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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Touristenvisum

Schengen-Visum

 

 
Maximal kann ein Besuchs- oder Touristenvisum für 90 Tage Aufenthalt pro Halbjahr ausgestellt werden. Grundsätzlich kann jedes Touristenvisum bis zu 3 Monaten ab dem ersten Gültigkeitstag an verlängert werden. Wenn man das Jahr mit der Gültigkeit des Visums beginnen lässt, könnte man folgende Berechnung wählen: Der Ausländer verbringt seinen ersten Aufenthalt so, dass mit Ende des ersten Halbjahrs die drei Monate des Visums verstrichen sind. Danach wäre er berechtigt, wieder drei Monate in Deutschland zu bleiben, wenn er einen Grund hat (dazu sogleich unten). Eine Pflicht zur vorherigen Ausreise ist nicht gesetzlich festgelegt.

Dafür ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Eine Verlängerung ist nur unter Darlegung eines besonderen Grundes möglich wie z. B. Reiseunfähigkeit, Flugverschiebung oder Eheschließung. Nach den Verwaltungsvorschriften kann dies zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten, familiären Hilfeleistungen (z.B. nach Geburten), Todesfall eines nahen Angehörigen, Termine bei Gerichten oder Behörden, aus humanitären Gründen oder in Fällen höherer Gewalt gegeben sein. Die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen. 

Das gilt gleichermaßen für ein Schengen-Visum wie für nationale Visa. Visa dagegen, die von einem anderen Staat ausgestellt worden sind, können nur bei Nachweis über einen dortigen Aufenthalt als solche verlängert werden.

Bei einer Verlängerung ist schließlich zu prüfen, ob der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz weiterhin gesichert ist.

Die Ausländerbehörde stellt im Übrigen darauf ab, ob diese Gründe nicht vorhersehbar waren beziehungsweise erst nach der Einreise aufgetreten sind. Alle anderen Belange sind vor der Einreise bei der Botschaft oder dem Konsulat anzugeben, denn es wird erwartet, dass jeder Visabewerber vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zum beabsichtigten Aufenthaltszweck und -dauer macht.

Schließlich zu beachten: Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist ausgeschlossen. Es wäre somit nicht zulässig, nach Einreise mittels Touristenvisum eine Verlängerung zum Familiennachzug oder Arbeitsaufnahme zu begehren. Hier wären dann Härtefallregelungen zu untersuchen, um ggf. einen anderen Weg zu gehen.

Wichtiges Kriterium bei der Prüfung ist das Rückkehrinteresse, das die Botschaft bzw. das Konsulat regelmäßig genau prüft: 

Nachweis über Gründe, die für eine Rückkehr nach dem beantragten Aufenthaltszeitraum sprechen. Diese Gründe sind von Fall zu Fall verschieden und können nicht abschließend aufgezählt werden. In Betracht kommen:

- frühere Aufenthalte in den Schengener Staaten

- wirtschaftliche Gründe: für selbständige Personen: Gewerbelizenz, Steuernachweise etc. für unselbständig Beschäftigte: Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsnachweis, Urlaubsberechtigung etc.

- familiäre Beziehungen
im Heimatland zu Ehemann und/oder Kindern, welche im Haushalt des/der Antragstellers/in leben  

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Passbild

  • Nachweis einer Krankenversicherung

  • Anmeldebescheinigung

  • Reisepass bzw. Personalausweis
  • Einkommensnachweise des Gastgebers

Schildern Sie kurz Ihren Fall per Email - drpalm@web.de - wir melden uns kurzfristig.

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