Art. 47 EGBGB regelt die Frage der
Namenswahl sowohl im Blick auf Vor- und Familiennamen. Hat eine Person
nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und
richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht (also etwa bei
Einbürgerung), so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1.aus dem Namen Vor- und
Familiennamen bestimmen,
2.bei Fehlen von Vor- oder
Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3.Bestandteile des Namens ablegen,
die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4.die ursprüngliche Form eines nach
dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens
annehmen,
5.eine deutschsprachige Form ihres
Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des
Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die
Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten
abgegeben werden.
Das gilt entsprechend für die Bildung
eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet
werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben
worden ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder
beurkundet werden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten öffentlich
beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben.
In der Praxis sind die verschiedenen
Namenskonstellationen, die sich aufgrund dieser Regelung ergeben, aber
äußerst variantenreich. Bei mehreren Eigennamen, die sich nicht
nach Vor- oder Familiennamen differenziert werden, kann Vor- und
Familienname daraus bestimmt werden. Wenn nur ein Eigenname geführt wird,
kann dieser entweder als Vor- oder als Familienname erklärt werden. Der
fehlende Name kann gewählt werden.
Vornamen können in zu der typischen deutschen Form modifiziert werden,
Piotr würde dann Peter heißen. Gibt es keine deutschen Namen, kann ein
deutscher Vorname gewählt werden. Aus Kara ben Nemsis Begleiter (Hadschi)
Halef Omar könnte dann Heinz Otto werden.
Bei fremdländischen Familiennamen kann die deutsche Form entsprechend
angeglichen werden, also Smith wird zu Schmidt. Wenn es für den fremdländischen
Familienname eine deutsche Übersetzung gibt, kann diese angenommen
werden. Bei Ehegatten muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben
werden.