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Alkohol

im 

Straßenverkehr

Wenn die Wahrnehmung getrübt ist...

MPU und Blutalkohol

Aus den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Buchst. c FeV folgt nach der Rechtsprechung, dass der Verordnungsgeber für ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorsieht, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr nachgewiesen wurde. Der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre.

Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Bay VGH München mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, die Fahreignung nicht ausschließt.

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr konstatiert: Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist... 

Bei § 315c StGB sind die Folgen des Trinkens noch nachhaltiger: 

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

           nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...

Bei der Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat aber nicht allein auf die Höhe der BAK gestützt werden. Ergeben sich bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille liegenden Alkoholwerten keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen entlastender, den indiziellen Beweiswert der Blutalkholkonzentration mindernder Umstände, ist es nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz nicht rechtsfehlerhaft, allein auf dieses Indiz die Annahme des vorsätzlichen Handelns zu stützen. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,275 Promille verliert danach allerdings ihren Indizwert für vorsätzliches Handeln, wenn das Trinkende mehr als fünf Stunden zurückliegt und der Täter in der Zwischenzeit geschlafen hat.

Übrigens: Der für den Kraftfahrzeugverkehr an Land für die absolute Fahruntüchtigkeit festgelegte Grenzwert von 1,1 Promille ist auf den Schiffsverkehr zu übertragen, so dass sich auch ein Schiffsführer bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer den Grenzwert übersteigenden Blutalkoholkonzentration strafbar nach § 316 StGB macht.

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