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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhaltsverpflichtungen

Unterhaltsvereinbarungen

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Gesetzliche Ausgangsregelung (§ 1615l BGB) : Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.  Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.  Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.  Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.  
 
Unterhaltspflicht des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegenüber der Mutter

Der Vater eines nichtehelichen Kindes muss der Mutter nur solange Unterhalt zahlen, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. (Oberlandesgericht Nürnberg - Az.: 10 UF 1677/02). Anders als bei geschiedenen Eheleuten, wo der Frau unter Umständen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes eine Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann, muss sich eine nichteheliche Mutter nach dieser Entscheidung früher um Arbeit bemühen.

Baby-Erstausstattung

Die Kosten für eine angemessene Erstlingsausstattung des Säuglings sind nach § 1613 Abs.2 Nr. 1 BGB erstattungsfähiger Sonderbedarf. D.h. diese Kosten sind nicht mit den laufenden Unterhaltszahlungen für das Kind abgegolten.

Allein erbende Witwe muss Unterhalt an geschiedene Ex-Frau zahlen

Dazu die Entscheidung des  OLG Koblenz vom 28.8.2002, 9 UF 745/01: Eine Alleinerbin muss unter Umständen Unterhalt an die geschiedene Frau ihres verstorbenen Mannes zahlen

Eine allein erbende Witwe kann verpflichtet sein, an die ehemalige Frau ihres Mannes Unterhaltszahlungen zu leisten. Die Unterhaltsverpflichtung geht nach dem Tod des Mannes auf sie über.
Zum einen stehen der geschiedenen Frau aber nur noch so lange Unterhaltszahlungen zu, bis der Pflichtteil am Erbe erreicht ist, den sie bekommen hätte, falls sie noch verheiratet gewesen wäre. Zum anderen muss die Witwe allenfalls so viel zahlen, dass ihr in jedem Fall ihr Pflichtteil erhalten bleibt.

Die Klägerin, die frühere Ehefrau des Erblassers, erhielt auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung fortlaufenden Aufstockungs- und Altersunterhalt. Nach dem Tod des Erblassers verlangte die Klägerin die Fortzahlung des jeweiligen monatlichen Betrages von der Beklagten, der Witwe und alleinigen Erbin des Erblassers. Ihre hierauf gerichtete Klage war erfolgreich. Ihr Anspruch wurde allerdings betragsmäßig begrenzt.

Aus den Gründen:

Die Unterhaltspflicht des Erblassers ist mit seinem Tod auf die Beklagte übergegangen. Somit kann die Klägerin von der Beklagten nachehelichen Unterhalt in der Höhe der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung des Erblassers der Höhe der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung des Erblassers verlangen.

Der Anspruch der Klägerin ist aber betragsmäßig auf den Pflichtteil und auf den Bestand des Nachlassvermögens beschränkt. Der Beklagten muss ihr eigener Pflichtteil verbleiben. Außerdem haftet die Beklagte nur bis zur Höhe des tatsächlich vorhandenen Nachlasses. Schließlich muss bei der Bestimmung des Pflichtteils der Klägerin sichergestellt sein, dass der Beklagten ihr eigener Pflichtteil erhalten bleibt.

 

Lassen sich Unterhaltsvereinbarungen abändern?

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs sowie Mehrbedarf wegen Krankheit und Behinderung 

Unterhalt Krankheit BehinderungEnthält ein Unterhaltsvergleich keinerlei Angaben zu den Grundlagen, wie z.B. Einkommen der Parteien, Wohnwert der selbstbewohnten Wohnung etc., so muss bei einer Abänderungsklage der Unterhaltsanspruch losgelöst von allen Bedingungen anhand der aktuellen Einkommensverhältnisse der Parteien neu bestimmt werden. Das Gericht ist dann auch nicht an eine dem Vergleich zugrunde gelegte Berechnungsquote gebunden.

Verlangt der Unterhaltsberechtigte Mehrbedarf wegen regelmäßiger Medikamentenzuzahlungen, kann das Gericht eine monatliche Pauschale von 100 DM festsetzen. Darüber hinausgehende Mehrkosten muss der Anspruchsteller konkret nachweisen. 

