Unterhalt
für volljährige Kinder
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Damit gab der Senat einem geschiedenen Vater von vier Kindern Recht, der die Unterhaltszahlungen für eine inzwischen volljährige Tochter praktisch einstellen wollte, weil ihr Bedarf über eine Ausbildungsvergütung und über das - an die Mutter ausgezahlte - Kindergeld gedeckt sei. Die Mutter selbst war nicht zum Unterhalt verpflichtet, allerdings wohnte die Tochter bei ihr. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wertete dies als "Naturalunterhalt" und nahm rechnerisch eine hälftige Teilung des Kindergelds zwischen Vater und Mutter vor.
Der BGH sah das anders. Das Kindergeld soll als Familienlastenausgleich die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb komme es allein dem Elternteil zugute, der rechtlich zum Unterhalt verpflichtet sei - unabhängig davon, auf wessen Konto es überwiesen werde. Mit der Volljährigkeit des Kindes schuldet die Mutter keinen "Betreuungsunterhalt" mehr. Unterkunft und Versorgung seien vielmehr seit dem 18. Lebensjahr "freiwillige Leistungen" der Mutter - der Tochter sei hier auch ein Entgelt zumutbar. Deswegen wird das Kindergeld laut BGH nur bei einer Unterhaltspflicht beider Eltern quotenmäßig aufgeteilt. Im konkreten Fall dagegen zog das Gericht das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Vater ab, der damit - weil auch die Ausbildungsvergütung angerechnet wurde - praktisch auf Null sank.
Zur Höhe des Unterhalts gilt grundsätzlich folgendes:Ist das Kind unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt, geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, vgl. Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen der Eltern ab. Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.
In allen anderen Fällen setzt die Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, fest. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls auch eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.
Angemessene Ausbildung
Grundsätzlich hat der Volljährige gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die
- der Begabung
- den Fähigkeiten
- dem Leistungswillen
- und dem beachtenswerten Neigungen
des Kindes entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
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Eine Ausnahme gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 - 13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche Ausbildung beabsichtigt gewesen sei. Vgl. aber damals Thüringer Oberlandesgericht (10. 12. 2004 – 1 UF 122/03): Allein der Abbruch von 2 Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt: "Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen" (Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs)...Deutlich wird aber, dass es sich um eine absolute Ausnahmeentscheidung bzw. eine Entscheidung im Blick auf die konkreten besonderen Fallumstände handelt, denn: "Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre Erstausbildung bereits nach knapp 2 Monaten als Minderjährige abgebrochen, jedoch nahtlos eine neue Ausbildung begonnen hat, sind dem Beklagten dadurch keinerlei Nachteile aus unterhaltsrechtlicher Sicht entstanden, da sich die zu finanzierende Ausbildungsdauer wohl nicht verlängert hätte. Aus diesem Grund ist der erneute Abbruch der Ausbildung aus den Gesamtumständen heraus nicht als nachhaltige Obliegenheitsverletzung zu charakterisieren..."

Oberlandesgericht Koblenz
Zur Zahlung des Unterhalts
Auch wenn etwa ein Elternteil das Unterhaltsgeld des anderen Elternteils für das volljährige Kind für den eigenen Haushalt veranschlagen will, bindet das nicht den anderen Elternteil, der das Geld unmittelbar an das Kind überweist. Wohnt das Kind bei einem Elternteil kann selbstverständlich der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
Was gilt für Studenten?Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Ein Student mit eigenem Haushalt ist mit 600 €/monatlich zu veranschlagen. Für eine Promotion können Studenten regelmäßig keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. bis 3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl unrichtig war. Nach Beendigung des Studiums - hier spielen die konkreten Gründe keine Rolle - müssen sich Studenten nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung - gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Der Ferienjob eines unterhaltsberechtigten Studenten ist also eine solche überobligationsmäßige Arbeit - ausnahmsweise kommt eine Anrechnung hoher Einkünfte aus Billigkeitsgründen in Betracht (OLG Koblenz - 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88).
Bafög-Zum damaligen Stand: Das Bundesverfassungsgericht erleichtert BAföG-Bezug nach Studienfachwechsel
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 309/03) hat Studenten den Bezug von Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des Studienfachs erleichtert. Es gab damit einem Medizinstudenten Recht, der nach vier Semestern Zahnmedizin 1998 ein Studium der Humanmedizin begonnen hatte. Weil die damalige Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einen Wechsel nur bis zum Beginn des dritten Semesters zuließ - zum damaligen Zeitpunkt jedoch bis zum vierten Semester, war ihm eine weitere Förderung verweigert worden. Die Richter sahen darin eine Benachteiligung gegenüber anderen Studenten. Das Karlsruher Gericht verwies darauf, dass dem Studenten zwei Semester aus seiner ersten Ausbildung angerechnet worden waren.
Dadurch wäre seine Förderungshöchstdauer für das Zweitstudium entsprechend gekürzt worden. Dadurch stünde er nicht besser da als ein Student, der schon nach zwei Semestern wechsle. In diesem Fällen stehen Studenten deshalb - ungeachtet des Gesetzeswortlauts - weitere Leistungen für das Zweitstudium zu. Zudem sei dem Studenten wegen der Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin ein früherer Wechsel nicht möglich gewesen.

Uni Bonn 2005
Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen, so der BGH 2009.
Überschreitet der Unterhaltsberechtigte bei seiner Ausbildung die "Regelstudiendauer", muss der Unterhaltsverpflichtete selbst für diese Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen. Er kann von seiner Zahlungsverpflichtung nur befreit werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung vorwerfbar vernachlässigt und ein "Bummel-Studium" betreibt.
Im konkreten Fall befand sich der Unterhaltsberechtigte sich im 16. Fachsemester und hatte damit die Regelstudiendauer (acht Semester ohne Examenszeit) weit überschritten. Der zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtete Vater leistete daraufhin keinen Unterhalt mehr.
Das Oberlandesgericht Koblenz verpflichtete den Vater, diese Zahlungen wieder aufzunehmen. Die "Regelstudienzeit" sei lediglich ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer und begrenze den Unterhaltsanspruch nicht. Diese Regelung gehöre zur staatlichen Ausbildungsförderung, die den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes indes nicht betrifft. Im übrigen würde ein Großteil der Studenten die "Regelstudienzeit" zumindest um etwa zwei Semester überschreiten und ungefähr ein weiteres Jahr für die Zeit des Staatsexamens benötigen. Im konkreten Fall trat hinzu, dass die Unterhaltsberechtigte ihr Studium mit Fleiß und Ernsthaftigkeit betrieb. Sie hatte das Grundstudium in der vorgesehenen "Regelstudienzeit" von vier Semestern abgeschlossen. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Unterhaltsberechtigte während ihres Hauptstudiums mehrfach schwer erkrankt und dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Für das Gericht stand fest, dass die Unterhaltsberechtigte die "Regelstudienzeit" aus nachvollziehbaren Gründen überschritten hatte. Die lange Dauer der Ausbildung konnte ihr daher nicht vorgeworfen werden. Entsprechend war der unterhaltsverpflichtete Vater zur Finanzierung auch des weiteren Studiums verpflichtet (OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2002).
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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.
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