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    Fristlose Kündigung 
    Rechtsprechung zur
    außerordentlichen  
     Kündigung im Arbeitsrecht 
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      Fristlose Kündigungen
       sind der
      fundamentalste Eingriff in ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Wir haben
      beobachtet, dass die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme von Gerichten
      besonders sorgfältig geprüft werden und daher haben Arbeitnehmer gute
      Chancen, sich dagegen erfolgreich zu verteidigen. In unserer Praxis haben
      wir nur sehr wenige Kündigungen dieser Art gesehen, die letztlich vom
      Gericht bestätigt wurden, weil das Verhalten eines Arbeitnehmers unter
      keinen Umständen mehr zu akzeptieren war. 
       
      Bestätigt wurde diese
      Tendenz der Rechtsprechung eindeutig in dem spektakulären "Emmely"-Fall,
      den das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09) zu
      entscheiden hatte. Eine Kassiererin löste zwei gefundene Leergutbons im
      Wert von 48 und 82 Cent ein. Das Unternehmen kündigte fristlos. Die
      Arbeitnehmerin verlor in den Vorinstanzen. Beim Bundesarbeitsgericht in
      Erfurt bekam sie Recht. Das Gericht hielt den Vertragsverstoß durchaus
      für schwerwiegend. Berührt sei der Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer
      Kassiererin. Trotz des geringen Werts der Pfandbons sei das Vertrauensverhältnis
      der Parteien objektiv durch diese Verhaltensweise erheblich belastet. Als
      Einzelhandelsunternehmen sei das Unternehmen besonders anfällig dafür,
      in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger
      Schädigungen zu erleiden. 
       
      Letztlich überwogen angesichts der mit
      einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der
      Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Das Gericht
      nannte insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne relevante Störungen
      verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Arbeitnehmerin ein hohes Maß
      an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte nach Auffassung des Gerichts
      durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt
      nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung kam es auch
      auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der
      Beklagten an, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer
      Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um künftig wieder störungsfrei
      zusammenzuarbeiten.  
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    | Bagatellen und Einmalverstöße
     Dazu diese Entscheidung des LAG Köln im Jahre 2012: Das Aufladen des privaten elektrischen Rasierapparates am Arbeitsplatz stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die "Stromunterschlagung"
    stelle angesichts äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Belastung offensichtlich eine "Lappalie" dar. In jedem Fall ist die Maßnahme offensichtlich unverhältnismäßig. Allgemein gilt:
      Ein einmaliges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rechtfertigt
      regelmäßig noch keine außerordentliche Kündigung (LAG Hamm vom 17.02.2006
      - 10 Sa 1869/05). Es ist
      in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitnehmer, der ein Vermögensdelikt
      (insbesondere Betrug und Untreue) zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht,
      typischerweise einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
      Kündigung schafft (LAG Hamm 2006 unter Verweis auf BAG).    | 
   
  
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       Verhältnismäßigkeit
       
      Nach
      Rechtsprechung und Rechtslehre kommt danach eine außerordentliche
      Kündigung in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen
      möglichen und milderen Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung,
      einvernehmliche Abänderung des Vertrages u.ä.) erschöpft sind, das in
      der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
      Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die
      unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten
      ist (Vgl. LAG Hamm, 9 Sa 1899/05, 18.07.2006). 
       
