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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Dienstfähigkeit

Ruhestand

Gutachten

Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten beurteilt sich dabei danach, ob der Beamte noch fähig ist, die Dienstpflichten eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden abstrakten Aufgabenbereichs (funktionelles Amt im abstrakten Sinne) bei der Behörde, der der Beamte angehört, auf Dauer zu erfüllen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 – 2 C 18.-89). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 

Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, was regelmäßig durch eine gutachtliche Stellungnahme überprüft wird.

Gemäß der Regelung in § 42 Abs. 3 BBG  soll von der Versetzung  des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung selbst eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW (BG NW) ist regelmäßig Verwaltungsakt

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