Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Digital

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

PC Computer Rechtsanwalt Anwalt

Computer und Recht

Software - Hardware - Wetware

 

Wir arbeiten mit Programmierern, Computerspezialisten, Webdesignern zusammen und vertreten Mandanten aus dem Bereich Providerdienste/Hosting und Software-Entwicklung, sodass wir rechtliche Fragen zum PC-Kauf, Hardwareprobleme, Softwaremängel etc. auch hinsichtlich der technischen Aspekte, die sich oft mit solchen Ansprüchen verbinden, kennen und so die Erfolgsaussichten einer Rechtsvertretung besser beurteilen können. 
Aus der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof zu Softwarelizenzen (24.10.2002)

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.

2. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, dass sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.

3. Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, dass er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.

(Bundesgerichtshof v. 24.10.2002 - Az.: I ZR 3/00).

NETSOFT.jpg (46915 Byte)

Rechtsprechung

Vertragsmuster

Vorschläge

Viren und Schadensersatz

Ein EDV-Fachunternehmen, das  Datenträger auf Virusbefall zu überprüfen, haftet für den Schaden, der eintritt, wenn bei der Prüfung aufgrund der Verwendung nicht aktueller Prüfprogramme ein Virus übersehen worden ist. Wer ein EDV-Fachunternehmen mit der Überprüfung von Datenträgern auf Viren beauftragt, ist dagegen nicht dazu verpflichtet, anschließend selbst zusätzlich zu prüfen, ob die Datenträger wirklich keinerlei Viren aufweisen. Die Schadensersatzpflicht bei Virusverseuchung besteht unabhängig davon, ob das Virus tatsächlich schwerwiegende Schäden an Computern oder Datenbeständen verursacht. Jedes Computervirus führt zu Irritationen und Ärger und ist daher schleunigst zu beseitigen. Dieser Beseitigungsaufwand ist als Schaden zu ersetzen (LG Hamburg - 401 O 63/00, Urteil vom 18.07.2001).

Landgericht Hamburg

 

 

Der folgende Mustertext für einen Softwareüberlassungsvertrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bietet auch keine Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit, wenngleich die Bestimmungen mit Sorgfalt gewählt wurden. 

Vertrag: Softwareüberlassung

zwischen

Neo Cortex

 – nachfolgend – Anbieter - genannt –

und

Neo Phyt

 – nachfolgend – Anwender - genannt –

 

§ 1 Vertragsgegenstand

1 Der Anbieter überträgt dem Anwender das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Leistungsschein angeführten Programme einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen Materials auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer oder zu nutzen (oder: für einen bestimmten Zeitraum mit dem Recht der Kündigung für beide Vertragspartner). Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages.

2 Änderungen des Vertragsinhaltes sind im Leistungsschein aufzunehmen und die Eintragung von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

3 Ergänzungen der Leistung (zusätzlich Software etc.), für die sich der Anwender zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sind in einer nachträglichen Vereinbarung aufzunehmen, für die diese Abreden entsprechend gelten (oder: Abreden, die dem nahe kommen).

4 Änderungen der Konfiguration der Hardware oder des Betriebsprogramms hat der Anwender dem Anbieter (unverzüglich) mitzuteilen.   

§ 2 Konditionen der Lieferung

1 Der Anbieter liefert dem Anwender eine Kopie der Programme in je einem Exemplar.

2 Während der im Leistungsschein angeführten Zeitdauer wird das vereinbarte Programm getestet, wobei die zu prüfenden Funktionen und die Testmittel im Leistungsschein beschrieben werden. Der Lauf der Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Ende der Funktionsprüfung. Zu leistende Vergütungen werden gleichfalls erst ab diesem Zeitpunkt fällig.

3  Der Anbieter liefert zu den vereinbarten Programmen gehöriges Dokumentationsmaterial (Bedienungsanleitung, Beschreibung, sonstiges Material).

4 Risiko und Kosten der Anlieferung zu dem Installationsort trägt der Anbieter. Entstehen durch abweichende Versandwünsche des Anwenders zusätzliche Kosten, so trägt diese der Anwender.