Soweit der Unterhaltsberechtigte ferner geltend macht, er sei zu 90 % schwerbehindert und pflegebedürftig mit der Folge, dass er eine Haushaltshilfe benötige, führt dies einstweilen nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs. Sofern eine Pflegebedürftigkeit vorliegen sollte, ist der Unterhaltsberechtigte vorrangig darauf zu verweisen, Ansprüche gegen seine Pflegeversicherung zu stellen, bevor insoweit der Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen werden kann (Urteil des OLG Hamm vom 21.08.1998/7 UF 39/97/OLG Report Hamm 1998, 344). 

Bei Unterhaltsvergleich Bemessungsgrundlagen angeben!

Bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs sollten die zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte der Beteiligten als Grundlagen mit aufgenommen werden. Dies erleichtert später die Neuberechnung des Unterhalts, wenn sich die Einkommensverhältnisse einer oder beider Vertragsparteien ändern.

Kann in einem Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nicht mehr nachvollzogen werden, wie der vereinbarte Unterhaltsbetrag berechnet wurde, so ist der Unterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln  (OLG München vom 27.07.1999 /4 UF 97/99 /FamRZ 2000, 612). 

Lässt sich die Berechnung des in einem Prozessvergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99). Konkret heißt das:

"Verschiebungen in den Einkommensverhältnissen der Ehegatten stellen sich grundsätzlich nicht als solche tiefgreifenden Änderungen dar, die es rechtfertigen könnten, den vom einen Ehegatten dem anderen Ehegatten geschuldeten Unterhalt losgelöst von den Grundlagen des von den Ehegatten zuvor geschlossenen Unterhaltsvergleichs neu zu berechnen. Die Veränderung der beiderseitigen Einkünfte erlaubt es vielmehr typischerweise, den abzuändernden Vergleich unter Wahrung seiner Grundlagen an die neue Einkommenssituation anzupassen."

Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs

Nach der Ehescheidung schlossen die Parteien außergerichtlich einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Mann verpflichtete, zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche einen einmaligen Betrag von 30.000 DM an seine geschiedene Ehefrau zu bezahlen. Kurz darauf erfuhr er, dass seine Ex-Frau unmittelbar vor Abschluss des Vergleichs von ihrer Mutter im Hinblick auf ihr künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht eine Schenkung in Höhe von 250.000 DM erhalten hat. Dieser Betrag war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgebraucht. Den überwiegenden Teil verwendete die Frau zur Ablösung eines Hypothekendarlehens ihres neuen Lebensgefährten. Der geschiedene Ehemann erklärte daraufhin die Anfechtung des Unterhaltsvergleichs wegen arglistiger Täuschung.

Der Bundesgerichtshof hielt die Anfechtung für gerechtfertigt. Die Karlsruher Richter waren der Auffassung, dass die Frau verpflichtet gewesen wäre, die während des laufenden Unterhaltsrechtsstreits erfolgte Zuwendung ihrer Mutter zu offenbaren. Die Zahlung war grundsätzlich geeignet, ihre Unterhaltsbedürftigkeit anders als dargestellt erscheinen zu lassen. Ein geschiedener Ehegatte kann nämlich keinen Unterhalt verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Den Einwand der Ehefrau, sie habe die Verwendung des Geldes mit ihrer Mutter abgesprochen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Sonderzuwendung die Unterhaltsansprüche der Eheleute beeinflusst, kann nicht einem Dritten überlassen werden, sondern ist allein vom Gericht zu beurteilen. Im Ergebnis war daher der abgeschlossene Unterhaltsvergleich unwirksam. Der geschiedene Ehemann war nicht zur Zahlung des vereinbarten Betrages verpflichtet (BGH vom 19.05.1999 /VII ZR 210/97 /RdW Heft 12/1999, Seite III). 


