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Regelmäßig wird Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Investition von mindestens 250.000 Euro und der Schaffung von mindestens 5 Arbeitsplätzen  gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt. Sollte diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird eine Einzelfallprüfung anhand der oben genannten Kriterien notwendig, ob ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht. Es muss sich um ein Unternehmen handeln, das neben Investitionen oder Arbeitsplatzbeschaffungen z.B. auch die Absatzmöglichkeiten inländischer Unternehmen verbessert. Kommunale Kriterien sind regelmäßig bei der Antragstellung schwerer einzuschätzen. 

Untersucht wird auch die Qualität der Geschäftsidee, die unternehmerischen Vorerfahrungen, die Höhe des Kapitaleinsatzes, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und der Beitrag für Innovation und Forschung. Ausländer, die älter als 45 Jahre sind, müssen weiterhin nachweisen, dass sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu einer Dauer von drei Jahren erteilt werden. Nach drei Jahren kann abweichend von den Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das setzt voraus, dass der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familie gewährleistet ist. Führungskräfte mit entsprechenden Vollmachten wie etwa einer Prokura benötigen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit.

Leitende Angestellte

Gemäß § 9 Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV) bedürften keiner Arbeitsgenehmigung die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist. Mangels anderweitiger Kriterien ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber der Beschäftigungsverordnung an den allgemeinen arbeitsrechtlichen, im Betriebsverfassungsgesetz legal definierten Begriff des "leitenden Angestellten" anknüpfen wollte. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist  oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Das kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Allerdings wird die Ausländerbehörde überprüfen, ob es tatsächliche um eine solche Tätigkeit nach § 9 der Arbeitsgenehmigungs- Verordnung handelt. Die Befreiung von der Zustimmung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung vor deren Aufnahme angezeigt hat. Danach wird der leitende Angestellte in seiner Funktion sehr stark in die Nähe des Arbeitgebers gerückt, weil er eigenverantwortlich wesentliche unternehmerische Tätigkeiten durchführt. Typisch sind die Überwachung und Kontrolle des anderen Aufsicht führenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte, persönliche Befugnis zu Personalentscheidungen der vorgenannten Ebene. Hinsichtlich des Inhaltes bzw. der Bedeutung einer Generalvollmacht oder der Prokura ist dies entsprechend nachzuweisen, z. B. die Prokura durch Eintragung im Handelsregister. 

Der Arbeitsvertrag kann ebenfalls wichtige Aufschlüsse für die Funktion eines leitenden Angestellten beinhalten.

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