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Kosten
im arbeitsgerichtlichen Verfahren |

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Die
Kostenerstattung der Anwaltskosten
läuft im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz ganz anders als
im üblichen zivilgerichtlichen Verfahren. Während dort der
"Sieger" einen kompletten Kostenerstattungsanspruch hat, werden
die Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz von der
Gegenseite nicht ersetzt, wenn diese verliert.
Ein Arbeitnehmer
mit geringen finanziellen Möglichkeiten soll nicht nachher auch noch die Prozesskosten des
Chefs tragen. Man mag darüber diskutieren, ob diese Regelung wirklich
sinnvoll ist. Denn auch Arbeitgeber lassen es dann mitunter auf Prozesse ankommen,
die sie nicht gewinnen können, weil das Kostenrisiko kein
Motivationsfaktor ist, auf solche überflüssigen Prozesse zu verzichten.
Außerdem mag manche "Abfindung" in den Anwaltkosten
verschwinden, wenn man etwa keinen Rechtsschutz hat. Für die 2. Instanz
gelten die allgemeinen zivilprozessualen bzw. kostenrechtlichen Grundsätze.
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Die
Gerichtskosten (also nicht die des Anwalts) trägt - in allen Instanzen! - immer derjenige, der den
Prozess verliert. Bei einem Urteil des Arbeitsgerichts fallen zwei
Gebühren an. Bei einem Vergleich - der regelmäßige
Beendigungstatbestand in den meisten Verfahren - entstehen keine
Gerichtskosten. Übrigens muss man keinen Vorschuss
auf die Gerichtskosten
zahlen, was es vergleichsweise angenehm macht,
vor Arbeitsgerichten zu prozessieren.
Zum
Arbeitsgerichtsprozess >>
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Wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung - AGB
- Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag - Fortbildung
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