Oberlandesgericht Koblenz Zum Anspruch auf eine Leibrente im Fall der Wiederverheiratung

OLG Koblenz, Az. 13 UF 97/01 (Unterhalt an Ex-Frau) - Verkündet am 01.10.2001 in der Familiensache

wegen Abänderung eines Notarvertrages:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch notariellen Vertrag vom 07.09.1983 - UR-Nr. 5/1983 Notar I - verpflichtete sich der Kläger u.a., an die Beklagte eine monatliche "Leibrente bis zu ihrem Tod" in Höhe von 3.108,- DM (wertgesichert) zu zahlen (§ 4 des Vertrages). In einem weiteren Notarvertrag - UR-Nr. 6/1983 Notar I - vom selben - Tag verzichteten beide Parteien wechselseitig auf ehelichen und nachehelichen Unterhalt (§ 5 dieses Vertrages). Am 24.03.1994 heiratete die Beklagte erneut. Die Parteien streiten darüber, ob durch die Wiederverheiratung der Anspruch auf die Leibrente erloschen ist.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Abänderung des Notarvertrags und Rückzahlung der ab April 1994 geleisteten Rentenzahlungen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin den Wegfall der Zahlungsverpflichtung ab April 1994 und Rückzahlung der ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen erstrebt...

In der Sache hat das Rechtsmittel hingegen keinen Erfolg. Der Kläger schuldet der Beklagten nach wie vor und bis zu ihrem Tod die in der notariellen Urkunde vom 07.09.1983 versprochenen monatlichen Zahlungen.

Hieran hat die Wiederverheiratung der Beklagten nichts geändert, da § 1586 BGB auf die am 07.09.1983 geschlossene Vereinbarung nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar ist.

Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 07.09.1983 - UR-Nr. 6/1983 - wechselseitig auf ehelichen und nachehelichen Unterhalt verzichtet und sich damit von den im Gesetz vorgesehenen Unterhaltsansprüchen völlig gelöst. Ersatzweise haben sie in der weiteren Urkunde Nr. 5/1983 vom selben Tag eine (Unterhalts-)Vereinbarung geschlossen, die ausdrücklich als Leibrente bezeichnete Leistungen des Klägers an die Beklagte vorsieht und auch inhaltlich den §§ 759 ff BGB entspricht. Der Beklagte hat in der Vereinbarung nämlich die Gewährung einer monatlichen Geldrente, die für die Lebensdauer der Beklagten unabhängig von deren Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Klägers und ohne Rücksicht auf eine mögliche Änderung der Verhältnisse zu leisten sein sollte, versprechen wollen und versprochen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine solche Vorgehensweise ist nach § 1585 c BGB jedenfalls in Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt, um den es vorliegend allein geht, möglich, da der nacheheliche Unterhalt in vollem Umfang der Vertragsfreiheit der Ehepartner unterliegt.

Dies erlaubt den Eheleuten, den einem der Ehegatten eingeräumten Anspruch, der der Deckung des Lebensbedarfs dieses Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung dienen soll, von dem an sich gegebenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig zu lösen und ausschließlich auf eine eigenständige vertragliche Grundlage zu stellen. Folge einer solchen Vereinbarung ist, dass der Unterhaltsanspruch die Rechtsnatur eines gesetzlichen Anspruchs ablegt und zu einem rein vertraglichen Anspruch wird (vgl. BGH, NJW 1979, 43). Damit gilt die gesetzliche Bestimmung des § 1586 BGB, nach der ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Berechtigten erlischt, im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung der Parteien jedenfalls nicht unmittelbar (vgl. Ermann/Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 1585 c Rdnr. 10).

