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 Sozialauswahl
Betriebsrat - Beteiligung an
der Kündigung |
| Sozialauswahl In einem Gemeinschaftsbetrieb muss sich die vor Ausspruch einer
betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl zwar grundsätzlich auf alle
Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs beziehen. Etwas anderes gilt aber, wenn der
Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung schon nicht mehr bestand.
In diesem Fall entfällt das Erfordernis
einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl (BAG 27.11.2003, 2 AZR
48/03).
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Aktuell:
Eltern genießen besonderen Kündigungsschutz
Arbeitnehmer
mit Kindern genießen bei betriebsbedingten Kündigungen einen besonderen
Schutz (Arbeitsgericht Ludwigshafen 8 Ca 2824/04). Nach Auffassung des
Gerichts bestehe für Eltern
eine hohe soziale Schutzbedürftigkeit, hinter die andere Aspekte der
Sozialauswahl bei Kündigungen, wie etwa das Alter des Arbeitnehmers oder
die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, zurückträten. Die Kündigungsschutzklage
einer Arbeitnehmerin war damit erfolgreich. Ihr Arbeitgeber hatte sich
entschlossen, 41 Arbeitsplätze abzubauen. Bei der Auswahl der betroffenen
Mitarbeiter ging er nach einem Punktesystem, das unter anderem
Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und die Anzahl der
Kinder berücksichtigte. Trotz ihrer Kinder erreichte die Klägerin eine
so geringe Punktzahl, dass ihr gekündigt wurde. Das Gericht hielt dem
Arbeitgeber vor, seine Sozialauswahl falsch durchgeführt zu haben. Die
Richter nahmen vor allem daran Anstoß, dass ein Kind fast den gleichen
Punktwert erhielt wie zwei Jahre Betriebszugehörigkeit. Sie räumten zwar
ein, dass das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ein solches
Punktesystem gebilligt habe. In der heutigen Zeit sei dies jedoch mit
Blick auf die „katastrophalen Geburtenraten“ nicht mehr zu vertreten.
Lesen
Sie in der Folge die systematische Darstellung zur sozialen Auswahl |
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