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GmbH-Geschäftsführer Außerordentliche
Kündigung Wichtiger
Grund
Feststellungsklage im Gesellschaftsrecht |

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| Unzuständigkeit
der Arbeitsgerichte Für
Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis gilt nicht die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte, sondern die der ordentlichen Gerichte. Selbst wenn das
Anstellungsverhältnis eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers auf Grund eines
Abwicklungsvertrages noch Monate über die bei ordentlicher Kündigung geltende Frist
fortgesetzt wird, sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte für
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zuständig (LAG Köln, Beschluss vom
01.12.2003 - 4 Ta 283/03).
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Die
Abberufung
des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung ist im
allgemeinen, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, jederzeit
möglich, ohne dass dazu besondere Gründe vorliegen oder angegeben werden
müssten
(§ 38 Abs.1 GmbHG). |
Gegen eine
ordentliche Kündigung durch die GmbH kann der
Geschäftsführer im allgemeinen nichts unternehmen, da die hier einschlägigen
Schutzgesetze des Arbeitsrechts für ihn nicht gelten.
Allerdings kann er die Kündigung ggf. aus formalen
Gründen zurückweisen, falls die Kündigung nicht durch die Gesellschafter der GmbH,
sondern durch einen Beauftragten der Gesellschafter ausgesprochen wird und der Beauftragte
bei Ausspruch der Kündigung keinen die Kündigung billigenden
Gesellschafterbeschluss
vorlegt (Zurückweisungsrecht gemäß § 174
Satz 1 BGB).
Eine außerordentliche
Kündigung durch die GmbH ist dagegen nicht ohne weiteres, sondern nur bei
Vorliegen eines "wichtigen Grundes" im Sinne von § 626 BGB wirksam.
Ob ein solcher Grund vorliegt oder nicht, ist auf
entsprechende Feststellungsklage des gekündigten Geschäftsführers hin durch das Gericht
in vollem Umfang zu überprüfen.
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Außerordentliche
Kündigung
Wichtiger Grund
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OLG
Celle - Urt. vom 04.02.2004 - 9 U 203/03:
Leitsatz:
1. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung
eines Geschäftsführer-Dienstvertrages liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer
durch eine zwar wirksame, aber als unberechtigt zu qualifizierende
Amtsniederlegung der Möglichkeit begibt, die Geschäftsführeraufgaben
gerade im Außenverhältnis für die Gesellschaft wahrzunehmen und damit
deren rechtsgeschäftlichen Handlungsbereich in für diese unzumutbarer
Weise verengt. Eine solche Amtsniederlegung ist auch dann als
unberechtigt zu qualifizieren, wenn der Geschäftsführer infolge der
Umsetzung an ihn gerichteter Weisungen der Gesellschafterversammlung
eine für die Gesellschaft negative Entwicklung befürchtet und sogar
mit einem drohenden Zusammenbruch des Unternehmens rechnet; auch in
solchen Fällen bleibt der Geschäftsführer seiner Aufgabe
verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alles zu
tun, was die Interessen der Gesellschaft erfordern, und zugleich die an
sein Amt geknüpften öffentlich-rechtlichen Pflichten zu erfüllen.
2. Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer
ist auch dann berechtigt, wenn dieser durch seine Weigerung, einen ihn
bindenden Beschluss der Gesellschafterversammlung umzusetzen, zum
Ausdruck bringt, dass er mit deren Geschäftspolitik nicht mehr übereinstimmt
und damit letztlich die Vollziehung des ihm übergeordneten Willens der
Gesellschafterversammlung blockiert, sodass die Gesellschaft davon
ausgehen muss, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer
in verantwortlicher Position nicht mehr möglich sein wird. Dies gilt
auch dann, wenn die Gesellschaft die von ihr in Aussicht genommenen Maßnahmen
durch andere Organe durchsetzen kann, weil sie aufgrund des Verhaltens
des Geschäftsführers damit rechnen muss, dass dieser die Vorstellungen
der Gesellschafterversammlung nur “halbherzig” – möglicherweise
auch nur nach entspr. konkreter Weisung im Einzelfall – umsetzten
wird; der Gesellschaft ist es nicht zumutbar, dieses Risiko ständig vor
Augen zu haben, da sie auf die Loyalität ihres Geschäftsführers
vertrauen können muss.
