Schmerzensgeld
als Folge von Mobbing-Handlungen wird hier auf diversen Seiten
erörtert.
I.
Das Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 593/06 - 16
Sa 76/05 - Landesarbeitsgericht Hamm
hat noch einmal klar gestellt: Eine Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3
ZPO über die Höhe des dem Kläger zustehenden
Schmerzensgeldanspruches ist dem Senat verwehrt, weil die Höhe
der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung nach der Billigkeit
festzusetzen ist, § 253 Abs. 2 BGB und die
Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen grundsätzlich Aufgabe
des Tatrichters ist (BGH 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97 - BGHZ 138, 388 = NJW
1998, 2741). Daher hat sich das Landesarbeitsgericht mit allen für die
Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden
Umständen auseinander zu setzen. Dabei wird es auch
zu berücksichtigen haben, ob und inwieweit den Kläger auf Grund seines
eigenen Verhaltens ein Mitverschulden an dem
eingetretenen Schaden trifft, § 254 BGB.
II. Doch wie sieht es mit sonstigen Formen von Schadensersatz
aus?
Die
Zahlung von Verdienstausfall
und Entschädigung für den Verlust des
Bestandsschutzes werden nach einer
Rechtsprechung vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit den Art. 1 und 2 Abs. 1 GG - nicht
erfasst.
Neben der haftungsbegründenden Kausalität setzt eine Haftung in
Bezug auf den Verdienstausfall und in Bezug auf den Verlust des
Bestandsschutzes (Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
eine haftungsausfüllende Kausalität in dem Sinne voraus, dass (auch)
ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem
Schaden besteht.
Das setzt eine wertende Zurechnung
voraus. Bei der wertenden Betrachtung war in einem Fall des LAG
Rheinland-Pfalz festzustellen, dass infolge der vorsätzlichen Eigenkündigung
eines Arbeitnehmers kein adäquater Kausalverlauf zwischen etwaigen
Verletzungshandlungen des "Mobbers" und den geltend
gemachten materiellen Schäden des Arbeitnehmers besteht. Die
Verletzungshandlungen erschienen in diesem Fall dem Gericht nicht so
gestaltet, dass die Arbeitnehmerin deswegen sozusagen
"gezwungen" gewesen wäre, eine Eigenkündigung zu erklären.
Ihr tatsächliches Vorbringen rechtfertigt ihre diesbezügliche Wertung
nicht.
Soweit es um den Schutzzweck geht,
ist darauf zu verweisen, dass die - durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht
- verletzte Person einen Ausgleich für erlittene Kränkungen und Leiden
erhalten soll. Das Schmerzensgeld soll sie in die Lage versetzen, die
erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise auszugleichen; ihr
soll Genugtuung für das verschafft werden, was ihr der Schädiger
angetan hat. Dieser Schutzzweck bezieht sich aber nicht auf Schäden
derart, wie sie von der Klägerin hinsichtlich Verdienstausfall und
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geltend gemacht
werden. Es spricht auch einiges dafür - ohne dass darauf entscheidend
abgestellt werden muss -, dass sich die Klägerin ohnehin durch den
Ausspruch ihrer Eigenkündigung selbst die Möglichkeit, eine Abfindung
nach dem Kündigungsschutzgesetz, die eine Kündigung des Arbeitgebers
voraussetzt, zu erhalten, "versperrt" hat (LAG
Rheinland-Pfalz (nicht rechtskräftig) 5 Sa 140/05).