      „Wird
      hingegen die arbeitgeberseitige Kündigung auf eine Störung im
      Vertrauensbereich gestützt, ist eine vorherige Abmahnung des
      Arbeitnehmers als Teil des Kündigungsgrundes nur dann erforderlich, wenn
      der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen, etwa aufgrund einer unklaren
      Regelung oder Anweisung, annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht
      vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein
      erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes
      Fehlverhalten angesehen (BAG, Urteil vom 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -, a. a.
      O., zu III 1 der Gründe, m. w. N.). Diese letztere Rechtsprechung hat
      jedoch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 04.06.1997 -- 2 AZR 526/96
      -- AP Nr. 137 zu § 626 BGB zumindest teilweise ausdrücklich aufgegeben
      und in diesem Urteil ausgeführt, dass auch bei Störungen des
      Arbeitnehmers im Vertrauensbereich jedenfalls dann vor der
      arbeitgeberseitigen Kündigung dieses Arbeitnehmers eine einschlägige
      Abmahnung dieses Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber
      individualrechtlich erforderlich sei, wenn es um ein steuerbares Verhalten
      des Arbeitnehmers gehe und wenn aufgrund einer vorherigen
      arbeitgeberseitigen Abmahnung dieses Arbeitnehmers eine Wiederherstellung
      des Vertrauens des Arbeitgebers in diesen Arbeitnehmer erwartet werden könne.
      Es sei also das vorherige arbeitgeberseitige Abmahnungserfordernis des
      Arbeitnehmers bei jeder arbeitgeberseitigen Kündigung, die vom
      Arbeitgeber wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus
      einem Grund in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochen worden sei,
      durch die Arbeitsgerichte zu prüfen und dabei darüber zu entscheiden, ob
      schon durch eine vorherige arbeitgeberseitige Abmahnung des Arbeitnehmers
      eine Wiederherstellung des Vertrauens des Arbeitgebers in diesen
      Arbeitnehmer zu erwarten gewesen sei.“ (LAG Hamm, 22.11.2001
      - 17 Sa 1178/01). 
       
       
      Eine
      Abmahnung ist nur dann „entbehrlich, wenn sie im Hinblick auf die
      Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers keinen Erfolg
      verspricht, wenn also aufgrund hartnäckig und uneinsichtig begangener
      Vertragsverletzungen mit einer vertragsgemäßen Abwicklung des
      Arbeitsvertrages nicht mehr zu rechnen ist oder der Arbeitnehmer einen
      derartigen groben Pflichtverstoß begangen hat, dass er mit einem
      Hinnehmen von Seiten des Arbeitgebers nicht rechnen konnte (LAG Hamm,
      13.01.2000 - 17 Sa 1712/99, vgl. auch 
      BAG, Urteil vom 28.10.1971 - 2 AZR 15/71 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG
      1969 Verhaltensbedingte Kündigung). 
       
       
      Schließlich gilt zur
      Frage der Zumutbarkeit: „Ist ein bestimmter Sachverhalt an sich
      geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. §§ 54 Abs. 1 BAT , 626 Abs. 1 BGB
      abzugeben, bedarf es weiterhin der Prüfung, ob die Fortsetzung des
      Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
      Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden
      noch zumutbar ist oder nicht.  Wirksam
      ist die Kündigung nur dann, wenn das Interesse des Kündigenden an der
      vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Gekündigten
      an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt (Landesarbeitsgericht
      Nürnberg 9. Kammer, 02.05.2005 - 9 Sa 599/04 unter Verweis auf BAG
      vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37; KR-Fischermeier, a.a.O., Rz. 235 ff.).
       Bei einer Kündigung
      aus Anlass einer nachgewiesenen Straftat oder wegen des Verdachts einer
      Straftat generell die Berücksichtigung von Sozialfaktoren wie
      Lebensalter, Unterhaltspflichten oder die Lage auf die Arbeitsmarkt und
      auch das Nachverhalten als Faktoren genannt, die zu berücksichtigen wären.
      Es geht um nicht weniger als eine umfassende Interessenabwägung,
      „welche Nachteile und Auswirkungen die Vertragspflichtverletzung des
      Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitgebers gehabt hat.“   | 
   
  
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       Aktuell:
      Anstiftung von Kollegen zum Betrug rechtfertigt fristlose Kündigung
       
       
      Schon die Aufforderung zum Betrug
      mit Arbeitszeitnachweisen rechtfertigt die fristlose Kündigung
      (Arbeitsgerichts Frankfurt - Az.: 19 Ca 2975/04). Die Richter wiesen die
      Klage eines Filialleiters gegen eine Baumarkt-Kette zurück. Der
      Filialleiter hatte einem bei der Kette beschäftigten Detektiv privat
      einen so genannten Pilotenkoffer abkaufen wollen. Er bat diesen um einen günstigen
      Kaufpreis und forderte ihn auf, als Ausgleich für das Entgegenkommen
      einfach mehr Dienststunden in seinem Arbeitszeitnachweis einzutragen, als
      er tatsächlich geleistet hatte. Später zeichnete er die falschen Angaben
      als „sachlich richtig“ ab. Nach dem Gericht rechtfertigen Straftaten
      sowie die Aufforderung dazu grundsätzlich eine fristlose Kündigung ohne
      vorausgegangene Abmahnung. Auch die lange unbeanstandete Betriebszugehörigkeit
      des Arbeitnehmers könnte die Schwere der Vertragspflichtverletzung nicht
      entkräften, meinte das Gericht.  | 
   