5 Werden im Besitz des Anwenders befindliche Programme des Anbieters ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, ohne dass dies vom Anwender zu vertreten wäre, so liefert der Anbieter kostenlos Ersatz.

6 Verbesserte Versionen der Programme werden dem Anwendern ohne besondere Berechnung der Kosten für die Installation und den Datenträger zur Verfügung gestellt (alternativ: für eine Pauschale in Höhe von … €).  

§ 3 Umfang der Nutzungsberechtigung

1 Der Anwender ist nicht ausschließlich zur Nutzung des ihm überlassenen Programms auf einem System des im Leistungsschein näher bezeichneten Typs und der zugehörigen Nutzung im Rahmen der Programmdokumentation berechtigt.

2 Die Nutzung kann auf einer anderen Anlage erfolgen, wenn und solange die vertraglich bestimmte Anlage infolge von Störungen, Einbau und technischen Änderungen und Wartung nicht zur Verfügung steht.

3 Das Kopieren von überlassenen Programmen in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms zulässig. Hierzu gehört insbesondere das Laden vom Originaldatenträger, das Installieren auf Festplatte oder das Laden auf sonstige Speicher. Für Datensicherungszwecke darf eine Kopie auf Datenträger erstellt werden.

Alternativ: Der Anwender darf zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen. Variante: Der ausgelieferte Datenträger (CD-ROM, DVD) dient als Sicherungskopie. Der Anwender ist nicht berechtigt, außerdem selbst eine Sicherungskopie herzustellen.

4 Die gleichzeitige Nutzung des Programms auf einem anderen oder auf anderen Rechnern und/oder im Netzwerk ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig.  

5  Zu Änderungen am Programmcode ist der Anwender nur berechtigt, soweit diese zu Fehlerbeseitigungszwecken erforderlich sind. Der Anwender trägt selbst alle mit solchen Änderungsmaßnahmen verbundenen Kosten. Während der Gewährleistungsfrist hat der Anwender die Durchführung der Maßnahmen mit dem Anbieter abzustimmen, um diesem Gelegenheit zu geben, selbst eine Mängelbeseitigung durchzuführen.

Alternativ: Der Anwender ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt.

6 Jede Form von Reverse-Engineering (Dekompilieren,Rekompilieren, Disassemblieren etc.) des Programms ist nur zulässig, wenn der Anbieter trotz Aufforderung nicht die für die Funktion eines unabhängig interoperablen Programms erforderlichen Informationen mitgeteilt hat.

Hinweis:  Solches Reverse-Engineering kann auch dem Nutzer eröffnet werden zum Zweck der Beseitigung von Fehlern oder der Erweiterung des Funktionsumfangs. 

§ 4 Haftung/Gewährleistung

1 Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die überlassene (erstellte) Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung der Software.

2 Die wirksame Zusicherung von Eigenschaften muss in schriftlicher Form erfolgen.

3 Offensichtliche Fehler hat der Anwender dem Anbieter binnen zwei Wochen mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Anwendern bezüglich dieser Fehler.

4 Mitgeteilte Fehler sind vom Anbieter zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung entwickeln.

5  Gelingt es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtungen gemäß der vorstehenden Regelung nachzukommen, so kann der Anwender wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder Aufhebung des Vertrages verlangen.

6 Gewährleistungsansprüche des Anwenders verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung der Funktionsprüfung. Treten in diesem Zeitraum Mängel auf, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die notwendige Zeit, während der diese beseitigt werden.

7 Keine Gewährleistung übernimmt der Anbieter dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Anwenders entspricht.  

§ 5 Schutzrechte Dritter

1 Der Anbieter stellt den Anwender von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen in ihrer vertragsmäßigen Fassung frei.

2 Der Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Anwender durchzuführen.   

§ 6 Eigentum und Rechte an der Software

1 Die dem Anwender überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum des Anbieters.

2 Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Anwendern überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Anwender sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Anwender einen entsprechenden Urhebervermerk an.

Oder, wenn ein Eigentumsvorbehalt gelten soll: Der Anbieter behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.  

