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Einbürgerung

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Einbürgerung Mitwirkung Anwalt Rechtsanwalt

Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden. „Rechtswidrig“ im Sinne von § 48 VwVfG ist ein Verwaltungsakt, wenn bei seinem Erlass gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen worden ist oder bei Ermessensentscheidungen ein Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO vorgelegen hat, weil etwa die Behörde bei ihrer Entscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden, wesentlichen Tatsachen ausgegangen ist

Doch welche Mitwirkungspflichten treffen einen und wie wird die Nichtbeachtung solcher Pflichten geahndet?

Unabhängig von den in § 37 StAG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999, BGBl. I S. 1618; nunmehr i.d.F. des Art. 5 Nr. 16 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) in Bezug genommenen Regelungen war und ist die im Einbürgerungsverfahren geltende Amtsermittlungsmaxime bereits durch die den Bewerber treffenden Mitwirkungslasten begrenzt. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die Offenlegung der für die erstrebte Sachentscheidung erheblichen, die Sphäre des Antragstellers betreffenden Umstände. Diese Offenbarungspflicht beinhaltet auch die Verpflichtung zur Aktualisierung entsprechender Angaben in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung. Der Einbürgerungsbewerber ist im Einbürgerungsverfahren ungeachtet der Pflicht der Behörde zur Amtsermittlung mitwirkungspflichtig (Vgl. etwa § 26 Abs. 2 VwVfG NRW) und hat der Behörde alle Umstände zu offenbaren, die für die Entscheidung über die Einbürgerung relevant sind. Hierzu gehört es auch, die Behörde über anhängige Strafverfahren zu unterrichten, unabhängig davon, ob sich diese Verfahren noch im Ermittlungsstadium befinden oder ob bereits Anklage erhoben ist.

Antragstellern wäre etwa vorzuwerfen, wenn sie das Scheitern einer Ehe der Einbürgerungsbehörde nicht von sich aus mitteilen. Festzustellen ist, dass die Protokolle von familiengerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich des Trennungszeitpunkts oft nicht so aussagefähig sind, dass Ausländerbehörden zwingende Rückschlüsse auf fehlende Einbürgerungsvoraussetzungen daraus ziehen können. Aber wer im familienrechtlichen Verfahren andere Angaben macht als im ausländerrechtlichen kann sich damit erhebliche Probleme "einhandeln".

Die Täuschungshandlung muss  auch ursächlich für die rechtsfehlerhafte Einbürgerungsentscheidung sein. Das wäre etwa der Fall wenn die Behörde ohne die Täuschung die Einbürgerung, so wie sie ergangen ist, etwa als Anspruchseinbürgerung im Regelfall des § 9 StAG, nicht vornehmen dürfen, sondern das ihr für atypische Fallgestaltungen eröffnete Ermessen ausüben müssen (Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 04.05.2005 - 5 B 03.1679). 

Die Frage eines ggf. aktuell bestehenden Einbürgerungsanspruchs ist im Rahmen der bei einer Rücknahme der Einbürgerung zu treffenden Ermessensentscheidung nach dem VG Berlin nicht zu berücksichtigen.

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