  
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      Verdacht des Diebstahls
      eines Brötchens 
      
       Die Klägerin nahm von zwei Kollegen aus
      der Backstube der Beklagten ein Brötchen an, ohne dafür zu bezahlen. Der
      Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos
      und hilfsweise ordentlich. Die Kündigungsschutzklage war
      erfolgreich (LAG Düsseldorf 11.5.2005, 12 (11) Sa 115/05
      ). Nach Auffassung des Gerichts kommt  allenfalls eine Abmahnung in
      Betracht. 
      Trotz der Pflichtwidrigkeit kann der Klägerin
      keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Zudem war die Klägerin
      schon seit vielen Jahren ohne irgendwelche Vorfälle für die Beklagte tätig.
      Die Kündigung des Arbeitsverhältnis war deshalb unverhältnismäßig.
      Das Vertrauensverhältnis sei wegen dieses Ereignisses auch nicht derart
      zerrüttet, dass es der Beklagten unzumutbar gewesen wäre, die Klägerin
      bis zum Ende der Arbeitsphase weiter zu beschäftigen.  | 
   
  
    | "Private
      Mitarbeiter"
       Wer Kollegen während der Arbeitszeit
      für sich privat arbeiten lässt, riskiert die fristlose Kündigung.
      Das Gericht wies die Klage eines Abteilungsleiters gegen sein Unternehmen
      zurück und erklärten die fristlose Kündigung für zulässig
      (Landesarbeitsgericht Frankfurt Az: 14 Sa 2028/03). 
      Der Arbeitnehmer hatte zwei ihm unterstellte Mitarbeiter
      während der Arbeitszeit in der Firma Bauteile für sein Privathaus
      fertigen lassen. Die beiden Männer stellten unter anderem ein Treppengeländer
      sowie mehrere Fensterbänke her. Vor Gericht wendete der Abteilungsleiter
      gegen die ein, es seien nur "kleine Gefälligkeiten" während
      der Arbeitspause gewesen. 
      Doch das Gericht stellte fest, dass beide Arbeitnehmer
      jeweils länger als 20 Stunden für ihren Abteilungsleiter privat tätig
      gewesen seien. Deshalb sei vielmehr von einem Betrug
      zu Lasten des Arbeitgebers auszugehen, der selbst nach
      einem zehnjährigen Beschäftigungsverhältnis eine fristlose Kündigung ohne
      vorausgegangene Abmahnung rechtfertige.  | 
   
