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§ 2065 BGB

Bestimmung durch Dritte

 

Erbrecht Testament Rechtsanwalt Verfügung
Nach § 2065 I BGB kann ein Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten solle oder nicht. Nach der Bestimmung des § 2065 II BGB darf der Erblasser die Bestimmung der Person des Bedachten und des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem Dritten überlassen. § 2065 BGB zwingt den Erblasser damit, sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seiner letztwilligen Verfügung schlüssig zu werden. Es ist ihm nicht gestattet, seinen letzten Willen in der Weise unvollständig zu äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, ihn nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (KG, Beschluss v. 5.2.1998 - 1 W 6796/95, FamRZ 1998, 1202, vgl. auch BGHZ 15, 199, 200 = FamRZ 1955, 209).

§ 2065 BGB
Bestimmung durch Dritte

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Es ist jedoch anerkannt, dass der Erblasser durch die Vorschrift des § 2065 BGB nicht gehindert ist, seinen letzten Willen auch hinsichtlich der Person des Bedachten und des Gegenstandes der Zuwendung bedingt zu äußern. Er kann insbesondere eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornehmen, wobei die Bedingung auch in einem Tun oder Unterlassen des Bedachten oder eines Dritten bestehen kann. Er muss jedoch die Person des Bedachten und den Gegenstand der Zuwendung so bestimmt angeben, dass die Bestimmung des Erben durch einen Dritten für jede sachkundige Person objektiv möglich ist, ohne dass ihr eigenes Ermessen dabei bestimmend ist (BGHZ, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen wird auch die Angabe komplexer, eine Wertung einschließender Kriterien, wie es z. B. bei der Eignung einer Person zur Verwaltung eines Nachlassgegenstandes der Fall ist, allgemein für zulässig gehalten. Dem entscheidungsberechtigten Dritten, bei dem es sich auch um den Testamentsvollstrecker handeln kann, kommt insoweit eine Stellung nach Art eines Schiedsgutachters bzw. Schiedsrichters zu, wobei die genaue rechtliche Qualifikation vorliegend dahingestellt bleiben kann (vgl. zu Vorstehendem KG, OLGE 43, 394; RGZ 159, 296, 299; BGH, WM 1970, 930, 931; Senat, JR 1953, 422, 423; OLG Celle, NJW 1958, 953, 954; OLG Köln, FamRZ 1984, 822 = Rpfleger 1984, 236; FamRZ 1995, 57, 58; MünchKomm/Leipold, BGB, 3. Aufl., § 2065 Rz. 18; Staudinger/Otte a.a.O. § 1065 Rz. 30 ff.).

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