§ 7 Entgelt/Lizenzen

1 Im Falle der Nutzung auf unbestimmte Zeit ist der Anwender zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr, im Falle zeitlich begrenzter Nutzung zur Entrichtung einer zeitgebundenen Lizenzgebühr verpflichtet.

2 Wird für die Überlassung von Programmen ein gesondertes Entgelt verlangt, ist die erste Zahlung noch vor Ablauf der Testperiode fällig.

3 Den zur Lieferung des Programms erforderlichen Datenträger stellt der Anbieter gegen Berechnung zur Verfügung. Der Anwender kann den Datenträger beistellen, sofern dieser den Spezifikationen im Leistungsschein entspricht. In diesem Falle trägt der Anwender das Transportrisiko.

4 Laufend zu entrichtende Entgeltsätze für Programme können vom Anbieter durch schriftliche Mitteilung an den Anwendern unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten geändert werden. Dem Anwender steht in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu.  

§ 8 Haftung des Anbieters

1 Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Anwender durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Als unmittelbarer Schaden gilt derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des geschädigten Gutes erforderlich ist.

2 Die Haftung ist begrenzt bei der Vereinbarung eines einmaligen Entgelts auf 50% der Vertragssumme, bei der Vereinbarung laufender Entgeltzahlung auf die Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge.  

§ 9 Pflichten des Anwenders

1 Die überlassenen Programme dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.

Alternativ sind hier natürlich viele Gestaltungen denkbar, in welchem Umfang Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte bestehen.

2 Der Anwender darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben des Anbieters an den Programmen in keiner Form verändern.   

§ 10 Vertragsdauer

1 Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam.

2 Das Überlassungsverhältnis kann vom Anwender mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

3 Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Anwender ist der Anbieter zur sofortigen Kündigung berechtigt.

Das ist natürlich sehr allgemein formuliert. Hier könnte man versuchen, die Erheblichkeit des Verstoßes näher zu definieren. 

4 Bei Vertragsbeendigung ist der Anwender zur Löschung sämtlicher beim Anwendern vorhandener Programmexemplare und zur Rückgabe des sonstigen zugehörigen Materials wie der Benutzerdokumentation verpflichtet. Auf Verlangen des Anbieters ist hierüber eine eidesstattliche Versicherung des Anwenders abzugeben. 

Überträgt der Anwender sein Nutzungsrecht auf einen Dritten, bleiben diese Verpflichtungen unberührt. Bei Übertragung hat der Anwender zudem sämtliche bei ihm vorhandenen sonstigen Programmkopien physikalisch zu löschen. Übergeben werden darf nur das Programm auf Originaldatenträger.   

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

1 In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

2 Abweichungen in Einkaufsbedingungen des Anwendern gelten ausschließlich dann, wenn der Anbieter diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3 Die zugehörigen Nachträge zu diesem Vertrag und zu dem Leistungsschein sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages.  

4 Auf das Vertragsverhältnis sind die Bestimmungen dieses Vertrages und ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters, sofern der Anwender Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen nachträglichen Umstand verlieren, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt auch für etwaige Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder einer Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien in diesem Fall gewollt haben würden

Ort, Unterschriften

Wir sind gerne bereit für Sie individuelle Verträge aufzusetzen oder zu überprüfen. Beim Entwurf von eher komplexen Verträgen dieser Art ist es übrigens sehr vorteilhaft, wenn Sie diese nicht gleich am nächsten Tag einsetzen wollen.  Mit anderen Worten: Auch der Anwalt braucht Zeit, um sorgfältig zu arbeiten. 

Internet-Hauptseite

Domain-Check-Liste

Domain-Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsnachrichten aus dem Internet

"Musik, Filesharing, Musikpiraterie, Aufsichtspflicht und Internet" vgl. diese Ausführungen >>

Bei Fragen der rechtlichen Bewertung von Internetauftritten, der Zulässigkeit von Domainadressen sowie bezüglich der Abwehr von Abmahnungen beraten wir Sie auch gerne.

Top

 

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019