  
    | Dauernde
      Unpünktlichkeit als Grund für eine fristlose Kündigung
       Ständige Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann zur
      fristlosen Kündigung führen, wie es das Landesarbeitsgericht Frankfurt
      entschied (Az.: 2 Sa 756/04). Der Arbeitnehmer hatte innerhalb eines
      Jahres 20 Mal verschlafen und war schließlich gekündigt worden. Wegen
      der fehlenden Abmahnung hatte er einen ersten Kündigungsprozess vor dem
      Arbeitsgericht gewonnen.  Weiterhin erschien der Mann mehrfach erneut
      bis zu einer Stunde zu spät zur Arbeit. 
       Interessant ist die folgende
      Feststellung:  
      Der erste Prozess hat nach der Entscheidung die Funktion
      einer Abmahnung. Da der Mann mit seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen
      Ablauf empfindlich gestört habe, ist die zweite fristlose Kündigung
      gerechtfertigt. Das gilt auch unabhängig davon, dass es sich bei Pünktlichkeit
      nur um eine "arbeitsvertragliche Nebenpflicht" handele. 
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    | Thema:
      Diebstahlskündigung
       Wer ohne schlüssige Erklärung größere Mengen von
      Waren seines Unternehmens bei sich zu Hause hortet, riskiert eine
      fristlose Kündigung wegen Diebstahlsverdachts. Das Hessische
      Landesarbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung eines
      Service-Mitarbeiters bei der  Lufthansa-Service-Gesellschaft (LSG) für
      rechtmäßig (Az: 12 Sa 305/04). Bei der Firma war es Ende 2002 zu einem
      größeren "Schwund" von Luxusartikeln wie Damen- und
      Herrenuhren für den Bordverkauf in Flugzeugen gekommen. Die Vorgesetzten
      entdeckten daraufhin bei "ebay" einen Posten Uhren dieser
      Herkunft. Ermittlungen führten zu dem Mitarbeiter, bei dem anlässlich
      einer Hausdurchsuchung weitere Uhren im Wert von rund 16 000 Euro
      sichergestellt wurden. Der Angestellte wollte von Diebstahl nichts wissen
      und behauptete, er habe die Uhren von einem ihm nicht näher bekannten
      Mann übernommen.
       Für die Richter waren die Verdachtsmomente für eine Kündigung
      wegen Diebstahls jedoch ausreichend. Wer größere Mengen von Waren des
      Arbeitgebers bei sich zu Hause lagere und keine stichhaltige Erklärung
      dafür vorweisen könne, müsse sich mit einem solchen Verdacht
      konfrontieren lassen und in der Konsequenz mit einer fristlosen Kündigung
      rechnen (Hessisches Landesarbeitsgericht - Az: 12 Sa 305/04). 
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    | Arbeitsunterbrechung
       Wenn eine für die Straßenerhaltung in einem
      Stadtbezirk zuständige Zwei-Mann-Kolonne die Arbeit morgens für eine
      halbstündige Pause an einer Kaffeebude "eigenmächtig"
      unterbricht, stellt das bei fehlender vorheriger Abmahnung nicht ohne
      weiteres per se einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung
      dar (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2009).  
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        Drohung
      mit Kündigung
      
 Bei einem Verdacht auf eine Straftat darf der Chef mit
      einer Kündigung drohen und den Mitarbeiter unter Druck setzen, sodass er
      von sich aus geht (Arbeitsgericht Frankfurt- 9 Ca 7095/04).  Ein
      Angestellte war verdächtig worden, mit dem Dienstwagen der Bank während
      seines Urlaubs einen Versicherungsbetrug begangen zu haben und rund 2.000
      Euro Schadensersatz unrechtmäßig eingestrichen zu haben.  Der Chef
      stellte ihm in Aussicht, entweder eine Eigenkündigung zu unterschreiben
      oder aber fristlos gekündigt zu werden und obendrein eine Strafanzeige zu
      erhalten. Er unterschrieb zwar eine Eigenkündigung, erklärte aber vor
      Gericht die Anfechtung, weil er genötigt worden sei. Die Klage blieb
      erfolglos. 
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    | Betrunken
      bei der Arbeit - Fristlose Kündigung
      
