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Probleme mit Grundstücken – in einigen Stichwörtern

Zum Thema "Grundstück und Recht" haben wir verschiedene Rubriken. Sie interessieren sich für Grunderwerb, Grundstücke bzw. Immobilien in der Scheidung oder Trennung, Hauskredite, Makler oder Wohnungseigentum? Sie haben Probleme mit Nachbarn?

Inkassobüros dürfen grundsätzlich nur für erbrachte Leistungen abrechnen

Die Klägerin, ein Inkassobüro, wurde im  Jahr 2000 von der Beklagten damit beauftragt, eine titulierte Forderung gegen einen Schuldner beizutreiben. In dem formularmäßigen Auftrag erkannte die Beklagte die „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin an. Darin hieß es, dass die Klägerin auch bei einer Kündigung des Vertrages die gesamte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Prozent der Gesamtforderung verlangen kann. Die Klägerin erreichte nicht, dass der Schuldner zahlte. Daraufhin kündigte die Beklagte den Inkassoauftrag. Danach verlangte die Klägerin die Zahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Prozent der Gesamtforderung, die sich immerhin auf rund 83.000 Euro belief. Mit ihrer Klage machte die Klägerin zunächst einen Teilbetrag der Vergütung geltend. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Zwar haben die Parteien in den „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin vereinbart, dass der Klägerin bei Kündigung des Inkassoauftrags die gesamte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Prozent der beizutreibenden Gesamtforderung zustehen soll. Diese Regelung ist aber gemäß § 10 Nr.7a AGBG (nun § 308 Nr.7a BGB) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam, da die Klägerin auf Grund der Regelung in den „Geschäftsbedingungen“ berechtigt war, eine unangemessen hohe Vergütung zu verlangen. Im Streitfall wäre gemäß § 628 Abs.1 S.1 BGB lediglich eine Vergütung angemessen, die die Klägerin für eine Leistung erhält, die sie bis zur Kündigung durch die Beklagte erbracht hat. Die „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin ermöglichen es ihr aber, selbst dann die gesamte Vergütung einzufordern, wenn die Beklagte zu einem Zeitpunkt gekündigt hätte, zu dem die Klägerin noch gar nichts unternommen hatte. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hätte die Klägerin zudem die gesamte Bearbeitungsgebühr und den vollen Ersatz der ihr entstandenen Kosten erhalten. Dies ist mehr als bei Beendigung nach vollständiger Vertragserfüllung. Daher liegt eine im Sinne des Gesetzes unangemessen hohe Vergütung vor. Für den Dienstvertrag ist geregelt, dass sich die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und die Vergütung im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsprechen müssen. Danach wird Bezahlung prinzipiell nur für geleistete Tätigkeiten geschuldet. Gegen dieses Prinzip verstießen  die „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin (BGH 3.2.2005, III ZR 268/04).  

 

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