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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Beamte

Versetzung

Zuweisung

Beförderung

Rathaus St. Denis Paris

Entsprechend § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt durch den Dienstherrn auf Grund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. 

Beim beamtenrechtlichen Institut der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit (§ 123 a BRRG, § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG) handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist (VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ). Die Zuweisung ist eine abordnungsähnliche Beurlaubung mit belastendem Charakter und verpflichtet zu einer Tätigkeit bei nicht behördlichen, nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen.

Der Beamte hat nur in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Ernennung oder Beförderung. Die Dienstpostenbewertung begründet sogar selbst dann, wenn sie im Vergleich zur Eingruppierung der zugeordneten Planstellen zu einer höheren Einstufung eines Tätigkeitsbereiches führen würde, keinen Anspruch des Dienstposteninhabers auf Beförderung und die damit verbundene bessere Besoldung

 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:24.01.2012