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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Private Company Limited

by Shares

 

 

I. Das Recht der Limited

1. Gründungsverfahren

Die britische "Limited" erscheint auf den ersten Blick als das  Gegenstück zur deutschen GmbH. Oft hört man in diesen Tagen davon, eine "Limited" in Großbritannien zu gründen, um mit dieser Auslandsgesellschaft dann in Deutschland tätig zu sein, ohne in Großbritannien eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Die „private limited company by shares“, kurz „Ltd“, ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung aus dem englischen Rechtssystem. Die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft im Ausland, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit ausübt und dort auch rechtsfähig ist, ist vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg eröffnet worden. Auslandsgesellschaften, die in ihrem Gründungsstaat keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet haben, wurden vor dieser Rechtsprechung in Deutschland nicht anerkannt und konnten im Inland auch keine Zweigniederlassungen gründen. 

Die EuGH-Entscheidungen in den Fällen "Centros" (Urteil vom 09.02.1999, Rs. C-212/97) und "Überseering" (Urteil vom 05.11.2002, Rs. C-208/00) haben ergeben, dass die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof gebeugt. Erst vor kurzem hat der EuGH in der Rechtssache "Inspire Art" (Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-167/01) klargestellt, dass es keinen Missbrauch darstellt, wenn ein Unternehmen zur Umgehung der nationalen Gründungsvorschriften ein ausländisches Unternehmen gründet und eine Zweigniederlassung im Inland die vollständigen Geschäfte führt. Für den EuGH hat die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union offensichtlich herausragende Bedeutung.

Vor allem im Internet sind zahlreiche Anbieter zu finden, die die Gründung einer "Limited" gegen Honorar vermitteln. Die Preise reichen von 180 bis 700 Euro,  Aufpreise für so genannte "Blitzgründungen" innerhalb von 24 Stunden mögen dazu kommen. 

Insgesamt wird die britische "Limited" als günstige Alternative zur deutschen GmbH gehandelt. Keiner der Gründer muss die britische Staatsbürgerschaft haben, und die Formblätter für die Gründung sind leicht zugänglich. Oft wird dabei aber übersehen, dass die Gründung einer "Limited" auch Pflichten mit sich bringt und nicht unerhebliche Folgekosten entstehen.

"Limited" oder "Ltd." ist die Abkürzung für die so genannte Private Company Limited by Shares, die der GmbH ähnlich und wie diese eine Kapitalgesellschaft ist. Trotzdem darf das Wort Limited bei der Firmierung nicht mit dem Begriff „GmbH“ ins Deutsche übersetzt werden, damit die gravierenden Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen nicht zu verwischen. Die Gründungsdauer beträgt circa ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber das Wort "limited" einschließen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hinsichtlich des Kapitals der "Limited" wird zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (= shares), die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage. 

Die Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferungen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Für die Haftung der Gesellschafter kommt es aber nur auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an. Deren Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Für die Haftung ist das Nominalkapital dagegen nicht maßgebend. Es besteht außerdem keine Verpflichtung, die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen. Den Vorteilen bei der Gründung einer Limited stehen zahlreiche Pflichten und Kosten gegenüber, die im weiteren Verlauf des Lebens der Gesellschaft schon nach englischem Recht entstehen.

2. Pflichten einer Limited nach britischem Recht

Eine "Limited" muss zumindest einen "Director" (Vorstand/Geschäftsführer) und außerdem einen "Company Secretary" (Schriftführer der Gesellschaft) bestellen. Eine solche Position findet sich im deutschen Recht nicht wieder. Der Company Secretary hat in erster Linie die Verantwortung für formelle Aufgaben, wie etwa die Erstellung diverser gesetzlich vorgeschriebener Listen. Hierzu gehört auch die Überwachung der Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahren bei der Versammlung der Direktoren beziehungsweise Gesellschafter oder die Unterzeichnung des Annual Returns (eine jährliche Übersicht über die gehaltenen Gesellschaftsanteile).

Zudem sind die meisten "Limiteds" verpflichtet, "Auditors" (Wirtschaftsprüfer) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen zu bestellen. Wenig bekannt ist hier, dass das britische Gesellschaftsregister bei Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten streng vorgeht. 

Jährlich müssen die "Limiteds" den Bericht der Direktoren, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat des Abschlussprüfers einreichen. 

Wenn beispielsweise Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht werden, können Bußgelder bis zu 1.000 engl. Pfund verhängt werden. Wird auf die Mahnungen des Gesellschaftsregisters nicht reagiert wird, kann die "Limited" zwangsweise aus dem Register gelöscht werden. 

Das vorhandene Vermögen geht in dem Fall an die britische Krone über, übrigens auch bei  Briefkastenfirmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind.

Darüber hinaus benötigt die Limited ein "Registered Office", das dem Gesellschaftsregister zu melden ist und in dem Listen der Gesellschafter, Protokollbücher und weitere Dokumente zu lagern sind. Das Registered Office hat in Großbritannien seinen Sitz, um den dortigen Behörden die ständige Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zu gewährleisten. Weiter stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebes immer wieder die Frage, wie die rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Fall tatsächlich sind. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkung. So ist es keinesfalls sicher, dass die deutschen Gerichte eine persönliche Haftungsbeschränkung des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers anerkennen, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. Hier ergeben sich viele Rechtsfragen, die längst nicht ausreichend beantwortet sind. 

