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Miterben

 

Erben bringt Scherben

Streit vermeiden - einigen! Der Ärger in Miterbengemeinschaften ist schwer zu überbieten. Die Fronten festgefahren, die Gefahr von Vermögensverlusten wächst - eine Einigung ist gleichwohl nicht in Sicht. 

 
Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 

Erbengemeinschaften zielen (vorgeblich) auf die baldige Teilung des Nachlasses. Ein Miterbe kann auch seinen Anteil an einen weiteren Miterben verkaufen, sich also Geld geben lassen für die Übertragung des Erbteils. Der Miterbe hat sogar ein Vorkaufsrecht, damit nicht nachher Dritte in die Miterbengemeinschaft kommen und die Konflikte vielleicht noch größer werden. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden. Die einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann flexibel geregelt werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf, wenn man sich über Grundstücke auseinandersetzt. 

De facto und auch de iure bringen Miterbengemeinschaften aber mit dem Erbe auch noch ausreichend Ärger ein. Hier stoßen Juristen auf eine Gesetzeslage, die nicht zu den flexibelsten gehört. Deshalb ist es hier besonders wichtig, rational zu reagieren. 

Beispiel zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge - BGH  v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98: "Der Kläger hat behauptet, die Miterben hätten im Januar 1995 einen Vertrag zur Auseinandersetzung des Nachlasses geschlossen, um allen Miterben möglichst gleiche Anteile zu verschaffen. Danach sei der Nachlass auf die Miterben mit Ausnahme der beiden Geschwister, die bebaute Grundstücke von der Erblasserin erworben haben, so verteilt worden, dass die bedachten fünf Miterben jeweils 1/5 der im Vertrag vom 13. August 1992 bezeichneten Grundstücke sowie bestimmte Geldbeträge erhalten hätten. Da ein solcher Vertrag nichtig ist, weil er nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB beurkundet worden ist (§ 125  BGB; vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1965), hat der Kläger bei der Auseinandersetzung der Miterben kein Recht aus seiner Erbenstellung aufgegeben, so dass schon aus diesem Grunde der haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Amtspflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden erhalten geblieben ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn der Vertrag nach § 313 Satz 2 BGB geheilt oder auf sonstige Weise unumkehrbar vollzogen worden ist. Der Kläger hat der einvernehmlichen Auseinandersetzung des Nachlasses zugestimmt, weil sie nach seiner Behauptung gemäß dem Testament der Eltern eine gleiche Beteiligung der Miterben an dem dargelegten Gesamtwert des Nachlasses angestrebt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers gehörten zum Nachlass seiner Mutter der Wert des Ackerlandes in Höhe von 111. 475 DM sowie "Barvermögen" von insgesamt 195. 000 DM einschließlich der Ausgleichszahlungen derjenigen Geschwister, die durch Verträge mit der Erblasserin Grundstücke erworben hatten. Das einer Schwester des Klägers zu Lebzeiten der Mutter übereignete Grundstück, das nach der Behauptung des Klägers einen Wert zwischen 350. 000 bis 500. 000 DM haben soll, gehörte nicht zum Nachlass. Das Grundstück, das die Erblasserin an einen Bruder des Klägers übertragen hat und das ebenfalls einen solchen Wert haben soll, fiel wirtschaftlich ebenfalls nicht mehr in den Nachlass, weil die vertragliche Verpflichtung der Erblasserin durch die Miterben zu erfüllen war (§§ 1967, 2058 BGB)."

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