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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Denic e.G.

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Denic-Richtlinien

Die DENIC ist seit Ende 1996 eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Frankfurt am Main.

Tätigkeiten

- Betrieb der Domain-Datenbank für die Top Level Domain .de

- Betrieb des Nameserverdienstes für die .de-Zone

- Bereitstellung von Informationsdiensten wie whois

- Durchführung des ENUM-Testbetriebs für den deutschen Rufnummernraum

- Einrichtung von DISPUTE-Einträgen in Domainstreitfällen

- Unterstützung von Domaininhabern bei Fragen und Problemen durch eine Hotline

- Mitgestaltung der organisatorischen und technischen Weiterentwicklung des Internets in    Zusammenarbeit mit internationalen Gremien (z. B. ICANN, CENTR, IETF).

Wer im Rahmen eines Web-Hosting-Vertrags eine eigene Domain registrieren lassen will, lässt den Provider als Vertreter gegenüber der DENIC e. g. handeln. Der Vertrag besteht also zwischen dem Kunden und der DENIC, die Internet Domains unterhalb der deutschen Top-Level Domain .de. registriert.

DENIC-Richtlinien >>

Was gilt hinsichtlich der DENIC während des Streits mit einem Domaininhaber, der Ihrer Auffassung nach zu Unrecht die Domain besitzt?

Während des Streit mit einem Domaininhaber  kann die DENIC die streitbefangene Domain mit einem Dispute-Eintrag (früher WAIT) versehen. Das führt dazu, dass der Domaininhaber die Domain nicht auf einen Dritten übertragen kann und verhindert, dass er sich der Auseinandersetzung mit Ihnen entzieht. Eine Übertragung der Domain auf Sie bleibt möglich. Außerdem gewährleistet der Dispute-Eintrag, dass Sie automatisch neuer Domaininhaber werden, wenn der bisherige Domaininhaber die Domain freigibt. Damit trägt die DENIC insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Gerichte sich weigern, den Domaininhaber zur Übertragung der streitgegenständlichen Domain zu verurteilen, und ihn statt dessen lediglich zur Freigabe verpflichten.

Da es sich bei der DENIC eG um eine rein technische Registrierungsstelle handelt, treffen sie nach der Rechtsprechung dann nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie von einem Dritten auf eine – angebliche – Verletzung seiner Rechte durch Domain-Namen hingewiesen wird. Sie ist nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die Verletzung Rechte Dritter derart offensichtlich ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, oder wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt.

Der Eintrag muss beantragt werden. Wichtig ist, dass Sie die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber führen und Belege beifügen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ihnen an der Domain ein Recht zusteht. Da die DENIC keine Prüfung durchführt, müssen Sie insoweit keinen umfassenden Beweis erbringen. 

Geeignete Unterlagen, aus denen sich Ihre Rechte ergeben können, sind vor allem Markenurkunden und Handelsregisterauszüge, bei einem Familiennamen die Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses.

 

smcheckico.gif (1689 Byte)Gerade weil der Dispute-Eintrag einen erheblichen Eingriff in die Dispositionsgewalt des Domaininhabers darstellt, ist der Dispute-Eintrag befristet auf ein Jahr und wird danach ohne besondere Vorankündigung automatisch aufgehoben. Außerdem sind Sie verpflichtet der Denic mitzuteilen, wenn Ihre Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber beendet ist.  Die Domain kann dann wieder auf Dritte übertragen werden, und auch rücken Sie im Falle der Domainfreigabe nicht mehr automatisch als Inhaber nach. Unter Umständen ist also eine Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. Der Dispute-Eintrag ist übrigens kostenfrei.

Da wir selbst gerne im und mit dem Internet arbeiten, weil es eine hohe Informationsdichte hat und zugleich unsere Arbeit effizienter macht, befassen wir uns auch gerne mit allen Rechtsproblemen, die mit dieser Technologie entstehen. Wir sind aufgeschlossen gegenüber technischen Innovationen und auch bereit, uns auf juristisches Gelände zu wagen, das noch nicht durch eine detaillierte Rechtsprechung markiert ist.

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

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