Streitigkeiten der Wohnungseigentümer
Dieses
spezielle Gericht entscheidet bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit
der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen. Dazu gehören Streitigkeiten
über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit der Streit
seinen Ursprung im Bereich des Wohnungseigentums hat. Dazu gehören
insbesondere folgende Fälle:
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Fragen der Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums
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hinreichende Rücksichtsnahme untereinander
-
Einhaltung der Hausordnung
-
Zahlung des Haus- bzw. Wohngeldes
-
Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen
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bauliche Veränderungen am Gebäude
Ziel eines
solchen Verfahrens kann eine Geldzahlung oder die Wiederherstellung eines
ursprünglichen Zustands sein, wenn dieser rechtswidrig verändert wurde.
Auch das künftige Unterlassen eines störenden Verhaltens oder die
Auskunftserteilung über bestimmte relevante Tatsachen kann
auf diesem Weg erreicht werden.
Das
gerichtliche Verfahren kann von jedem Wohnungseigentümer eingeleitet
werden, der durch eine Maßnahme oder ein Verhalten persönlich betroffen
ist. Soweit er Ansprüche geltend machen will, die nicht ihm persönlich
zustehen, sondern der gesamten Eigentümergemeinschaft ( z.B. Zahlung des
Wohngelds an die Gemeinschaft ), muss er sich zuvor durch einen Beschluss
der Miteigentümer hierzu ermächtigen lassen.
Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem
auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten
Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach § 21
Abs. 8 WEG
(Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme
nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß
§ 43 WEG nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme
nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der
Wohnungseigentümer ergibt).
Streitigkeiten mit dem Verwalter
Auch für
Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter ist das
Wohnungseigentumsgericht zuständig. Dabei geht es um Fragen der
Einsetzung und Abberufung des Verwalters. Des weiteren fallen hierunter
alle Auseinandersetzungen über Rechte und Pflichten des Verwalters, und
darüber, ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat.
Auf diesem
Weg kann die ordnungsgemäße Durchführung der Verwaltung erreicht
werden. Auch die Erteilung von Auskünften durch den Verwalter kann
erzwungen werden, sowie die Zahlung von Schadensersatz. Letzteres ist aber
nur möglich, wenn der Verwalter bei der Schadensverursachung in seiner
Funktion als Verwalter tätig war. Andernfalls muss der Verwalter wie jede
andere Person auch, vor dem normalen Zivilgericht auf Schadensersatz
verklagt werden.
Wenn es um
die Geltendmachung von Ansprüche der gesamten Eigentümergemeinschaft
geht, muss ein Wohnungseigentümer per Beschluss zum gerichtlichen
Vorgehen gegen den Verwalter ermächtigen werden.
Streitigkeiten über Beschlüsse
Das Gericht
ist auch für die Überprüfung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
zuständig. Dabei prüft das Gericht die Rechtswidrigkeit des jeweiligen
Beschlusses nur, wenn dieser innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung
angefochten wurde. Wurde diese Frist versäumt, so ist eine Überprüfung
der Wirksamkeit des Beschlusses nicht mehr möglich.
Nur in
Ausnahmefällen wird vom Gericht eine Fristüberschreitung akzeptiert, so
dass eine gerichtliche Überprüfung dennoch stattfindet. Zum Beispiel,
wenn der jeweilige Wohnungseigentümer unverschuldet nicht in der Lage
war, die Monatsfrist einzuhalten, weil er nicht zur Eigentümerversammlung
eingeladen wurde. Dann kann er innerhalb von zwei Wochen das Gericht
anrufen, muss dann aber glaubhaft darlegen, dass ihn wegen der Fristversäumnis
keine eigene Schuld trifft.
In jedem
Fall prüft das Gericht auch bei verspäteter Anrufung, wie der Beschluss
inhaltlich zu verstehen ist, und ob er gegebenenfalls an einem so schweren
Fehler leidet, dass er dennoch unwirksam und damit gegenstandslos ist.
Auch die
Anfechtung eines bereits durchgeführten Beschlusses kann sinnvoll sein.
In diesem Fall kann die Aufhebung des Beschlusses durch das Gericht und
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gefordert werden.
Ablauf des Verfahrens
Das
Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht ist ein besonderes
Gerichtsverfahren, das auf die Bedürfnisse und Interessen der
Wohnungseigentümer zugeschnitten ist. Der Richter wird hier als
Vermittler tätig, der eine Einigung im beiderseitigen Interesse herbeiführen
soll, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus soll er die Parteien während
des Verfahrens helfend unterstützen, indem er unter anderem zur Aufklärung
der tatsächlichen Sachverhaltsumstände beiträgt und bei der Stellung
der nötigen Anträge hilft. Von daher ist die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts nicht zwingen vorgesehen und in vielen Fällen auch nicht nötig.
