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Räumung

Räumungsklage

 

Räumung Räumungsklage Mietrecht Rechtsanwalt 
Räumung und Untermietverhältnis

Wenn das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter beendet worden ist, ist auch ein Untermieter zur Herausgabe der Mieträume an den Vermieter, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis steht, verpflichtet. Diese Verpflichtung hat der Untermieter zwar auch gegenüber dem Hauptmieter, der ihm die Räume überlassen hat. Es handelt sich aber um zwei selbständige nebeneinander bestehende Ansprüche. Als der Vermieter gegenüber dem Untermieter den Herausgabeanspruch selbst geltend machte, berief sich der Untermieter darauf, der Vermieter hätte erklärt, die Wohnung müsse nicht geräumt werden, solange keine andere Bleibe zur Verfügung stehe. 

Der Mieter konnte in dem konkreten Fall trotzdem nicht beweisen, dass damit eine Vereinbarung zustande gekommen war, die geeignet sein könnte, dem Vermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben zu versagen. Die Erklärung des Vermieters konnte so nur dahin verstanden werden, dem Mieter solle eine angemessene Räumungsfrist zur Verfügung stehen. Sie war verstrichen, weil seit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses bereits 18 Monate vergangen waren (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 18. 1. 1996 - 10 U 46/95).

Übrigens: Zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Hauptmieter haftet also gegenüber dem Vermieter grundsätzlich allein für die pünktliche Mietzahlung haftet, ebenso für alle Schäden, die der  Untermieter beim Gebrauch der Wohnung verursacht. Aufgrund dieser weitreichenden Haftung des Mieters für den Untermieter wird im Untermietvertrag mitunter eine "Freistellungsklausel" vereinbart.

Folge einer Freistellung wäre dann für den Fall von Schäden durch den Untermieter in der Wohnung, dass der Hauptmieter bei Beendigung des Untermietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Untermieter seine Freistellungsverpflichtung erfüllt, also dem Vermieter gegenüber die Schäden ausgleicht.

Räumungsprozesse können mitunter langwierig sein...

§ 721 ZPO zur Räumung

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tag der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tag zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt 1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich  das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung  einer Räumungsfrist richtet; 2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359).

Was ist eigentlich, wenn der Mieter gesundheitliche Probleme hat 

und nicht weiß, wo er hin soll, nachdem er geräumt hat?

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