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Prinzipiell gilt, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen worden sind, am Ort des Betriebes zurückzugeben hat - etwa Dienstwagen,  Mobile, Laptop oder Werkzeuge. Bei einem großen Warenbestand kann man aber nicht davon ausgehen, dass eine so geartete Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht. Je nach dem Umfang des Warenlagers gilt die Regel, dass der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist. 
Verweigert der als Außendienstler tätige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht die Rückgabe des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs wegen eines vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts, kann das Folgen haben. So schuldet er nach der Rechtsprechung dem Arbeitgeber für die Dauer der unrechtmäßigen Vorenthaltung Schadensersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber kein Ersatzfahrzeug gemietet oder keinen konkreten Gewinnausfall erlitten hat. Auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen stellt der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Der gewerbliche Charakter der Fahrzeugnutzung ist lediglich für die Berechnung der Schadenshöhe von Belang.
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Aachen, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Dresden und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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