Darlehensvermittlungsvertrag
Die alten §§ 15 17 VerbKrG
wurden nun in §§ 655a ff in das BGB eingeführt. Allerdings hat sich auch hier
inhaltlich nichts verändert. Bei einem Darlehensvermittlungsvertrag verpflichtet sich der
Makler zur entgeltlichen Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.d. §§ 491
ff BGB zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bzw. zum Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Dabei ergeben sich insbesondere zwei
wichtige Rechtsfolgen:
1) Nichtigkeit bei Formmängeln:
Der
Darlehensvermittlungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, § 655b I BGB. Dabei ist
die Vergütung des Maklers in Prozent der Darlehensvaluta sowie eventuell die Vergütung
des Maklers durch den Vertrag mit dem Unternehmen (Kreditinstitut) zu beziffern. Darüber
hinaus müssen beide Verträge, also Darlehensvertrag und Vermittlungsvertrag, streng
urkundlich getrennt werden, § 655b I 3 BGB. Hierin macht sich auch der Unterschied zu
einem gewöhnlichen Maklervertrag i.S.d. §§ 652 ff BGB deutlich: Der Darlehensvermittler
darf auch auf beiden Seiten des Geschäfts tätig werden.
2) Ein Anspruch auf Vergütung des
Darlehensvermittlers entsteht erst dann, wenn das Darlehen tatsächlich vermittelt wurde
bzw. der Nachweis über die Vermittlung erbracht wurde und dem Verbraucher ein Widerruf
nach § 355 BGB nicht mehr möglich ist. Diese Widerrufsmöglichkeit bezieht sich nur auf
den Widerruf des Verbraucherdarlehens nach § 495, nicht auf den Vermittlungsvertrag.
Ein
Widerrufsrecht bezüglich des Vermittlungsvertrages steht dem Verbraucher nicht zu.
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