       Wer betrunken bei der Arbeit erscheint,
      muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt nach Auffassung
      des  Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz dann, wenn der
      Arbeitnehmer wegen der Alkoholisierung seine Kollegen, aber auch sich
      selbst erheblich gefährdet. Allenfalls bei einer krankhaften Alkoholabhängigkeit
      könne die Kündigung aus sozialen Gründen nicht gerechtfertigt sein (Az.:
      7 Sa 240/04). 
      Das Gericht wies damit die Kündigungsschutzklage
      eines Tankschutzmonteurs ab. Der Mitarbeiter war unter anderem für die
      Wartung und Reinigung von Tankanlagen zur Lagerung von Gefahrstoffen zuständig. 
      Nachdem er trotz Abmahnung mehrmals volltrunken zur Arbeit erschienen war,
      kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Der Kläger hielt das für sozial
      ungerechtfertigt. Das Gericht sah das anders. Es sei dem Arbeitgeber
      angesichts der gefährlichen Arbeit des Klägers nicht mehr zuzumuten
      gewesen sei, ihn länger zu beschäftigen. Auch der Schutz der Kollegen
      gebiete das (LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 240/04). 
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    | Falschaussage
    im Prozess reicht für fristlose Kündigung  Eine Falschaussage zu Lasten des Arbeitgebers in einem Gerichtsprozess kann
    die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtfertigen. Das Hessische
    Landesarbeitsgericht entschied im Rechtsstreit zwischen einer kaufmännischen Angestellten
    und dem Betreiber eines Badebetriebes. Die Angestellte hatte im Prozess um ihre
    betriebsbedingte Kündigung behauptet, das Kündigungsschreiben nicht termingerecht
    erhalten zu haben. Dadurch hätte sie drei zusätzliche Monatsgehälter erhalten. Die
    Firma, deren Botin das Schreiben jedoch eigenhändig bei der Klägerin eingeworfen hatte,
    kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos wegen des "Betrugsversuches". Das
    Gericht bestätigte die Kündigung (Hessisches Landesarbeitsgericht - Az.: 16 Sa
      1801/03).  
     Kurzkommentar: Hier muss auch die Dummheit des
    Arbeitnehmers bestraft werden. Arbeitgeber kündigen häufig durch Boten. Das Leugnen des
    Zugangs könnte überdies zu einem Strafverfahren wegen eines Betrugsversuchs führen. 
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    | Privates
      Drucken auf betrieblichem Gerät 
       Erstellt der Arbeitnehmer 138 Ausdrucke für private
      Zwecke auf einem dienstlichen Drucker, berechtigt dies den Arbeitgeber zur
      fristlosen Kündigung.  | 
   
  
    | Widerrechtliches
      Betreten eines Dritten
       Überlässt ein Mitarbeiter unberechtigterweise seine
      Zugangskarte für die Betriebsräume einem  Dritten, der Hausverbot
      haus, um diesem das widerrechtliche Betreten der Betriebsräume zu
      rechtsmissbräuchlichen Zwecken zu ermöglichen, stellt dies einen
      wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.  | 
   
  
    | Nach
    Freistellung von der Arbeit wird der Schlüssel nicht abgegeben. Folge: Fristlose
    Kündigung  Arbeitnehmer, die bis
    zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt sind, müssen auf Verlangen des Chefs
    Schlüssel und Unterlagen sofort abgeben.  Verweigern sie wiederholt die Herausgabe,
    müssen sie nach dem Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 1 Ca 204/04) mit der fristlosen
    Kündigung rechnen. Dem Arbeitnehmer war während der Probezeit  ordentlich
    gekündigt worden. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wurde er freigestellt. Weil er sich
    mit der Kündigung nicht einverstanden erklärte und juristische Schritte einleitete,
    verweigerte der Arbeitnehmer die Herausgabe des Gebäudeschlüssels, der EDV-Karte sowie
    diverser firmeneigener Unterlagen. Erst mehrere Tage nach Ablauf der ihm gesetzten Frist
    übersandte er die Gegenstände per Post. 
    Gemäß der Entscheidung stellt dieses Verhalten eine
    beharrliche Missachtung der Anweisungen der Vorgesetzten dar, die im Wiederholungsfalle
    auch kurz vor dem regulären Ende eines Arbeitsverhältnisses die fristlose Kündigung
    rechtfertigt. Auch bei der Abwicklung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses
    dürfe sich ein Mitarbeiter nicht bedenkenlos über die Anweisungen von Vorgesetzten
    hinwegsetzen (Arbeitsgericht Frankfurt - Az.: 1 Ca 204/04).   | 
   
  
    | Nach § 2 Abs.2 Satz 1
    Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) ist eine sexuelle
    Belästigung am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte
    Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Durch eine solche
    sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer nach § 2 Abs.3 BSchG
    seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Deshalb kann die sexuelle Belästigung einer
    Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten eine außerordentliche
    Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs.1 BGB an sich
    rechtfertigen. Dabei sind der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung zu
    berücksichtigen. Die zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin in einem Fall, den das
    BAG zu entscheiden hatte, würde aber eine außerordentliche Kündigung nur rechtfertigen,
    wenn feststünde, dass die sexuellen Kontakte erkennbar abgelehnt wurden  (BAG,
    Urteil vom 25.März 2004 - 2 AZR 341/03 -).  | 
   
