|



Email (Ausfall-Server)
Home
Übersicht
w

| |
|
Familienrecht
Scheidungskosten Kosten
in Ehesachen |
| Scheidungen gelten als teuer und
manch einer lebt lieber jahrelang in Trennung, als sich auf die
Kosten einer Scheidung einzulassen. Allerdings kann das, gerade wenn
die Ehe dann länger währt, bei diversen Ansprüchen des Ehepartners sehr
viel teurer werden. Wer also wartet, mag gute Gründe haben, ökonomische
sind es zumeist nicht. Fraglos wird jede Scheidung
billiger, wenn sich die Eheleute vorab einigen und den Streit über Zugewinnausgleich, Unterhalt
etc. nicht vor Gericht austragen.
Doch auch ohne eigene Mittel besteht die Möglichkeit,
sich scheiden zu lassen.
|
|

|
|
Schnellinfo
Scheidungskosten sind die Kosten des Anwalts bzw. der Anwälte sowie die
Kosten, die das Gericht verursacht. Die Kosten des Anwalts berechnen sich
auf der Grundlage der beiderseitigen Einkommen der Parteien (Nettoeinkommen
der beiden Ehegatten addiert und dann
mal drei Monate). Dieser sogenannte Streitwert wird dann noch um regelmäßig
1.000 Euro erhöht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Streitwert
ist nicht das, was Sie zahlen müssen, sondern nur die Berechnungsgrundlage.
Wenn wir die Verfahren betreiben und sie sich einig sind, können wir auf
einen zweiten Anwalt verzichten.
Wir
orientieren uns im Übrigen regelmäßig an den gesetzlichen Vorgaben,
sodass es nicht etwa über Honorarvereinbarungen teurer wird. Zu den Anwaltskosten
kommen noch die Gerichtskosten, die sich
auf der Basis dieses Streitwerts berechnen und zwei
Gebühren nach § 34 GKG betragen. Nehmen wir an, der Ehemann
verdient 2.500 Euro netto und die Ehefrau ist Hausfrau ohne eigenen
Verdienst. Dann würden die Gesamtkosten einschließlich der Gerichtskosten 1.687,30
Euro betragen.
In
der Regel werden die Prozesskosten bei einem Scheidungsurteil gegeneinander
aufgehoben, vgl. § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Hiervon wird nur in Ausnahmefällen abgewichen, vgl. §
93 a Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO.
|
|
Zunächst ein
Blick in das Gesetz: §
93a ZPO
Kosten in Ehesachen
(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die
Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird
oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben;
die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die
Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden
ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn
|
1. |
eine Kostenverteilung nach
Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen
würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen; |
|
| 2. |
eine Kostenverteilung
nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen
der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist. |
Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten
getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der
Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung
gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge
einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu
entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine
Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in
Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.
(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen
anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in
seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche
Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß bei der Eheschließung
ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch
arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit
dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen
Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
|
Kann
ich mich kostenlos scheiden lassen?
