pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Email - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Impressum

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - @

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Home
Nach oben

finloem.jpg (4334 Byte)

Email (Ausfall-Server)

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles
Anfahrt
Arbeitsrecht
Beratung
Email
Erbrecht
Familienrecht
Formulare
Internetrecht
Immobilien
Impressum
Jobs/Karriere
Kinder
Kontakt
Kosten
Kündigung
Links
Mietrecht
Mobbing
Profil
Rechtsgebiet
Scheidung
Search
Sekretariat
Texte
Unternehmen
Vollmacht

w

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Versetzung in den Ruhestand infolge von Dienstunfähigkeit

 

 

 

 

 

Ruhestand Versetzung

Nürnberg - Tugendbrunnen - Justitia 

Eine Versetzung in den Ruhestand infolge von Dienstunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn ein Beamter auf unabsehbare Zeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist, den vollen Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes zu genügen oder auch nur wesentliche Teile des mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereichs zu bewältigen. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist also auf das abstrakt-funktionelle Amt abzustellen. Ein bestimmter Dienstposten ist dagegen für diese Einschätzung nicht relevant. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es also nicht aus, dass der Beamte den Pflichten des Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt somit dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstposten mehr gerecht werden kann. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Dienstfähigkeit bewirkt zwar keine Beweislastumkehr. Die unberechtigte und schuldhafte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt indes analog § 444 Zivilprozessordnung einen erheblichen Anhaltspunkt für die Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Selbst ohne ein entsprechendes ärztliches Gutachten kann in solchen Fällen von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgegangen werden, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss. 

 

Der Dienstvorgesetzte fragt hinsichtlich der  ärztlichen Diagnose und Gesamtbeurteilung (funktionalen) regelmäßig nur nach den Effekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Dienstfähigkeit. Bei den Feststellungen zur Dienstfähigkeit teilt der begutachtende Arzt der über die Ruhestandsversetzung entscheidenden Behörde regelmäßig nur die voraussichtliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beamten mit.  Die Diagnose selbst einschließlich der Feststellungen, die zu dieser Diagnose führten, unterliegen regelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für die oder den Dienstvorgesetzten nicht erforderlich ist. Entscheidend ist im Übrigen der Umfang der Schweigepflichtsentbindungserklärung. 

 

Privatärztlichen Atteste und Berichte vermögen die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit regelmäßig nicht so entscheidend beeinflussen. Denn nicht nur sind solche Feststellungen mitunter zu vage, um hieraus konkrete Aussagen herzuleiten. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass amtsärztlichen Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten hinsichtlich der Krankheit im Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich höherer Beweiswert zukomme.

Aus der Rechtsprechung 

Ein Beamter kann grundsätzlich nach dem VG Saarland aus dem Jahre 2009 in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mehr als 5 Monate dienstunfähig erkrankt und er in diesem Zeitraum keinen Dienst verrichtet hat. Hinzu kam, dass aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens feststand, dass der Beamte aufgrund einer psychosomatischen Störung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wieder dienstfähig würde. Ein Beamter auf Lebenszeit kann nach einer Entscheidung des VG Potsdam aus dem Jahre 2010 in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und auf der Grundlage ärztlicher Begutachtung nicht innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. Wurde amtsärztlich festgestellt, dass das Wiedererreichen der vollen Dienstfähigkeit im Zeitraum von Jahren lediglich möglich erscheint und zurzeit nicht absehbar ist, ist die Entscheidung über die Zurruhesetzung nicht ermessensfehlerhaft. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches Amt - ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten - innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstposten mehr gerecht werden kann Die maßgebliche Mitverantwortung des Beklagten an ihrer Erkrankung führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es allein darauf an, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit besteht; rechtlich ist unerheblich, auf welchen Gründen diese Erkrankung beruht.

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Verfahren 

Es findet dann eine Anhörung statt und der Personalrat muss zustimmen oder keine Bedenken erheben. Dann dann folgen das Widerspruchsverfahren und die Klage, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist. 

Beamte und Recht - Hauptseite >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

Arbeitsrecht - Startseite

Top R

 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung - Texte  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:24.01.2012