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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Meinungsäußerungen im Internet

Unterlassungsansprüche

Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen

Beleidigung - Schmähkritik

Rechtsprechung 

Meinungsfreiheit Tatsachbehauptungen Internet
In einem Internet-Forum liest man negative Aussagen über die eigenen Person, den eigenen Geschäftsbetrieb etc. Was muss ich hinnehmen, wogegen kann ich mich erfolgreich wehren? Die Frage wird im Blick auf die Unzahl von Foren und Websites aller Art mit Kommentarfunktionen immer drängender. Wenn man sich z.B. die Hotelbewertungen ansieht, gewinnt man oft den Eindruck, dass die Frage nach der Qualität oft in einem Meer von Meinungen und Halbwahrheiten untergeht, die zum wenigsten klar machen, ob hier wirklich nur um Erkenntnis bemühte Einträge zu finden sind - bzw. das Gegenteil indizieren. Bewertungen dieser Art kann man manipulieren und so sehen auch viele Ranking-Profile aus. Für Betroffene ist das kein Trost. 

Im Rahmen der Interessenabwägung hat der Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen Vorrang vor dem Schutz der freien Meinungsäußerung, sagt ein Teil der Rechtsprechung. Art. 5 Abs. 1 GG, der den Schutz der Meinungsfreiheit garantiert, ohne ausdrücklich unterscheidet zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht, sondern räumt jedermann das Recht ein, seine Meinung frei zu äußern. Allerdings ist eine Meinungsäußerung streng genommen keine unwahre Tatsachbehauptung. Denn eine Meinungsäußerung ist Beweisen nicht zugänglich. Wer das anders sieht, sollte den Begriff der Tatsachenbehauptung aufgeben.  Nach dem LG Hamburg 2010 entfällt die Eigenschaft einer Äußerung als Tatsachenbehauptung nicht deshalb, weil bei einem Artikel die Verbreitung einer Meinungsäußerung im Vordergrund steht. Aussagen über ein Produkt wie "nie wieder" oder "zweitklassig" sind nach der Rechtsprechung als Meinungsäußerungen zu werten. Bei der Einordnung, ob eine Äußerung in einem Internetforum eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt, darf aber grundsätzlich nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen der verschiedenen Beiträge abgestellt werden. Vielmehr sind die Artikel der Nutzer und Moderatoren insgesamt und im Zusammenhang zu deuten, hat das LG Münster 2008 entschieden. 

Die Äußerung, dass man das Verhalten des Vorstands bzgl. eines bestimmten Projekts für grob fahrlässig halte, ist nach der Rechtsprechung (Hamburg 2009) dagegen als sachbezogene Kritik zu bewerten. Insofern sind wertende Meinungsäußerungen, bei denen nicht die Herabsetzung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Auseinandersetzung mit den Vorgängen rund um ein Projekt sowie das Verhalten des Vereinsvorsitzenden betreffen, hinzunehmen. Mit anderen Worten: Hart, aber fair darf eine Bewertung sein. Wie fließend die Grenzen sind, wird jedem klar, der selbst Beispiele bilden würde. Jedenfalls erfasst der Schutz der grundrechtlichen Meinungsfreiheit nicht die Fälle der Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt nach dem BVerfG erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dann hat das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen immer Vorrang. 

Eine Gewerbebetrieb muss sich der Kritik seiner Leistung stellen, hat die Rechtsprechung mehrfach konstatiert. Unternehmen diverser Art, aber auch Freiberufler dürfen öffentlich kritisiert werden. Nun ist die Diktion im Internet allerdings oft genug extrem. Massive Beleidigungen wie falsche Tatsachenbehauptungen muss keiner hinnehmen. 

Die unzutreffende Behauptung, dass das Vereinsvermögen für private Zwecke bzw. zur Vermehrung des Vermögens des Vereinsvorsitzenden verwendet worden sei, schädigt das Ansehen des Vereinsvorsitzenden und begründet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Erfahrungsbericht eines Users auf der Webseite in einem Bewertungsportal stellt weder eine Kreditgefährdung noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die Aussage keine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthält oder von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt ist (LG Nürnberg 2010). Insofern gilt hier nichts anderes als das, was für jedes andere Publikationsmedium gilt. 

Wenn die Stoßrichtung der Bewertung des Users dahingeht, andere Benutzer des Internetportals vor einer aus seiner Sicht unseriösen Person zu warnen, stellen die Behauptungen deshalb noch keinen zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb vor. Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG) keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird  Als eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt.

Im Einzelnen sind solche Bewertungen diffizil. Eine kleine Fehleinschätzung kann teuer werden und mitunter sind Gerichte überhaupt nicht prognostizierbar. Da wir aber zahlreiche dieser Fälle bewerten mussten, haben wir das "Fingerspitzengefühl", tragfähige Einschätzungen zu geben, wie sich der Fall in einer gerichtlichen Auseinandersetzung entwickeln könnte. 

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