Eine entsprechende Anwendung scheidet vorliegend ebenfalls aus, da die Parteien im Notarvertrag die Laufzeit der Rentenzahlungsverpflichtung ausdrücklich - ohne jeden Vorbehalt oder sonstigen Zusatz - "bis zum Tod der Beklagten" festgelegt haben. Die Aufnahme des Zusatzes "bis zum Tod der Beklagten" wäre nicht erforderlich gewesen, da § 759 Abs. 1 BGB sowieso vorsieht, dass eine Leibrente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten ist. Wenn die Parteien trotzdem eine entsprechende Formulierung in den Vertrag aufnehmen, ist für eine entsprechende Anwendung der Wiederverheiratungsregel des § 1586 BGB kein Raum, da die Parteien insoweit bereits eine klare und eindeutige Regelung getroffen haben: Weder die Wiederheirat der Beklagten noch der Tod des Klägers oder sonstige Ereignisse sollten Einfluss auf die Dauer der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Leibrente haben; erst - und ausschließlich - der Tod der Beklagten sollte sie zum Erlöschen bringen. Dies gilt umso mehr, als beide Parteien anwaltlich beraten waren, die mit Hilfe der Anwälte geführten Verhandlungen sich bis zum Abschluss der Verträge am 07.09.1983 fast über ein Jahr hinzogen und die Vereinbarung zudem noch durch einen Notar beurkundet wurde.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung - wenn sie denn hier überhaupt in Betracht kommt - führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt wie den hier eingetretenen bedacht hätten (vgl. BGH, FamRZ 1995, 726). Zweck des Vertrages war vorliegend zum einen, der beklagten Ehefrau ein Äquivalent für den Verzicht auf den gesetzlichen Unterhalt zu gewähren ("Versorgungsrente"), zum anderen sollte die Leibrente aber auch - und dies sagt der Vertrag in § 4 im Zusammenhang mit der Leibrentenvereinbarung ausdrücklich - eine Gegenleistung für die Übertragung des - zumindest formell - im Alleineigentum der Beklagten stehenden, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H (Wert: 1,2 Mio. DM, vom Kläger laut Vertrag übernommene Belastung: 720.422,60 DM) darstellen.

Daneben hat die Beklagte im Notarvertrag Nr. 6/1983 weiteres - im Gegensatz zu dem Grundstück in H - ausdrücklich als treuhänderisch gehalten bezeichnetes Vermögen (Eigentumswohnung in K, 150.000,- DM sowie verschiedene Wertpapiere) auf den Kläger übertragen. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Erwerb dieses Vermögens sämtlich aus den Einkünften des als Ingenieur und Statiker selbständig erwerbstätigen Klägers finanziert wurde und die allenfalls aushilfsweise im Betrieb des Klägers mitarbeitende und im Übrigen mit der Haushaltsführung betraute Beklagte nur zur Begrenzung des mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers verbundenen Haftungsrisikos jeweils Alleineigentümerin geworden ist. Aus diesem Grund hatten die Parteien bereits durch notariellen Vertrag vom 17.03.1966 Gütertrennung vereinbart. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die ihr überlassene Haushaltsführung ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in gleicher Weise erfüllt hat wie der Kläger (§ 1360 S. 2 BGB).

Da nach der Intention des Gesetzgebers die Haushaltsführung eine gleichwertige und nicht ergänzungsbedürftige Beitragsleistung zum Familienunterhalt darstellt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1360 Rdnr. 9), war die Beklagte nicht verpflichtet, sämtliches in der Ehe auch aufgrund ihres Beitrags zum Familienunterhalt erworbenes Vermögen ohne jeden Ausgleich auf den Kläger zu übertragen. Dem trägt der Notarvertrag Nr. 5/1983 vom 07.09.1983 Rechnung, in dem die Leibrente nicht lediglich als Unterhaltsersatz, sondern auch als Gegenleistung für die Übertragung (eines) der in der Ehe erworbenen Vermögenswerte ausgewiesen ist. Von daher entspricht die Vereinbarung einer Leibrente über den Zeitpunkt einer eventuellen erneuten Heirat der Beklagten, mit der der Versorgungsgesichtspunkt in der Regel entfällt, hinaus bis zu ihrem Tod letztlich den beiderseitigen Interessen und benachteiligt den Kläger im Hinblick auf das übertragene Vermögen nicht unangemessen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Klagebegehrens ist damit kein Raum.