Scheidungen können indes günstig oder sogar
kostenlos sein, wenn den Parteien vom Gericht eine Prozesskostenhilfe, also staatliche
Unterstützung, gewährt wird. Für das Scheidungsverfahren gibt es Prozesskostenhilfe,
wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann. Entscheidend ist das Nettoeinkommen, von dem folgende Positionen
abzuziehen sind:
 | Beiträge zu diversen Versicherungen, die aber
angemessen sein müssen; |
 | Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten
zum Arbeitsplatz sowie Werbungskosten; |
 | bei Erwerbstätigen Abzug eines angemessenen Betrages (Höhe
streitig; vertreten wird: ca. 150 , d.h. die Hälfte des BSHG-Eckregelsatzes), § 115
Abs.1 Satz 3 Nr.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG. Bei Rentnern, Arbeitslosen, Studenten
entfällt dieser Erwerbstätigenabzug. |
 | Grundbedarf des Antragstellers (ab 1.7.2002: 360 ). |
 | Ehegattengrundbedarf (ab 1.7.2002: 360 ) verringert um
Ehegatten-Nettoeinkommen; |
 | Kindergrundbedarf (ab 1.7.2002: 253 je Kind)
verringert um Kinder-Nettoeinkommen; |
 | auf den Antragsteller entfallender Anteil an der jeweiligen
Warmmiete ; |
 | Besondere Belastungen (etwa Abzahlungsraten, Nachhilfekosten
für Kinder; PKH-Raten aus anderen Prozessen; Schuldzinsen, soweit angemessen). |
 | Abzüge in Sonderfällen: einen weiteren Abzug können
Personen vornehmen (§ 115 Abs.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG), die "trotz beschränkten
Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen"; ferner Erwerbstätige mit hochgradigen
Störungen des Sehvermögens; außerdem Behinderte, die als Beschädigte die
Pflegezulage nach den Stufen III bis VI (§ 35 Abs.1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes)
erhielten. Wie viel diese Antragsteller jeweils zusätzlich abziehen können ist streitig,
weil es im Gesetz nur heißt: "angemessene Höhe". |
Das danach ermittelte einzusetzende
Einkommen richtet sich dann nach der folgenden Tabelle:
einzusetzendes Einkommen
(Euro) |
eine Monatsrate von
(Euro) |
Bis
15 |
0 |
50 |
15 |
100 |
30 |
150 |
45 |
200 |
60 |
250 |
75 |
300 |
95 |
350 |
115 |
400 |
135 |
450 |
155 |
500 |
175 |
550 |
200 |
600 |
225 |
650 |
250 |
700 |
275 |
750 |
300 |
Über
750 |
300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils
des einzusetzenden Einkommens |
Die Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung.
Top   |
| Wie verändern sich
die Anwaltskosten einer Ehescheidung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab dem
01.07.2004? Generell gesprochen
wird eine Scheidung billiger. Zuvor waren es regelmäßig drei Gebühren. Nunmehr gilt in
Standardfällen dieser Ansatz:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100
VV
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV
Die Beweisgebühr fällt also weg.
Zwei einfache Beispielsfälle ohne Einigung über Unterhalt etc.
1,3 VV 3100 Verfahrensgebühr (Fix 1,3) (Gegenstandswert
EUR 10.000) = EUR 631,80
1,2 VV 3104 Terminsgebühr (Fix 1,2) (Gegenstandswert EUR 10000) = EUR 583,20
VV 7002 Post- und Telekommunikationsentgelte (pauschal) = EURO 20,00
USt (16%) auf EUR 1235 = EUR 197,60
----------------------------------------------------
Endsumme = EUR 1.432,60
===================================
1,3 VV 3100 Verfahrensgebühr (Fix 1,3) (Gegenstandswert
EUR 17.000) = EUR 787,80
1,2 VV 3104 Terminsgebühr (Fix 1,2) (Gegenstandswert EUR 17000) = EUR 727,20
VV 7002 Post- und Telekommunikationsentgelte (pauschal) = EURO 20,00
USt (16%) auf EUR 1535 = EUR 245,60
-------------------------------------
Endsumme = EUR 1.780,60
=============================
Top 
|
|
Auszug
Wertetabelle
|
Gegenstandswert
bis ... EUR |
0,3 |
0,5 |
0,8 |
1,0 |
1,3 |
1,5 |
| 300 |
10,00 |
12,50 |
20,00 |
25,00 |
32,50 |
37,50 |
| 600 |
13,50 |
22,50 |
36,00 |
45,00 |
58,50 |
67,50 |
