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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Name

Namensangleichung

Namenserklärung

Universität Bonn neben Kanzlei Dr. Palm

Art. 47 EGBGB regelt die Frage der Namenswahl sowohl im Blick auf Vor- und Familiennamen. Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht (also etwa bei Einbürgerung), so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1.aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2.bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

3.Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

4.die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5.eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Das gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. 

In der Praxis sind die verschiedenen Namenskonstellationen, die sich aufgrund dieser Regelung ergeben, aber äußerst variantenreich. Bei mehreren  Eigennamen, die sich nicht nach Vor- oder Familiennamen differenziert werden, kann Vor- und Familienname daraus bestimmt werden. Wenn nur ein Eigenname geführt wird, kann dieser entweder als Vor- oder als Familienname erklärt werden. Der fehlende Name kann gewählt werden. 

Vornamen können in zu der typischen deutschen Form modifiziert werden, Piotr würde dann Peter heißen. Gibt es keine deutschen Namen, kann ein deutscher Vorname gewählt werden. Aus Kara ben Nemsis Begleiter (Hadschi) Halef Omar könnte dann Heinz Otto werden.

Bei fremdländischen Familiennamen kann die deutsche Form entsprechend angeglichen werden, also Smith wird zu Schmidt. Wenn es für den fremdländischen Familienname eine deutsche Übersetzung gibt, kann diese angenommen werden. Bei Ehegatten muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden. 

Standesamt RechtsanwaltErforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB: Personalausweis oder Reisepass, Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts z. B. Einbürgerungsurkunde, Statusbescheinigung, Reiseausweis, weiterhin Geburtsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern im Original, wenn verheiratet: Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, bei Scheidung: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts.  

 

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Namenstourismus ist keine Lösung

Wer im Ausland eine gewillkürte Namensänderung durchführt, aber als Deutscher weiterhin dem deutschen Namensrecht unterliegt, wird eher keinen Erfolg mit dem im Ausland erworbenen Namen haben, wenn er ihn hier zu führen gedenkt. Allerdings gibt es auch in dieser Konstellation Ausnahmetatbestände.  

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:24.01.2012