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    | Früher hatten ausländische
      Studenten eine sog. Aufenthaltsbewilligung, die nur zum Studium
      und unter Umständen zur Promotion berechtigte. Danach mussten
      ausländische Studenten Deutschland wieder verlassen. Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss fortan zur
      Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben.
      Ab dem 01.01.2005 erhalten Studierende
      aus den EU-Staaten von Amts wegen (ohne Antrag) eine Bescheinigung über
      das Bestehen ihres Freizügigkeitsrechts.  Zur Anrechnung von
      Studienzeiten nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur
      Hälfte vgl. aktuelle auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München vom
      September 2008 -  10 CS
      08.2329. 
      
      
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    | Ein
      Blick in das Aufenthaltsgesetz: § 16 Studium;
      Sprachkurse; Schulbesuch (1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch
    studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung
    der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
    
     (1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
    
     (2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
    
     (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen
    im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
    
     (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die
    Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
    
     (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
    
     (5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
    
     (5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern
    besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
    
     (6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur
    Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er 
    
     1.einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen
    oder
    
     2.die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und
    
     a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
    
     b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
    
     Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das
    Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.
    
     (7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
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    | Regelstudienfrist - 10-Jahresfrist Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde
    zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der
    betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit.  Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht (Nr. 16.1.1.6.2 VV-AufenthG). Wird die zulässige Studiendauer überschritten,
    ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die
    voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt.  Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen
    (Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 und 2 VV-AufenthG). Es wurde von der OVG-Rechtsprechung entschieden, dass die Zehnjahresfrist der Nr. 16.2.7 AVV-AufenthG keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen Studienabschluss einzuräumende Regelfrist darstellt. Denn der Zeitpunkt des
    erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Maßgeblicher Inhalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist nämlich nicht generell ein Studium in der Bundesrepublik,
    sondern die konkrete Fachrichtung des beworbenen und im Anschluss daran aufgenommenen Studiums.
    
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    | Ausnahmefall 
    
    Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn aufgrund objektiver, vom Ausländer nicht verschuldeter oder nicht vorhersehbarer äußerer Umstände ein Wechsel des Aufenthaltszweckes erforderlich wird. Vom Regelfall abweichende atypische Gegebenheiten sind solche, die der dem Gesetz
    zugrunde liegenden typischen Interessenlage nicht entsprechen. Atypische Geschehensabläufe können auch nach der Rechtsprechung nicht darin gesehen werden, dass den Ausländer im Fall der Ausreise oder der Rückkehr in seinen Heimatstaat besondere Schwierigkeiten erwarten.  |  
    | § 17 Sonstige
      Ausbildungszwecke Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum
      Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die
      Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
      Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
      ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
      Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung
      durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.
      § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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    | Im Regelfall
      soll nach der bisherigen Behördenpraxis das Studium die Dauer
      von zehn Jahren nicht überschreiten. Top    |  
    | Studenten
      und Einbürgerung Können (ehemalige)
      Studenten eingebürgert werden?  Die Frage ist nicht
      ganz eindeutig zu beantworten. Bei
      einer Anspruchseinbürgerung gemäß § 10
      Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher
      Aufenthalt von  acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland
      vorausgesetzt. Zunächst ist völlig klar, dass die bisher erteilte
      Aufenthaltsbewilligung, die jetzt als Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
      Studiums erteilt wird,  einen rechtmäßigen
      Aufenthalt begründet.  |  
    | Das ist die erste Hürde: Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt unter Anknüpfung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I vor, wenn sich der Ausländer hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik
    Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung sind hier vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen
    Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter
    Aufenthaltstitel schließt also die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines
    gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (So aktuell Sächsisches Oberverwaltungsgericht  2013). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer früheren Entscheidung im Hinblick auf Dauerhaftigkeit eines (Auslands-) Aufenthalts festgestellt, dass neben dessen Dauer und seinem Zweck alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, während es auf den inneren
    Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr (nach Deutschland), nicht allein ankommen könne. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für (Auslands-)Aufenthalte könnten danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein,
    ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagerten. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung
    stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lasse sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer (im Ausland) über die Zeiten hinaus ausdehne, die mit den genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden seien, desto eher liege die Annahme eines nicht nur
    vorübergehenden Grundes nahe.
     
     Hier gilt, dass man aber sehr genau auf die jeweilige Rechtspraxis des Landes bzw. der Kommune achten sollte.
     
