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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Name

Ehedoppelnamen

Name nach Scheidung

Namensänderung

Einbenennung

 

 

Namensänderung

 

Grundsätzliches 

Wir haben sehr viel Erfahrung mit namensrechtlichen Problemen.  Das Namensrecht ist eine durchaus diffizile Materie, denn von einigen Grundsätzen abgesehen, wundert sich auch der Profi mitunter über die zahlreichen Varianten im Blick auf die Verfahren, den Namen zu ändern, zu modifizieren oder "einzudeutschen". Wenn Sie mit Ihrem Namen nicht zufrieden sind, können wir Ihnen gerne helfen. 

Hier unsere Hauptseite zum Namensrecht >>

Bundesverfassungsgericht zu Ehedoppelnamen

Aktuell: Das Bundesverfassungsgerichts hat im Mai 2009 über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich mit der Fragestellung befasste, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename wird, seinen Namen dem Ehenamen nicht voranstellen oder anfügen kann, wenn der Ehename wie hier aus einem Doppelnamen besteht. 

Hintergrund: Der Gesetzgeber reformierte im Dezember 1993 das Namensrecht mit dem Familiennamensrechtsgesetz grundlegend und fasste § 1355 BGB neu. Danach sollen die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein kann. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB enthält nunmehr das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen hinzuzufügen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB. Sie machen geltend, dass sie zum einen ihre Ehe durch einen gemeinsamen Ehenamen dokumentieren wollen. Anderseits wollen sie ihre ursprünglichen Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre Verbundenheit zu Kindern aus der ersten Ehe zum Ausdruck bringen und darüber hinaus als Inhaber von Freiberufler-Praxen die mit ihrem bisherigen Namen verbundene Anerkennung nicht verlieren wollen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bloße Ordnungsgesichtspunkte des Gesetzgebers reichten zur Rechtfertigung dieser Regelung nicht aus, denn der Name sei untrennbar mit der Person des Namensträgers und seiner Würde verbunden. Auch die Erfordernisse des Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertigten nicht den durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB erfolgenden schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dem die Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen versagt werde. Zum einen spielten Rechts- und Geschäftsangelegenheiten im täglichen Leben nur eine Randrolle. Zum anderen führten längere Namen dabei allenfalls zu Unbequemlichkeiten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche Regelung nicht beeinträchtigt. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen. In dieses Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein. Die Norm folgt dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können. Zwar hat der Gesetzgeber mit den §§ 1617 Abs. 1 und 1617a BGB inzwischen die Möglichkeit eröffnet, einen bereits aus früher geführten Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamen eines Elternteils zum Geburtsnamen eines Kindes zu bestimmen. Es stellt sich insofern die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der Ehegatten als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt. Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen. Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB erfolgende Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht des Ehegatten ist verhältnismäßig. Praktikabilitätsgründe reichen zwar nicht aus, die Regelung zu rechtfertigen. Das gesetzgeberische Anliegen hat aber gereicht, Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um dem Namen seine identifikationsstiftende Funktion zu bewahren. Auch wenn es andere Gestaltungsmöglichkeiten gäbe, obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob er lange Namensketten schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit eines Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden Ehegatten gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern geführten Namen auf ihre Kinder vornimmt. Schließlich ist die Einschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen Konzeption den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen. So besteht insbesondere im Fall der Wahl des Doppelnamens eines Ehegatten zum Ehenamen die Möglichkeit, für den anderen Ehegatten im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen weiter zu firmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen zu tragen. Das deutsche Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Norm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens; sie unterstützt allerdings den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Wenn die Wahl eines Ehenamens zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen Namens eines Ehegatten führt mit der Folge, dass dann sein bisher geführter Name entfällt, liegt darin keine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit. Denn es bleibt dem betroffenen Ehegatten unbenommen, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten. Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für diese ungleiche Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu vermeiden, einen hinreichenden Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Ehemaliger Name nach Scheidung - Verbot, Name nach Scheidung zu tragen?

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. 

Kann man andererseits dem Ex-Ehepartner das Tragen des Familiennamens untersagen? Dazu der Bundesgerichtshof (XII ZR 204/02): Die Führung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens ist grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen unterworfen als das Führen eines durch Geburt erworbenen Familiennamens. Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet, wenn der Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen könnte. Wenn man - jedenfalls für "krasse Einzelfälle"  - ein solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu missbilligen ist, dass diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.

Einbenennung

Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Sonst wird es schwer - § 1618 BGB Einbenennung: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617 c gilt entsprechend.

An die Einbenennung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss für das Kind "erforderlich" sein; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. Vgl. dazu jetzt OLG Köln (23.01.2006 - 4 UF 183/05): Das Oberlandesgericht Köln verweist darauf, dass mit der Neufassung des § 1618 BGB, wonach nunmehr die Ersetzung der Einwilligung durch das Gericht "für das Kindeswohl erforderlich" sein muss, der Gesetzgeber bewusst die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung verschärft hat. Die positiv festzustellende Erforderlichkeit der Namensänderung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus, wobei Kindes- und Elterninteressen grundsätzlich gleichrangig sind. Das Oberlandesgericht Köln setzt daher die Voraussetzungen sehr hoch an. Zweckmäßigkeit oder dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen reichen nicht aus. Wenn zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht, wird die Einbenennung scheitern. Erforderlich ist die Einbenennung nach der oben genannten Entscheidung nur, wenn die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht wie z.B. die "additive" Einbenennung nicht ausreicht. Der BGH hat das in seiner grundsätzlichen Entscheidung so gefasst: Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind (aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist) darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. 

Es gibt daher auch keine Regelvermutung zugunsten einer Namensänderung in Stiefkinderfällen, die z.B. der Begründung folgt, sie hätten unter der Namensverschiedenheit in der neuen Familie zu leiden.

Wechsel des Ehenamens

Bewirkt die bei oder nach der Eheschließung für die Namensführung getroffene Wahl des ausländischen Rechts, dass der deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach diesem Recht nach einer Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in entsprechender Anwendung des Art. 10 II EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung die Rückkehr zum eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht. Somit kann er ab diesem Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig führen. Dort ist geregelt: Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Oberlandesgericht DüsseldorfZwölf Vornamen

Zwölf Vornamen für ein Kind sind nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf Vornamen. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG - 28.01.2004, 1 BvR 994/98).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktuell: Jungen dürfen "Anderson" heißen

Eltern dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben - das ist nun höchstrichterlich festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen „Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte dies abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest und klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten deutschen Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl des Namens grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten sich Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern dem Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht. Der Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen. 

Aktuell: Kann ein Junge "Luca" heißen? 

In einem Beschluss vom 18.01.2005 hat das Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass Eltern ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.

Zur Begründung heißt es: Der Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht notwendig sei. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann nicht.

Namensänderung - zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten

Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß § 3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden, weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann. 

Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein Kriterium sein. 

Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden.

Für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG - Urt.  24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86).
Welchen Namen darf man an Stelle des alten Namens wählen?

Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden.

Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Namensänderung Einbenennung Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.

Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen  kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen Familiennamens anheim zustellen.

Übrigens: Werden nach ISO-Norm für Übersetzungen für eine fremde Sprache (hier: Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben. Das bedeutet, dass d.h. jedes fremde Schriftzeichen durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen abzubilden ist.

Standesamt Zuständigkeit

Zuständig sind die Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind einkommensabhängig oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.: Änderung des Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 € (nach Aufwand).

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