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Versetzung in den
Ruhestand infolge von Dienstunfähigkeit |
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Nürnberg - Tugendbrunnen - Justitia
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Eine Versetzung
in den Ruhestand infolge von Dienstunfähigkeit ist nach der
Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn ein Beamter auf unabsehbare Zeit
gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist, den vollen Anforderungen
des abstrakt-funktionellen Amtes zu genügen oder auch nur
wesentliche Teile des mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereichs zu bewältigen.
Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist also auf das
abstrakt-funktionelle Amt abzustellen. Ein bestimmter Dienstposten ist
dagegen für diese Einschätzung nicht relevant. Für die Feststellung der
Dienstunfähigkeit reicht es also nicht aus, dass der Beamte den Pflichten
des Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit
liegt somit dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für
sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen
Dienstposten mehr gerecht werden kann. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit
unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das schließt etwaige
Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich
mit ein. Ein Verstoß gegen die
Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Dienstfähigkeit
bewirkt zwar keine Beweislastumkehr. Die unberechtigte und schuldhafte
Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt
indes analog § 444 Zivilprozessordnung
einen erheblichen Anhaltspunkt für die Dienstunfähigkeit des Beamten
dar. Selbst ohne ein entsprechendes ärztliches Gutachten kann in solchen
Fällen von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgegangen werden, auch
wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.
Der
Dienstvorgesetzte fragt hinsichtlich der ärztlichen Diagnose und
Gesamtbeurteilung (funktionalen) regelmäßig nur nach den Effekten der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Dienstfähigkeit. Bei den Feststellungen
zur Dienstfähigkeit teilt der begutachtende Arzt der über die
Ruhestandsversetzung entscheidenden Behörde regelmäßig nur die
voraussichtliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beamten
mit. Die Diagnose selbst einschließlich der Feststellungen, die zu
dieser Diagnose führten, unterliegen regelmäßig der ärztlichen
Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der
Dienstfähigkeit für die oder den Dienstvorgesetzten nicht erforderlich
ist. Entscheidend ist im Übrigen der Umfang der
Schweigepflichtsentbindungserklärung.
Privatärztlichen
Atteste und Berichte vermögen die Feststellung der dauernden
Dienstunfähigkeit regelmäßig nicht so entscheidend beeinflussen. Denn
nicht nur sind solche Feststellungen mitunter zu vage, um hieraus konkrete
Aussagen herzuleiten. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass amtsärztlichen Stellungnahmen gegenüber
privatärztlichen Attesten hinsichtlich der Krankheit im Blick auf die
Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich höherer Beweiswert zukomme. |
| Aus der
Rechtsprechung
Ein Beamter kann grundsätzlich nach dem VG Saarland aus
dem Jahre 2009 in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mehr als 5 Monate
dienstunfähig erkrankt und er in diesem Zeitraum keinen Dienst verrichtet
hat. Hinzu kam, dass aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens feststand,
dass der Beamte aufgrund einer psychosomatischen Störung innerhalb der nächsten
sechs Monate nicht wieder dienstfähig würde. Ein Beamter auf Lebenszeit
kann nach einer Entscheidung des VG Potsdam aus dem Jahre 2010 in den
Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als
drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und auf der Grundlage ärztlicher
Begutachtung nicht innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig
wird. Wurde amtsärztlich festgestellt, dass das Wiedererreichen der
vollen Dienstfähigkeit im Zeitraum von Jahren lediglich möglich
erscheint und zurzeit nicht absehbar ist, ist die Entscheidung über die
Zurruhesetzung nicht ermessensfehlerhaft. Für die Feststellung der
Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den
Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist.
Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den
Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches Amt - ohne Beschränkung
auf einen bestimmten Dienstposten - innerhalb der Behörde vorgesehenen
Dienstposten mehr gerecht werden kann Die maßgebliche Mitverantwortung
des Beklagten an ihrer Erkrankung führt aber zu keinem anderen Ergebnis.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand
kommt es allein darauf an, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit besteht;
rechtlich ist unerheblich, auf welchen Gründen diese Erkrankung beruht. |
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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig |
| Verfahren
Es findet dann eine Anhörung statt und der Personalrat
muss zustimmen oder keine Bedenken erheben. Dann dann folgen das
Widerspruchsverfahren und die Klage, wenn der Widerspruch nicht
erfolgreich ist. |
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Beamte und Recht -
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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