     Das ist die zweite Hürde nach § 10 StAG: Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
    hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern. Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1
    auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden. |  
    |  Ältere Feststellungen zum Thema: Unklar, streitig und wohl von der
      jeweiligen  Einbürgerungsbehörde  abhängig ist die wichtige Frage, ob
      diese Zeiten des Studiums in die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes
      einzubeziehen sind. Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf
      unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts
      ungewiss ist. Die Rechtmäßigkeit des Daueraufenthalts setzt voraus, dass
      sie sich auf den dauernden Aufenthalt bezieht, ihn abdeckt. Nicht die bloße
      Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt muss rechtmäßig sein.
      In Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthalts wird daher
      vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht
      bloß für einen vorübergehenden Zweck erteilt worden ist.  Verlangt man wie diverse Interpreten des Gesetzes,
      dass der Aufenthalt auf Dauer ausgerichtet  sein muss, kann man das
      bei Studenten nicht feststellen.  Denn die Idee war ja, dass die Studenten
      wieder in ihr Heimatland zurückkehren.
  Mit anderen Worten: Es handelte
      sich um einen vorübergehenden Aufenthalt. Deswegen wird dann nach der
      neuen Rechtslage zumindest nach den bisherigen Erfahrungen eine Niederlassungserlaubnis
      vorausgesetzt. Es scheint bisher nicht klar, welche Bedeutung dem
      Umstand zukommt, dass der Studentenstatus sich mit dem neuen AufenthG
      verändert hat. Da es gemäß  § 16 Abs. 4 AufenthG eine eindeutige
      Verbesserung dieses Status gibt - mit der Chance auf einen weiteren
      Aufenthalt, sollte auch die Anrechnung von Studienzeiten bei
      Einbürgerungstatbeständen neu zu sehen sein.   Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
      hat am 18.04.2004 den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln
      und Münster mitgeteilt:  "Anlässlich
      der StARefBespr. am 08./09. Dezember 2003 wurde die Frage der Anrechnung
      von Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung als „rechtmäßiger gewöhnlicher“
      Aufenthalt erneut diskutiert.
      
       Nach
      dem Ergebnis der Erörterung habe ich nunmehr keine Bedenken, ab sofort
      grundsätzlich die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung auf den rechtmäßigen
      gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzurechnen. 
       Bislang ist der Begriff
      des „gewöhnlichen“ Aufenthaltes i.S.d. § 85 AuslG weder im Gesetz
      noch in den StAR-VwV definiert, sondern wurde nach den von der
      Rechtsprechung des BVerwG herausgearbeiteten Grundsätzen ausgelegt.
      Danach ist allein maßgebend, ob eine Person nicht nur vorübergehend,
      sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des
      Aufenthalts ungewiss ist (BVerwG, StAZ 1993, 357).
      
      Die
      Einbürgerungspraxis – nicht nur in NRW, sondern auch in anderen Bundesländern
      – zeigt, dass diese Aufspaltung zwischen „rechtmäßigem“ und „gewöhnlichem“
      Aufenthalt wenig praxisnah ist. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen,
      dass die früher zu beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr
      des in Deutschland ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland) 
      wegen der gewandelten deutschen Interessenlage (Greencard-Lösung
      zur Gewinnung von ausländischen Fachkräften) im Verlaufe der
      Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind. Für
      diesen Lösungsansatz spricht nicht zuletzt auch die Regelung im künftigen
      Zuwanderungsgesetz bezüglich der Erleichterungen bei der Arbeitsmigration
      (dauerhafter Aufenthalt für Hochqualifizierte von Anfang an.) Die überwiegende Zahl
      der Bundesländer hat sich daher dafür ausgesprochen, die Zeiten einer
      Aufenthaltsbewilligung von insbesondere ehemaligen Studenten vorbehaltlos
      als gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 85 Abs.
      1 Satz 1 AuslG anzurechnen, wenn zum
      Zeitpunkt der Einbürgerung ein ausreichender Aufenthaltstitel
      (Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung)
      vorliegt."
       
       Dabei ist inzwischen aber folgende
      Überlegung des  Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.06.2007
      zu berücksichtigen: 
        Sofern es nach der Einbürgerungspraxis der überwiegenden
      Zahl der Bundesländer entsprechend dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen
      Verhandlung für einen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt i. S.
      v. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 b Abs. 2 StAG genügen sollte, dass sich ein
      Einbürgerungsbewerber - vor der Modernisierung des Ausländer- und
      Staatsangehörigkeitsrechts - zu Ausbildungszwecken mit einer insoweit
      beschränkten Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 28 AuslG) in Deutschland
      aufgehalten hat (vgl. dazu Erlass vom 18. April 2004 für das Land
      Nordrhein-Westfalen zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten als „rechtmäßiger
      und gewöhnlicher“ Aufenthalt i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG), könnte
      ein Anspruchsteller daraus nichts für sich herleiten, da nicht die
      Verwaltungspraxis das geltende Recht bestimmt, sondern die Verwaltung an
      dieses gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Der die beschriebene
      Verwaltungspraxis eventuell erklärende Umstand, dass die früher zu
      beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr des in Deutschland
      ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland) wegen der gewandelten
      deutschen Interessenlage im Verlauf der Modernisierung des Ausländer- und
      Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind (vgl. § 16 Abs. 4
      AufenthG) und für Hochqualifizierte unter bestimmten Voraussetzungen von
      Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann (vgl. § 19
      AufenthG), rechtfertigt es nach Auffassung des Gerichts nicht, einen früheren,
      einer anderen Rechtslage unterliegenden Inlandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers
      hypothetisch nach Maßgabe der gegenwärtigen
      Gegebenheiten für einen solchen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beurteilen.
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    | Die Gebühr
      beträgt regelmäßig im Falle der Einbürgerung € 255,-für minderjährige
      Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit Eltern bzw. Elternteil
      eingebürgert werden, reduziert sich die Gebühr auf € 51,-. Erfragen Sie die aktuellen Werte aber bei der Einbürgerungsbehörde. |  
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