Auch die Grundsätze über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage führen nicht zu einem Erlöschen der Zahlungsverpflichtung aufgrund der neuen Heirat der Beklagten. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass die Nichtwiederverheiratung der Beklagten bis zu ihrem Lebensende Geschäftsgrundlage des Leibrentenversprechens geworden ist.

Zwar sind auch Vereinbarungen, die rein vertragliche, vom Gesetz losgelöste Unterhaltsansprüche begründen, grundsätzlich - wenn auch unter erheblich engeren Voraussetzungen als die Anpassung gesetzlicher Unterhaltsansprüche - einer Abänderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugänglich (vgl. Göppinger/Wax/Hoffmann, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdnrn. 1316, 1359). Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nur dann vor, wenn konkrete Vorstellungen und Erwartungen fehlgeschlagen sind, die die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend als bestehend angenommen haben (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 1272).

Zwar mag der Kläger - so wie er behauptet - davon ausgegangen sein, dass die Beklagte nach der Trennung der Parteien nicht erneut heiratet; aus seinem Vorbringen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, ob auch die Beklagte, für die die Ehe mit dem Kläger immerhin bereits die 2. Ehe und die bei Abschluss des Vertrages erst 47 Jahre alt und ohne jede Bindung - Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen - war, entsprechende konkrete Vorstellungen hatte. Immerhin waren die Parteien anwaltlich vertreten und hatten nahezu ein Jahr über die konkrete Ausgestaltung der am 07.09.1983 geschlossenen notariellen Verträge verhandelt.

Von daher wäre zu erwarten gewesen, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung der Laufzeit der Leibrente ("bis zu ihrem Tode") das Erlöschen im Fall der Wiederheirat der Berechtigten vorgesehen worden wäre, wenn dies tatsächlich Vertragsgrundlage hätte werden sollen. Im Übrigen führen Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann zur Anpassung des Vertrages gemäß § 242 BGB, wenn das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht mehr zumutbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 131), die Abänderung mithin erforderlich ist, um den von den Parteien mit der Vereinbarung verfolgten Zweck zu erreichen. Wie bereits ausgeführt, entsprach die Vereinbarung einer lebenslangen Rente - ohne Rücksicht auf eine eventuelle Wiederverheiratung der Beklagten - den Interessen beider Parteien, da die Leibrente nicht nur Versorgungscharakter hatte, sondern auch ein Entgelt für die Übertragung von im Alleineigentum der Beklagten stehenden Vermögensgegenständen darstellte, deren Erwerb diese durch ihre Hausfrauentätigkeit mit ermöglicht hatte. Im Hinblick hierauf ist durch die spätere Heirat der Beklagten kein Umstand eingetreten, der eine Abänderung der bestehenden Vereinbarung zwingend erforderlich erscheinen lässt.

Der Kläger hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass bei ihm eine solche Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingetreten ist, dass die Weitererfüllung des Vertrages sein eigenes wirtschaftliches Dasein gefährden würde (vgl. Ermann, a.a.O., § 1585 c Rdnr. 25). Zwar wirft das von ihm weiterhin betriebene Ingenieurbüro für Baustatik nach seinem Vortrag nur so wenig Gewinn ab, dass er keine Einkommenssteuer mehr zahlen muss, und bezieht er daneben nur eine Altersrente in Höhe von 524,69 DM. Nicht dargelegt hat der Kläger aber, welche (Miet-)Einnahmen er aus seinem Grundvermögen - etwa dem Grundstück in H; möglicherweise ist auch weiteres Grundvermögen vorhanden - zieht; eventuell bestehen daneben auch Lebensversicherungen oder ähnliche zur Versorgung im Alter dienende Geldanlagen.

Hierzu fehlt jeder Vortrag, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Festhalten an der Vereinbarung vom 07.09.1983 schlechthin unzumutbar wäre. Auf sonstige inzwischen eingetretene Verschiebungen der Vertragsgrundlage kann der Kläger sich nicht berufen, da der Einwand einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse dadurch, dass die Parteien den Unterhalt in Form einer Leibrente vereinbart haben, vertraglich ausgeschlossen worden ist...

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

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Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.

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