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Handelsregister

 

 

Hier werden rechtliche Darstellungen für Unternehmen gegeben - und insbesondere auch aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung vorgestellt, die uns im Blick auf Internethandel und für Unternehmensauftritte im Internet relevant erscheinen. Diese Seiten stellen indes keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.

Handelsregister
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen: In die Abteilung A werden eingetragen die Einzelkaufleute, die in den § 33 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen. In die Abteilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für jedes Unternehmen wird eine eigene Karteikarte angelegt. Das ist Registerblatt mit jeweils einer eigenen Registernummer. 
Beispiel GmbH: Die Eintragung in Abteilung B des Handelsregisters umfasst in diesem Fall Firma und Sitz der GmbH, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, den Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags, die Personen und Vertretungsbefugnis aller (auch der stellvertretenden) Geschäftsführer mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie gegebenenfalls die Zeitdauer der Gesellschaft. 

Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

Der Zugang zum Handelsregister ist für jedermann eröffnet. Eingesehen werden können neben den Eintragungen auch die zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, etwa Anmeldungen zur Eintragung, Unterschriftszeichnungen, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten, Unternehmensverträge, Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte.
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