Die persönliche Haftung des Direktors kann aus der Verletzung  gesetzlicher Pflichten oder sonstiger Sorgfaltspflichten resultieren. Sofern ein Direktor im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen Haftung kommen. Schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des Direktors unter misfeasance, wrongful trading oder fraudulent trading nach sich ziehen. Die persönliche Haftung des Direktors kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist. Es bleiben somit erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte Vorteil – kein Mindestkapital bereitstellen zu müssen – kann sich damit eher als Nachteil erweisen.

Für den good will nicht zu unterschätzen ist auch im Vergleich zur GmbH das eher negativere Image der Limited bei potentiellen Geschäftspartnern. Der Geschäftspartner oder Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft wie der "Limited" wird sich im Zweifel genau über deren Kreditwürdigkeit informieren. Diese muss sich als ausländische Rechtsform das Vertrauen des deutschen Marktes erst verdienen. Insbesondere in Bezug auf Haftungsfragen ist zu beachten, dass die meisten Limiteds kein oder kein nennenswertes Kapital ausgegeben haben. Von dem Nominalkapital sollte man sich nicht beeindrucken lassen, da ja die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt ist. Vor Geschäftsaufnahme mit einer Limited bzw. einer in Deutschland im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung einer Limited sollte überdies darauf geachtet werden, ob die Limited im britischen Gesellschaftsregister noch eingetragen oder nicht schon gelöscht ist. Denn bei den in Großbritannien eingetragenen Kapitalgesellschaften herrscht eine große Fluktuation, zum Beispiel wegen Insolvenzen oder Vergleichsverfahren. Die Zweigniederlassung einer Limited wird im Gegensatz zu einer Zweigniederlassung einer deutschen Firma nicht automatisch aus dem Handelsregister gelöscht, wenn die Hauptniederlassung erlischt.

Im Ergebnis zeigt sich, dass eine ungeprüfte Wahl von ausländischen Rechtsformen nicht ratsam ist. Eine solche Entscheidung sollte nur nach Durchführung einer Beratung über die rechtlichen Besonderheiten der Limited sowie über das jeweilige Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates, dem die Gesellschaft während ihres Bestehens unterliegt, getroffen werden.

Manchester, Civil Justice Centre

II. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Die Handelsregisteranmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft zum deutschen Registergericht muss folgende Angaben enthalten:

1. Zur inländischen Zweigniederlassung

• die Errichtung der Zweigniederlassung (§13 e Abs. 2 Satz 1 HGB),
• die Firma der Zweigniederlassung (§13 d Abs. 2 HGB),
• die Anschrift der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 24 Abs. 3 HRV),
• den Gegenstand der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB),
• die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB),

2. Zur ausländischen Gesellschaft

• die Firma und den Sitz der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• die Rechtsform der Gesellschaft (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HGB),
• das Register bei dem die Gesellschaft geführt wird und die Nummer des Registereintrags (§13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 HGB),
• den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (vgl. § 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, zum Beispiel Allein- oder Gesamtvertretungsmacht, gegebenenfalls Zulässigkeit von Insichgeschäften und Mehrfachvertretung (§13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG),
• die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft (vgl. §13 Abs. 3 HGB i.V.m. §10 Abs. 2 GmbHG),
• Angaben über etwaige Sacheinlagen und den Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Stammeinlage bezieht, sofern die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt (§13 g Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 4 GmbHG).

III. Sprache der Anmeldung


Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 8 FGG, § 184 GVG) und in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. In der Praxis wird empfohlen die Handelsregisteranmeldung zweisprachig zu erstellen, um sicherzustellen, dass die ausländischen Geschäftsführer den Inhalt der von ihnen zu unterzeichnenden Anmeldung auch verstehen (§ 5 Abs. 2 BeurkG).

IV. Notwendige Anlagen der Handelsregisteranmeldung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (zum Beispiel eine englische "private limited company"), die in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten will, hat dem Registergericht folgende Unterlagen vorzulegen:

• einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft, zum Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine Gründungsurkunde (§ 13 e Abs. 2 Satz 2 HS 1 HGB),
• einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf (§13 e Abs. 2 Satz 2 HS 2 HGB),
• die Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (§ 13 g Abs. 2 Satz 1 HGB) ,
• eine Legitimation der Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel einen Gesellschafterbeschluss oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern die Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (§ 13 g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).

V. Steuerliche Behandlung der zugezogenen Limited

Die weggezogene Limited beendet in England ihre Ansässigkeit sowohl für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Großbritannien als auch für nationale englische Steuerzwecke. 

Eine Limited, die nach englischem Steuerrecht über den Sitz in Großbritannien ansässig ist und gleichzeitig nach deutschem Steuerrecht über den Ort ihrer Geschäftsleitung auch in Deutschland ansässig ist, ist abkommensrechtlich als in Deutschland ansässig anzusehen. In Deutschland unterliegt ihr nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelter Gewinn der Körperschaftssteuer (25 %) und der Gewerbesteuer.

Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist die Limited nach den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen abkommensberechtigt.

Zur Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland >>

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