  
    | Eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen einen Vorgesetzten kann
    den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen (BAG 2 AZR 235/02).   Vgl. auch zu diesem Problemkreis folgende Entscheidung des
      Bundesarbeitsgerichts: "In der Anzeige gegen
    seinen Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann eine erhebliche Verletzung einer
    arbeitsvertraglichen Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer liegen, die den betroffenen
    Arbeitgeber zu einer - hier allein noch zu beurteilenden - fristgemäßen
    Kündigung berechtigen kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom
    Arbeitnehmer veranlasste Strafanzeige wissentlich unwahre
    oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie in
    Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolgt. Je nach den Umständen kann dies auch der Fall
    sein, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche
    Klärung versucht hat." (So das BAG, Urteil vom 3. Juli 2003
    - 2 AZR 235/02).  | 
   
  
    | Entsprechend könnten wiederholte
      ehrverletzende Behauptungen über Vorgesetzte 
      grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen (ArbG
    Frankfurt/M. v. 18.06.2003 - 4 Ca 12722/02).  | 
   
  
    | Tätlichkeiten
    gegen Arbeitskollegen  rechtfertigen grundsätzlich die fristlose
    Kündigung eines Arbeitnehmers, selbst wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen wurde
    (Arbeitsgericht Frankfurt - Az.: 4 Ca 3057/03). | 
   
  
    | Unentschuldigtes
    Fehlen  kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung
    darstellen (BAG v. 16.03.2000). Typisch sind die Fälle von unberechtigtem Urlaubsantritt.
    Dazu auch fristlose Kündigung bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung (AG Frankfurt/M.
    v. 2.12.2002 - 15 Ca 7998/02).  | 
   
  
    | Angekündigte
    Krankheit  - In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
    Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Androhung, sich missbräuchlich eine
    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um dem Arbeitgeber durch diese Androhung
    eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, bereits für sich als wichtiger
    Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung geeignet ist (Landesarbeitsgericht Köln, 17.04.2002, Az.: 7 Sa 462/01). 
       Vgl. auch: Angekündigte
      Krankheit kein Grund für Entlassung
       
       
      Die Ankündigung eines
      Arbeitnehmers, er werde „krank machen“, rechtfertigt nicht in jedem
      Fall eine fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Frankfurt - Az: 11 Sa
      1073/04). Die Richter gaben der Klage eines Reinigungsarbeiters statt und
      erklärten dessen fristlose Kündigung für gegenstandslos. Gleichzeitig
      wurde eine parallel ausgesprochene fristgerechte Kündigung wegen hoher
      Fehlzeiten bestätigt. Der Mitarbeiter hatte einen Aufhebungsvertrag und
      eine Abfindung verlangt. Anderenfalls wolle er «halt weiter krank machen».
      Die Firma wertete dies als Drohung und kündigte fristlos. Laut Urteil
      muss die Äußerung des Arbeitnehmers aber im Zusammenhang mit seiner tatsächlich
      labilen Gesundheit und den hohen Krankheitsquoten von mehr als 150
      Arbeitstagen innerhalb von drei Jahren gesehen werden. Deshalb könne aus
      der Äußerung nicht herausgelesen werden, dass der Mitarbeiter künftig
      trotz Arbeitsfähigkeit fehlen werde. 
      
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    | Beharrliche
      Arbeitsverweigerung
       Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann nach dem LAG
      Rheinland-Pfalz ein an sich zur außerordentlichen Kündigung
      berechtigender Grund sein. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt eine
      Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitnehmer muss
      die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen,
      wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers nicht
      befolgt. Das Gericht verlangte eine intensive Weigerung . Das Moment der
      Beharrlichkeit kann allerdings auch schon darin zu sehen sein, dass der
      Arbeitnehmer in einem einmaligen Fall eine Anweisung nicht befolgt. Das
      muss dann aber z. B. durch eine vorhergehende erfolglose Abmahnung
      verdeutlicht werden. Selbst die ernsthafte Ankündigung
      einer Arbeitsverweigerung kann einen Grund zu einer außerordentlichen
      Kündigung darstellen, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Umstände des
      einzelnen Falles davon ausgehen kann, der Arbeitnehmer werde seine Ankündigung
      in die Tat umsetzen und nicht erwartet werden konnte, dass der
      Arbeitnehmer sich noch vertragsgerecht verhalten werde.  | 
   