Antragstellung
Das
Verfahren beginnt mit der Antragsstellung beim zuständigen Amtsgericht.
Der Antrag kann sowohl schriftlich – auch per Fax – als auch mündlich
bei der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Inhaltlich muss
sich aus dem Antrag lediglich ergeben, welches Ziel verfolgt
wird. Es ist also anzugeben, worum es im einzelnen geht, und gegen wen
oder was man vorgehen will. Es empfiehlt sich, den Sachverhalt mit
einfachen Worten klar und deutlich zu umschreiben und auf umfassende tatsächliche
und rechtliche Ausführungen zu verzichten.
Wichtig ist
die Namensnennung desjenigen gegen den sich der Anspruch richten soll,
inklusive seiner gültigen Postadresse. Bei einem Verfahren gegen die
gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft genügt dabei regelmäßig die
Angabe der Adresse des Verwalters und eine Liste aller Wohnungseigentümer.
Kostenvorschuss
Nach
Antragstellung verlangt das Gericht einen Kostenvorschuss vom
Antragssteller, der an die Gerichtskasse zu zahlen ist. Sollte dieser
nicht in der Lage sein, diesen Vorschuss zu zahlen, so kann er zusätzlich
einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen.
Prozesskostenhilfe wird ihm bewilligt, wenn das Verfahren Aussicht auf
Erfolg hat und der Antragssteller in finanzieller Hinsicht bedürftig ist,
so dass er von den anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder
teilweise befreit wird.
Nach
Zahlung des Kostenvorschusses oder Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird
der Gegner über die
Einleitung des Verfahren informiert.
Mündliche Verhandlung
In der
Regel lädt der Richter die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung,
in der der Sachverhalt besprochen und nach einer gütlichen Einigung
gesucht wird. Kommt eine solche zustande, so wird hierüber ein Vergleich
geschlossen, der für beide Seiten bindend ist. Kommt eine solche Einigung
nicht zustande, so muss weiter verhandelt werden. Gegebenenfalls müssen
strittige Tatsachen durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel
nachgewiesen werden.
Das
Verfahren kann vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme des
Antrags jederzeit beendet werden. Mit Beginn der Verhandlung ist dies nur
noch mit Zustimmung des Verfahrensgegners möglich.
Sollten
sich bestimmte tatsächliche Umstände ändern, die ein weiteres
gerichtliches Verfahren überflüssig machen, so sollte man das Verfahren
gegenüber dem Gericht für erledigt erklären. Das Gericht entscheidet in
einem solchen Fall dann nur noch über die Verteilung der bis dahin durch
den Prozess entstandenen Kosten.
Gerichtsentscheidung
Das Gericht
trifft schließlich seine Entscheidung durch einen Beschluss. Dieser enthält
neben der rechtlichen Begründung auch eine Entscheidung darüber, wer die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei geht es sowohl um die
entstandenen Gerichtskosten, inklusive des gezahlten Kostenvorschusses,
als auch um die Erstattung der notwendigen Anwaltskosten. Normalerweise trägt
dabei derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit im Ergebnis verloren hat.
Bei teilweisem Verlieren beziehungsweise Gewinnen werden die Kosten
entsprechend zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Da die Beauftragung
eines Anwalts in solchen Verfahren in der Regel nicht nötig ist, muss
meist jeder Beteiligte das Honorar für seinen Anwalt selbst zahlen, auch
wenn er den Rechtsstreit im Ergebnis gewinnt. Die Höhe der entstehenden
Kosten richtet sich dabei nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Besteht die
Gefahr, dass dem Antragssteller bereits während des Verfahrens später
nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen, trifft das
Gericht von sich aus eine einstweilige, vorläufige Anordnung, die den
Antragssteller bis zur Abschluss des Verfahrens schützt. Befürchtet ein
Beteiligter Nachteile für sich, so kann auch er den Richter dazu anregen,
eine solche schützende Anordnung zu erlassen.
Rechtsmittel
Die
Entscheidung des Gerichts kann vom unterliegenden Beteiligten mit einer
sofortigen Beschwerde angegriffen und so in die nächste Gerichtsinstanz
vor das zuständige Landgericht gebracht werden.
Die Entscheidung des
Landgerichts kann dann wiederum
mit der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht
angegriffen werden. Insgesamt kann sich das Verfahren so zeitlich beträchtlich
in die Länge ziehen und erhebliche Kosten verursachen.
Erst wenn
die Entscheidung nicht mehr angegriffen wird, kann dessen Inhalt
zwangsweise gegen den Gegner durchgesetzt werden.