| 900 |
19,50 |
32,50 |
52,00 |
65,00 |
84,50 |
97,50 |
| 1.200 |
25,50 |
42,50 |
68,00 |
85,00 |
110,50 |
127,50 |
| 1.500 |
31,50 |
52,50 |
84,00 |
105,00 |
136,50 |
157,50 |
|
|
|
|
|
|
|
| 2.000 |
39,90 |
66,50 |
106,40 |
133,00 |
172,90 |
199,50 |
| 2.500 |
48,30 |
80,50 |
128,80 |
161,00 |
209,30 |
241,50 |
| 3.000 |
56,70 |
94,50 |
151,20 |
189,00 |
245,70 |
283,50 |
| 3.500 |
65,10 |
108,50 |
173,60 |
217,00 |
282,10 |
325,50 |
| 4.000 |
73,50 |
122,50 |
196,00 |
245,00 |
318,50 |
367,50 |
|
|
|
|
|
|
|
| 4.500 |
81,90 |
136,50 |
218,40 |
273,00 |
354,90 |
409,50 |
| 5.000 |
90,30 |
150,50 |
240,80 |
301,00 |
391,30 |
451,50 |
| 6.000 |
101,40 |
169,00 |
270,40 |
338,00 |
439,40 |
507,00 |
| 7.000 |
112,50 |
187,50 |
300,00 |
375,00 |
487,50 |
562,50 |
| 8.000 |
123,60 |
206,00 |
329,60 |
412,00 |
535,60 |
618,00 |
|
|
|
|
|
|
|
| 9.000 |
134,70 |
224,50 |
359,20 |
449,00 |
583,70 |
673,50 |
| 10.000 |
145,80 |
243,00 |
388,80 |
486,00 |
631,80 |
729,00 |
| 13.000 |
157,80 |
263,00 |
420,80 |
526,00 |
683,80 |
789,00 |
| 16.000 |
169,80 |
283,00 |
452,80 |
566,00 |
735,80 |
849,00 |
| 19.000 |
181,80 |
303,00 |
484,80 |
606,00 |
787,80 |
909,00 |
|
|
|
|
|
|
|
| 22.000 |
193,80 |
323,00 |
516,80 |
646,00 |
839,80 |
969,00 |
| 25.000 |
205,80 |
343,00 |
548,80 |
686,00 |
891,80 |
1.029,00 |
| 30.000 |
227,40 |
379,00 |
606,40 |
758,00 |
985,40 |
1.137,00 |
| 35.000 |
249,00 |
415,00 |
664,00 |
830,00 |
1.079,00 |
1.245,00 |
| 40.000 |
270,60 |
451,00 |
721,60 |
902,00 |
1.172,60 |
1.353,00 |
Angaben ohne Gewähr
|
|
Wie berechnet sich der
Streitwert in Familienangelegenheiten?
Nettoeinkommen beider Ehegatten addieren, Schulden können
Sie in bestimmten Ausmaß abziehen (vor allem Darlehensraten), pro Kinder 250 Euro
abziehen, das Ganze mit drei multiplizieren = Streitwert der Scheidung
(plus regelmäßig 1.000 Euro Versorgungsausgleich). Mindestens aber
beträgt der Streitwert 2.000 Euro.
Gehören Auslandszulagen
zum Nettoeinkommen? Da es sich um unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte handelt -
bereinigt um konkret darzulegende Mehraufwendungen - dürfte das zu bejahen sein.
Top   |
Scheidung-online
Was
heißt eigentlich Scheidung
online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den
Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe
ohne großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und
Gericht zu einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen Sie einfach
unseren Mandantenerhebungsbogen
Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen
aus, senden Sie uns
eine Vollmacht
und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde und wir können
sofort den Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere
Kanzlei machen müssen. Selbstverständlich
können Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen
haben, die Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können
Scheidungsverfahren im Gebiet der
gesamten Bundesrepublik Deutschland für Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am
Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr
getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen
sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten. |
Wir
führen dann, wenn Sie uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben,
das Verfahren durch.
Das Gericht wird, wenn es die
Information über die Versorgungssituation (Rentenanwartschaften etc.)
hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen Sie kurz bei
Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen dieser Art
eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein kann.
|
| Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Schulden,
Hausrat,
Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
|
|
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top   |
|