  
    | Fristlose
    Kündigung  wegen Annahme von Geldgeschenken (BAG
    v. 15. 11. 2001 - 2 AZR 605/00): Dem Kläger musste klar sein, dass er
    mit seinem mehrfachen Verstoß gegen das tarifliche und in der Dienstanweisung enthaltene
    Verbot, Geldgeschenke anzunehmen, seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte. Der
    unsubstantiierte Hinweis auf die "Üblichkeit" eines derartigen Fehlverhaltens
    in der Dienststelle kann den Kläger nicht entlasten.  | 
   
  
      
  | 
     Kündigung
    wegen Diebstahls unwirksam
        
     | 
   
  
     Wegen des
       Diebstahls dreier Puddingbecher zumindest darf
    einem langjährigen Mitarbeiter nicht fristlos gekündigt werden (Hessisches
    Landesarbeitsgericht - AZ: 6 Ca 1476/02). Der im Warenrücklauf tätige Mann hatte
    entgegen dem Verbot seiner Firma drei abgelaufene Becher Pudding an sich genommen, die
    sonst vernichtet worden wären. Der Warenwert betrug 1,50 .Der Arbeitnehmer berief sich mit Erfolg auf seine rund 25-jährige,
    beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit sowie auf sein fortgeschrittenes Alter von 60
    Jahren. Laut Urteil hat in diesem Einzelfall das "generalpräventive Interesse der
    Firma" - also die Abschreckung gegenüber anderen potenziellen Tätern -  hinter
    die persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers zurückzutreten. Auch der Diebstahl
    geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz rechtfertigt normalerweise die fristlose Kündigung
    ohne vorherige Abmahnung. 
    Vgl. aber auch: Bundesarbeitsgericht,
    Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03: "Ein Arbeitnehmer in einem
    Warenhausbetrieb muss normalerweise davon ausgehen, dass
    er mit einem (versuchten)
    Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines
    Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine Abmahnung ist bei derartigen
    Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich. Die Sache ist an das
    Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, damit eine diese Grundsätze
    berücksichtigende Interessenabwägung nachgeholt werden kann." (Aus der
    Pressemitteilung des Gerichts).  | 
   
  
    | Das Arbeitsgericht Hildesheim (3
    Ca 261/01) hat sich mit der Fall befasst, ob eine Kündigung
    eines Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung
    gerechtfertigt ist, wenn der Auszubildende gegen Weisungen des Netzwerkadministrators
    verstößt. Die  Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht sah in
    dem Verhalten des Auszubildenden keinen Grund, das Ausbildungsverhältnis ohne vorherige
    Abmahnung zu beenden. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung würde nur dann vorliegen,
    wenn der Kündigungsgrund nachteilige Auswirkungen für die Zukunft erwarten lässt und
    die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
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            | Ein
    Blick ins Ausland - Niederlande:    Arbeitnehmer in den Niederlanden
    dürfen Pornografie aus dem Netz auf ihren Bürocomputer herunterladen, ohne ihren
    Arbeitsplatz zu riskieren. Es sei denn, es gibt eine eindeutige betriebliche
    Regelung. Im Zuge der Reglementierung des Internets liegen heute häufig
              schon eindeutige Regelungen wie Betriebsvereinbarungen vor. 
                Vgl. auch die folgende Entscheidung hierzulande >> 
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        Gewaltpornos
      über E-Mail der Firma verschickt: Kündigung 
       
