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Personalakte
Beamter |
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| Ein
Vorgesetzter, der in seiner im Schreibtisch aufbewahrten Kladde negative
Bemerkungen über Mitarbeiter verfasst, begeht nach dem
Bundesverwaltungsgericht (2005) noch kein Dienstvergehen. Besteht von
vornherein nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen
und auch kein Grund zu diesbezüglichem Misstrauen muss er regelmäßig
auch nicht damit rechnen, dass diese Bemerkungen den Betroffenen von
dritter Seite unbefugt zur Kenntnis gebracht werden, um ihn und die
Betroffenen zu schädigen. |
| Ein Beamter hat Anspruch darauf,
dass falsche und abwertende Äußerungen aus den Personalakten entfernt
werden. Hier besteht eine besondere Aufbewahrungspflicht. Diese Akten dürfen
ihrerseits nicht allgemein zugänglich sein, sondern müssen sorgfältig
verwahrt werden. Die damit zusammenhängenden Pflichten haben für den
Dienstherrn nicht nur die Mitarbeiter der Personalabteilung wahrzunehmen,
sondern treffen auch Vorgesetzte. Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten
Persönlichkeitsschutzes sind der Dienstherr wie der Arbeitgeber
verpflichtet, die Personalakten des Mitarbeiters sorgfältig zu verwahren,
bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und für die vertrauliche
Behandlung durch die Sachbearbeiter Sorge zu tragen. Die Fürsorgepflicht
des Dienstherrn gebietet es, den Kreis der mit Personalakten befassten
Beschäftigten möglichst eng zu halten. |
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Bundesverwaltungsgericht Leipzig |
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