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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Vermögen 

Zugewinn - Ehevertrag - Ausübungskontrolle

Vermögensverzeichnis

in einem Ehevertrag

Zugewinngemeinschaft

Auch bei der Zugewinngemeinschaft bestehen selbständige Vermögen und selbständige Verantwortlichkeiten der Ehegatten. Nur wenn ein Ehegatte z. B. gegenüber der Bank den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat, haftet er auch. Aus Haftungsgründen macht die Gütertrennung keinen Sinn. Hier wäre ein notarielles Vermögensverzeichnis angebracht, in dem die Ehegatten genau aufführen, wem welche Gegenstände des Hausrates und der Wohnungseinrichtung oder sonstige Vermögensgegenstände gehören. Bedeutung für eine Haftung hat die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB, wonach zugunsten des Gläubigers jedes Ehegatten vermutet wird, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Das gilt sowohl bei Gütertrennung als auch bei Zugewinngemeinschaft.

Deshalb ist im Zwangsvollstreckungsverfahren das Eigentum desjenigen Ehegatten zu beweisen, der nicht Schuldner ist. Zur Erleichterung des Beweises kann sich empfehlen, ein Vermögensverzeichnis aufzustellen und fortzuführen, das auch notariell beurkundet oder beglaubigt werden kann. Um Nachweisschwierigkeiten über die Höhe des Zugewinns zu vermeiden, sollte das Ehepaar ein Vermögensverzeichnis mit den größeren Vermögensveränderungen führen und in entsprechenden Zeitabständen (z.B. jährlich) fortschreiben. 

Auch bei einem wirksamen Vertrag ist im Wege der Ausübungskontrolle eine Anpassung des Vertrages nach § 242 BGB, § 313 BGB in Betracht zu ziehen. Eine Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung ist treuwidrig, wenn die Ehegatten bei ihrer vertraglichen Abrede von beiderseitiger Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt (OLG Hamm - 5 UF 731/04).

Weitere rechtliche Ausführungen auf den folgenden Seiten

Zum Problem von Eheverträgen weiter hier >>

Zum Problem der Zugewinngemeinschaft >>

Zum Problem von Unterhaltsverzichten weiter hier >>

Haus Grund Grundstück Scheidung Ehevertrag

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Was muss man eigentlich bei Testamenten beachten? 

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