       
      Wer
      auf dem Firmencomputer Gewalt- Videoclips an Kollegen verschickt, riskiert
      grundsätzlich eine fristlose
      Kündigung
      ohne Abmahnung. Die Richter
      wandelten allerdings die fristlose Kündigung eines Chemikers bei einem
      Pharmaunternehmen in Anbetracht seiner rund 25-jährigen Betriebszugehörigkeit
      in eine ordentliche
      Kündigung
      um. Der Mitarbeiter hatte in 17 Fällen Pornovideos aus dem Internet über
      die firmeneigene E-Mail-Leitung im Kollegenkreis verschickt. In einem der
      Filme war zu sehen, wie eine nackte und gefesselte Frau mit Werkzeugen im
      Genitalbereich misshandelt wurde. Dem Urteil zufolge handelt es sich dabei
      um gewaltverherrlichende und diskriminierende Darstellungen, die ein
      Arbeitgeber nicht tolerieren muss. Das Gericht wies aber ausdrücklich
      darauf hin, dass die Versendung pornografischer Darstellungen ohne Gewalt
      vom Firmencomputer allein noch kein Kündigungsgrund sei.
       
      
        
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     Wichtig: Frist zwischen Bekanntwerden der
    Vorwürfe und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung
      Mit Erfolg hat sich ein wegen Bestechlichkeit verurteilter
    Angestellter der Stadt Frankfurt gegen seine fristlose Kündigung gewehrt. Das Hessische
      LAG gab der Klage statt, da die Kommune habe die gesetzliche Frist von
    zwei Wochen zwischen Bekanntwerden der Vorwürfe und dem Ausspruch der fristlosen
    Kündigung überschritten habe (Az: 3 Sa 1078/03). 
    Der Arbeitnehmer war seit mehr als 20 Jahren als
    Sachbearbeiter im Hochbauamt tätig und deshalb ordentlich unkündbar. Er hatte von
    verschiedenen Firmen insgesamt rund 1500 Euro für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen
    erhalten. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies herausgefunden hatte, verzichtete die Stadt
    auf deren Bitte hin zunächst auf die Anhörung des Mitarbeiters und auf eine Kündigung,
    um die Ermittlungen nicht zu behindern. Erst knapp zwei Jahre später wurde die fristlose
    Kündigung ausgesprochen. 
      Dem Urteil zufolge ist das Interesse der Staatsanwaltschaft
    an einer ungehinderten Ermittlungstätigkeit allein aber nicht ausreichend für eine
    Unterbrechung der arbeitsrechtlichen Fristen. Die  Stadt habe insbesondere nicht die
    genauen ermittlungstaktischen Gründe für eine solche Verzögerung belegen können. Die
    Stadt hat Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt. Der Arbeitnehmer wurde
    vom Amtsgericht Frankfurt rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 6250 Euro verurteilt.
    Sein in diesem Strafprozess abgelegtes Teilgeständnis nahm die Stadt zum Anlass für eine
    erneute fristlose Kündigung, so dass der Mitarbeiter auch nach dem gewonnenen Prozess
    vorerst nicht an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren kann. 
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       Fristlose
      Kündigung kann zu ordentlicher Kündigung werden 
      
       
      
      Eine verspätet ausgesprochene fristlose Kündigung kann vom Gericht in
      eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden (Landesarbeitsgericht (LAG)
      Rheinland-Pfalz - 11 Sa 1049/03). Maßgebend ist nach Auffassung der
      Richter, ob das Fehlverhalten des Mitarbeiters objektiv betrachtet eine Kündigung
      rechtfertigt. Das Gericht wandelte mit dieser Entscheidung die fristlose Kündigung
      eines Arbeitnehmers in eine ordentliche Kündigung um. Der Arbeitgeber
      hatte dem Mitarbeiter fristlos gekündigt, weil er ihn verdächtigte, aus
      firmeneigenen Computern Teile gestohlen zu haben. Allerdings hatte er die
      Kündigung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei
      Wochen ausgesprochen. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage,
      zu deren Begründung er unter anderem auf die verstrichene Frist hinwies.
      Das Gericht bestätigte zwar, dass der Arbeitgeber zu spät reagiert habe.
      Doch der Diebstahl rechtfertige in jedem Fall eine ordentliche Kündigung.
      Denn bei Vermögensdelikten gegen den Arbeitgeber sei diesem eine
      Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar.  | 
   
  
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       Wir haben
      unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
      Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 
      Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 
      Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
      nicht unbegründet sein.  
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