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Zuständigkeitsfragen Internetstreitigkeiten Domainstreitigkeiten |

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| Da das
World Wide Web bzw.
Internet global zugänglich ist, könnte grundsätzlich jedes Zivilgericht der Welt
angerufen werden. Für Deutschland heißt das, dass grundsätzlich jedes deutsche Gericht
angerufen werden kann. Inzwischen sind aber Gerichte gegenüber dem sog.
"fliegenden Gerichtsstand" kritischer geworden, unter anderem
weil es Kläger gibt, die sich das Gericht aussuchen, das im Zweifel ihre
Rechtsauffassung gemäß der jeweils vorliegenden
Rechtsprechung favorisiert. |
Vgl.
etwa die typische Entscheidung des LG Düsseldorf Urteil vom 4. April 1997, 34 O 191/96
beim Streit um Markenrechte
"....Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§
140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. Die Zulässigkeit der hier erhobenen vorbeugenden
Unterlassungsklage beurteilt sich nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden
Unterlassungsklage. Soweit sich die Zuständigkeit nach dem Tatortprinzip bestimmt, ist
die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung -
und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß - ernsthaft droht
(Vgl.
OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 232f; WRP 1994, 877, 879;)..." |
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Es gibt
allerdings auch Ausnahmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie uns. Top   |
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