleiste mit diversen schuldrechtlichen
Themen. Diese Seiten stellen
keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene
Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und
jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die
Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind
kostenpflichtig. |
| Verbraucherschutz Seit der
Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 enthält das BGB viele Vorschriften, die den
Verbraucherschutz explizit regeln. Diese Regelungen sind jedoch nicht neu, sondern
größtenteils aus bereits bestehenden Spezialgesetzen übernommen worden. Wurden diese
Materien früher etwa im Verbraucherkredit-, Haustürwiderrufs- oder Fernabsatzgesetz
geregelt, so finden sich heute die größtenteils inhaltlich unveränderten Regelungen in
§§ 491 ff., 312 ff., 312b ff. BGB.
Wer als
Verbraucher und Unternehmer iSd Verbraucherrechts angesehen wird, sagen §§ 13 und 14
BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person,
die private Geschäfte abschließt, die also weder ihrer gewerblichen noch
selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Unternehmer sind natürliche oder
juristische Personen bzw. rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften, die zu gewerblichen
oder selbstständig beruflichen Zwecken kontrahiert. Folgende Themen werden fortlaufend
verlinkt:
Verbraucherdarlehen,
§§ 491 ff BGB
Darlehensvermittlungsvertrag,
§§ 655a ff BGB
Finanzierungshilfen
(Abzahlungskauf, Ratenlieferungsvertrag, Finanzierungsleasing), §§ 499 ff BGB
Verbrauchsgüterkauf,
§§ 474 ff BGB
Haustürwiderruf,
§§ 312 ff BGB
Fernabsatzvertrag,
§§ 312b ff BGB
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Oberlandesgericht
Köln |
| Probleme
mit Bürgschaften
Die Bürgschaft ist kein Kreditvertrag,
sondern ein einseitig verpflichtender Vertrag zur Absicherung fremder
Schuld, also ein Kreditsicherungsmittel. Bei
einem Avalkredit übernimmt die Bank selbstschuldnerisch eine Bürgschaft.
Bei einer Ausfallbürgschaft muss ein Bürge erst Zahlung leisten, wenn
der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners ohne Erfolg betrieben hat. Ausfallbürgschaften sind für
Banken und andere Finanzierungsinstitute vollwertige
Kreditsicherheiten. Die Bürgschaft des Kaufmanns
ist immer selbstschuldnerisch (§ 349 HGB: Dem Bürgen steht,
wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der
Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten
Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge
haftet.) Gegenüber dem Normalfall kann er nicht die so genannte
Einrede der Vorausklage geltend machen, sondern kann bereits in Haftung
genommen werden, ohne dass gegen den Hauptschuldner nach vorheriger Klage
ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde und ein Vollstreckungsversuch aus
dem Titel erfolglos blieb. |
| §
773 BGB - Ausschluss der Einrede der Vorausklage
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
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1. |
wenn der Bürge
auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als
Selbstschuldner verbürgt hat, |
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2. |
wenn
die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach
der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des
Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des
Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, |
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3. |
wenn über
das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet
ist, |
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4. |
wenn
anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen
wird.
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(2) In den Fällen
der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger
aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der
er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des
§ 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
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| Keine
unvorhersehbaren Erweiterungen der Bürgenhaftung
In in dem Bürgschaftsvertrag
muss die Hauptforderung so bezeichnet werden, dass sie genau
bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Allerdings erlaubt §
765 Abs. 2 BGB auch die Erteilung einer Bürgschaft für zukünftige
und bedingte Forderungen. Damit ist eine Ungewissheit über den
Umfang der gesicherten Hauptforderung verbunden.
Nach der BGH-Rechtsprechung wird die formularmäßige Ausdehnung der
Bürgenhaftung
auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen dem Gläubiger (Bank) und dem Kreditnehmer nicht wirksam, wenn
der Bürge keinen Einfluss darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten
der Hauptschuldner eingeht. Eine solche Klausel würde die Rechte des Bürgen
in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise einschränken. Die Haftung
beschränkt sich in diesen Fällen auf die Forderungen,
die den Anlass zur Erteilung der Bürgschaft gaben. Grundsätzlich
wird ein Bürge, der aus Anlass eines Tilgungsdarlehens mit fester Höhe
und Laufzeit eine Bürgschaft übernimmt, erwarten, nur für dieses
Darlehen einstehen zu müssen. In einem solchen Fall hat die kreditgebende
Bank ihr Risiko auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Angesichts dessen
besteht für einen Bürgen grundsätzlich keinerlei Anlass für die
Annahme, die Bank erwarte von ihm gleichwohl eine der Höhe nach
unbegrenzte Sicherheit selbst für von Dritten an die Bank abgetretene
oder übergegangene Verbindlichkeiten des Hauptschuldners.
Handelt es sich bei der Hauptschuld
um einen Kontokorrentkredit, so hat
der Bürge lediglich in Höhe der im Zeitpunkt der Willenserklärung
vereinbarten Kreditgrenze für die Schulden des Kreditnehmers
einzustehen. Die Haftung für zukünftige Ansprüche kann formularmäßig
nur begründet werden, soweit der Bürge bei Erteilung der Bürgschaft weiß,
aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe solche Forderungen entstehen können.
Die Forderungen müssen also bis zu einem bestimmten Umfang erkennbar
sein. |
| Was
ist mit der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften?
Dazu erklärt das Oberlandesgericht Nürnberg 08.03.1999,
Az. 12 W 547/99: Nach der im wesentlichen durch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) geprägten
neueren Rechtsprechung kann, auch unabhängig von einer verwerflichen
Einflussnahme des Kreditinstituts auf den Bürgen - die Antragstellerin
hat hierzu nichts vorgetragen - eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb
nichtig sein, wenn der Bürge finanziell krass überfordert wird, er aus
emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner handelt und aus
der Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers der Bürgschaftsvertrag
wirtschaftlich sinnlos ist (BGHZ 125, 205; BGHZ 132, 328; BGH, WM 1997,
2117; BGH, WM 1998, 239). |
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Bundesgerichtshof 23.1.1997 - IX ZR 55/96: 1. Die Rechtsprechung zur Bürgschaft
finanziell überforderter
Ehegatten findet in der Regel entsprechende Anwendung, wenn Hauptschuldner
und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind.
2. Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu
beigetragen, dass der Partner die Bürgschaft auf Grund der
Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begründet dies
allein noch nicht den Vorwurf eines sittlich anstößigen Handelns.
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| Soweit der Bürge
den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den
Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers
geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem
zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. |
| Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können. |
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