Würde
im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption
in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall denkbar, wo man nun auch
alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“ Eltern begleichen
müsste?
Mit
der Adoption tritt die Rechtswirkung der vorrangigen Inanspruchnahme des
Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein. Entstandene Ansprüche treffen
den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt keine „Universalsukzession“
wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein Rechtsnachfolger sämtliche
Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt.
Kann
man verhindern, dass Erbansprüche des Adoptivkindes entstehen?
Die
Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder nicht mehr die einzigen
gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) sind und damit in
ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt sind. Es
besteht aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse eines
Erb- oder Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit
dieses Rechts. Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption
ist durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar
Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen
von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung
verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings
nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein
regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB
anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen
werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
entgegenstehen, § 1769 BGB.
Ohnehin
ist man als Vermögensinhaber in seinen wirtschaftlichen Dispositionen
grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück übertragen mit der
Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung gänzlich außer
Betracht bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch Folgeprobleme.
Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht,
so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den
Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der
verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom
Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten
Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres
vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn
Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt
die Schenkung unberücksichtigt.
Denkbar wäre auch folgende
Variante: Überträgt der Erblasser das mit einem Einfamilienhaus bebaute
Grundstück an den späteren Erben, behält er sich aber dort ein lebenslängliches
Wohnrecht vor und trifft er weiter Vorsorge, dass er wesentlichen Einfluss
auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks hat, so liegt darin aber
nicht mal eine Leistung in diesem vorbenannten Sinne. Die Verfügung über
einen Gegenstand stellt nur dann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3
BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten
verliert. Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch
berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche Schenkungen ausnehmen, deren
Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich
daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse
Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die
Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine
Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der
Erblasser den "Genuss" des verschenkten
Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss,
so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im Übrigen kommt im Fall einer
Erwachsenenadoption auch ein Erbverzicht in
Betracht: Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können nach dem
Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat
kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht
beschränkt werden.
Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber
dem Erbverzicht im Rahmen einer Erwachsenenadoption erhoben, weil das die
Eltern-Kind-Beziehung relativiere und der Erwachsenenadoption
zuwiderlaufe. Der vertragliche Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen
Wirkungen der Annahme lässt jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm
nicht den Schluss darauf zu, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses
nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang ist mitentscheidend, dass
der Erbverzicht in der notariellen Urkunde ausdrücklich mit Rücksicht
auf die leiblichen Kinder der Annehmenden erklärt wird, also Gründen
entspricht, die das Gesetz durchaus sieht.
Kann
man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte unterhalts- und erbrechtliche
Wirkungen auszuschließen?
Wer nicht verheiratet
ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind dagegen
nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann wiederum ein Kind seines
Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Zulässigkeit der Annahme). BGB § 1741
Abs. 2 schließt die Adoption durch einen Ehegatten alleine selbst dann
aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme zustimmt. Dies gilt selbst
dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption handelt und die Ehegatten
bereits seit vielen Jahren getrennt leben.
Können
leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer Erwachsenenadoption kommt?
Der Gesetzgeber trägt nur dem Umstand
Rechnung, dass die leiblichen Kinder in ihren Interessen in Abwägung mit
Ihren Interessen an der Adoption berücksichtigt werden. Hier gelten die
Regelungen des 1769 BGB. Danach sind die materiellen und immateriellen
Interessen der Kinder dem Wert und der Bedeutung der Adoption für die
unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Steuerliche
und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig das familienbezogene
Motiv nicht, wenn das ausreichend
dargestellt werden kann. So wurde – in einem Ausnahmefall - eine
Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das einzige leibliche Kind des
Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das Adoptivkind sich
seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen solchen
Fall die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist.
Mit anderen Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen.
Welche
finanziellen Belastungen können auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein
allein Annehmender später heiratet?
Die
Heirat führt nicht dazu, dass das Adoptivkind das Kind des neuen
Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen indirekte Wirkungen. Die
Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist
unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes
auswirken kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige
Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die
Einkommenssituation der Familie kann sich durch die Heirat positiv wie
negativ verändern. Insofern kommt es zunächst darauf an, ob die Ehefrau
Einkünfte hat und damit eine Entlastung für den Unterhaltspflichtigen
darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder eben umgekehrt, dass
er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch eine neu
hinzutretende Unterhaltsverpflichtung. Grundsätzlich besteht gemäß §
1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt
der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle
Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei umfasst der angemessene
Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten
erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen
Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB.
So
gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein einen Auskunftsanspruch
hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des
Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen
nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils kann das
unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch
Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten
verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 124/08).
Nach
§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander
verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich
rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in
begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das
Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die
Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die
notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu
erhalten, können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als
sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht
selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und
Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen
von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche
verfügt die seinen Eigenbedarf decken.
Der
unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur über seine eigenen
Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen des
potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seines
Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am
Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen
zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach dem Wortlaut des
§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung
allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden
Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger
Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen
Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen
Funktion leistet wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner
Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.
Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse
des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die
Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren,
dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden.
Der
Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses,
weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Er ist
aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen
verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es
deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit
erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste,
wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über
bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide
nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste.