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Vollstreckung
Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsgericht
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| Wie
vollstreckt man effektiv?
Manche Gläubiger fantasieren über
effektivere Methoden der
Zwangsvollstreckung als sie das Gesetz bzw. der Rechtsstaat
bietet (Vlg. Abbildung oben). Diesen sei gesagt, dass auch die nach dem Gesetz
zur Verfügung stehenden Instrumente ihre Effizienz besitzen und diverse
andere Verfahren erst gar nicht in Erwägung gezogen werden sollten.
Wichtig ist nur, dass die vorhandenen
Mittel ausgeschöpft werden. Wir werden hier in der Folge einige Hinweise
geben und interessante Entscheidungen zur
Zwangsvollstreckung vorstellen.
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| Was ist eigentlich,
wenn jemand eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, etwa
behauptet, er habe keinerlei Vermögen?
Falsche oder unvollständige Angaben werden
strafrechtlich verfolgt.
§ 156 StGB
Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen
Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf
eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Befangene Gerichtsvollzieher?
Gerichtsvollzieher können in einem
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Gläubigerin
betreibt gegen die Schuldnerin die Mobiliarzwangsvollstreckung. Die Schuldnerin lehnte den
zuständigen Obergerichtsvollzieher H., der bereits wiederholt auch im Auftrag anderer
Gläubiger gegen die Schuldnerin tätig geworden ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Das AG verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, und das LG wies die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurück. Die Rechtsbeschwerde der
Schuldnerin hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg. Der Obergerichtsvollzieher H. kann
nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. In den geltenden Gesetzen fehlt ein förmliches
Recht der Verfahrensbeteiligten, den Gerichtsvollzieher wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen. Ein förmliches Ablehnungsrecht kann auch nicht in entsprechender Anwendung
der Ablehnungsvorschriften bezüglich der Richter (§ 42 ZPO), Rechtspfleger (§ 10
RPflG), Urkundsbeamten (§ 49 ZPO), Sachverständigen (§ 406 ZPO) und Dolmetscher (§ 191
GVG) bejaht werden. Es besteht keine planwidrige Gesetzeslücke. Die Neutralität des
Gerichtsvollziehers wird vielmehr durch die Sonderregelung des § 155 GVG gewährleistet.
Eine darüber hinausgehende Ablehnungsbefugnis wegen Besorgnis der Befangenheit hat der
Gesetzgeber ebenso wenig geschaffen wie Regelungen hinsichtlich seiner sachlichen
Unabhängigkeit. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber wegen der Formalisierung des
Zwangsvollstreckungsrechts und der umfassenden richterlichen Kontrolle auf Grund einer
Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ein Ablehnungsrecht nicht für erforderlich gehalten
hat (BGH 24.9.2004, IXa ZB 10/04). |
| Zwangsvollstreckung
- Vollstreckungsgegenklage
Hat der Gläubiger in einem Anwaltsschreiben im Rahmen
der Zwangsvollstreckung explizit mitgeteilt, aus einer notariellen Urkunde
keine weiteren im Einzelnen bezeichneten Ansprüche zu erheben, so fehlt
dem Schuldner für eine Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich dieser Ansprüche
das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. |
Samuel
Johnson zur Notwendigkeit eidesstattlicher
Versicherungen und gegen Schuldnergefängnisse:
"There can be no
reason why any debtor should be imprisoned, but that he may be compelleld
to payment; and a term should therefore be fixed in which the creditor
should exhibit his accusation of concealed property. If such property can
be discovered, let it be given to the creditor; if the charge is not
offered, or cannot be proved, let the prisoner be dismissed." (Links:
Statue Samuel Johnson - unweit der Royal Courts of Justice) |
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