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Zuständigkeit
Scheidung
Deutsche im Ausland
Amtsgericht Berlin
Schöneberg |
Berlin Amtsgericht Schöneberg -
Zuständigkeit, wenn Deutsche im Ausland leben
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| Sie leben
im Ausland als Deutscher, haben
hier keinen gemeinsamen oder überhaupt keinen Wohnsitz mehr und
wollen sich scheiden lassen?
Altregelung:
Die §§ 606 bis 687 ZPO wurden aufgehoben durch Art. 29 Nr. 15 G v. 17.12.2008 I
2586 mit Wirkung vom 01.09.2009. Das Verfahren in Ehesachen gemäß §§
121-132 FamFG entspricht sehr weitgehend den Regelungen der
§§ 606-619 ZPO.
§ 606a ZPO legte die Internationale
Zuständigkeit für Ehesachen fest:
Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der
Eheschließung war,
wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben,
wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland ist oder
wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung
offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde,
denen einer der Ehegatten angehört.
Diese Zuständigkeit ist allerdings nicht ausschließlich. |
| Das beantwortet noch nicht
die Frage, welches Recht anwendbar ist. So unterliegt z.B. die
Scheidung nach Art 17 BGBEG dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen
Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Mehr dazu
finden Sie hier >> |
| Welches Gericht in
Deutschland ist nun zuständig? Wo muss der Antrag gestellt werden?
Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, ist das
Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt. Das Amtsgericht
Schöneberg (Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin, siehe
Bild oben) ist für
die hier thematisierten Fallgruppen zuständig, also soweit die
Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide
im Ausland leben.
Dieses Gericht ist weiterhin auch für Familien- und
Vormundschaftssachen betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse
von Kindern - Sorge- und Umgangsrecht, Vormundschaft -
zuständig, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
und im Ausland lebt.
Da die Verfahren wegen der notwendigen
Rechtshilfeersuchen ins Ausland länger dauern, sollten Eheleute, die
eine einverständliche Scheidung anstreben für die Zustellung einen
in Deutschland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten, der übrigens
kein Anwalt sein muss, angeben, an den das Gericht die (Scheidungs)Antragsschrift,
die Terminsladung und das Urteil zustellen kann.
Da das Gesetz eine persönliche Anhörung der
Ehegatten vorschreibt, ist es zur Beschleunigung des Verfahrens auch
sinnvoll, wenn die Parteien bereits bei Einleitung des Verfahrens
mitteilen, ob und wann sie sich in Deutschland aufhalten. Dann hat das
Gericht die Möglichkeit, einen mit diesem Aufenthalt übereinstimmenden
Verhandlungstermin zu bestimmen. Wenn die Parteien allerdings nicht
anreisen können, wird das Gericht ein Rechtshilfeersuchen zur
Vernehmung der Eheleute im Ausland stellen. |
| Von dieser Fragestellung
nach der (formellen) Zuständigkeit der Gericht ist die Frage zu
unterscheiden, welches Recht denn anwendbar ist. Grundsätzlich gilt
hier: Die
Scheidung unterliegt nach dem Gesetz dem Recht, das im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die
allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach
nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen
Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt
Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war. |
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von
drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit
bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen,
indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
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