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Hier einige wichtige, zusammengefasste Passagen der
Entscheidung des OLG Celle:
"...Das Organverhältnis ist
jedoch grundsätzlich unabhängig von dem zugrunde liegenden
Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer kann sein Amt niederlegen, ohne
zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen zu müssen (vgl.
BGH WM 1978, 319, allerdings noch im Hinblick auf einen von der
Gesellschaft zu vertretenden Grund zur Amtsniederlegung seitens des Geschäftsführers),
wenn sich auch möglicherweise Haftungsfolgen wegen der Verletzung des
Anstellungsvertrages ergeben (vgl. BGH GmbHR 1980, S. 270); die –
unberechtigte – Amtsniederlegung seitens des Geschäftsführers kann
allerdings auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch
die Gesellschaft rechtfertigen (vgl. OLG Celle v. 31.8.1994 – 9 U
118/93, GmbHR 1995, 728). Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich
auch nicht aus dem Anstellungsvertrag selbst; in diesem ist keine
gleichsam zwingende Verknüpfung zwischen Aufgabe der Organstellung und
Beendigung des Anstellungsvertrages für den Fall einer Amtsniederlegung
seitens des Geschäftsführers vorgesehen.
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung war zunächst ohne
Einhaltung besonderer arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften – etwa Anhörung
des Betriebsrats, § 102 BetrVG, – wirksam, weil das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien als “freier Dienstvertrag” und nicht als
Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist.
Dies gilt nicht nur dann, wenn man der generalisierenden Betrachtung
des BGH folgt, nach der Geschäftsführer schon begrifflich nicht als
Arbeitnehmer qualifiziert werden können (BGH v. 29.1.1981 – II ZR
92/80, BGHZ 79, 291 = GmbHR 1981, 158 = NJW 1981, 1270),
sondern auch, wenn man mit dem BAG annehmen will, dass in bestimmten (Ausnahme-)Fällen
auch mit dem GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis bestehen kann
(AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG), wonach es also in besonderen Ausnahmefällen
angemessen sein kann, den in hohem Maße weisungs- und wirtschaftlich abhängigen
Geschäftsführer auf Grund einer gegebenen sozialen Schutzbedürftigkeit
dem Anwendungsbereich speziell arbeitsrechtlicher Vorschriften, etwa den
§§ 1 ff. KSchG oder §§ 12 ff. SchwerbehindertenG, zu unterstellen
(vgl. etwa die Nachweise bei Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. §
6 Rz. 47). Die Bindungen, denen der Kläger bei seiner Tätigkeit für die
Beklagte unterlag, sind indessen nicht als so gravierend anzusehen, dass
seine Gleichstellung etwa mit einem leitenden Angestellten gerechtfertigt
wäre. Der Kläger war zunächst mit Wirkung zum 23.3.1998 zum Geschäftsführer
der Beklagten bestellt worden; zum 1.7.2000 wurde ein neuer
Anstellungsvertrag abgeschlossen, nach dem – § 1 Nr. 2 des Vertrages
– der Kläger seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des
Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplanes
ausüben sollte. Danach waren – im Innenverhältnis – die Kompetenzen
des Klägers zwar insb. durch die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan
begrenzt, was für die Regelung des Tätigkeitsbereichs eines Geschäftsführers
jedoch nichts Ungewöhnliches ist. Der Umfang der Vertretungsbefugnis im
Innenverhältnis nach § 37 Abs. 1 GmbHG soll i.Ü. selbst nach Auffassung
des BAG a.a.O. kein Kriterium zur Abgrenzung sein. Zudem fixiert § 1 Nr.
6 des Anstellungsvertrages, dass der Kläger nicht wie ein in allen
Bereichen weisungsabhängiger und zu bestimmten Anwesenheitszeiten
verpflichteter abhängiger Arbeitnehmer zu behandeln war; an konkret
festgelegte Arbeitszeiten sollte der Kläger nach dem Vertrag nicht
gebunden sein. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers
auch nicht aus der Regelung in § 1 Nr. 5 des Vertrages, nach der der
jeweilige Sitz der Gesellschaft der “Dienstort” sein sollte. Diese
Vorschrift im Anstellungsvertrag fixiert insofern lediglich eine
Selbstverständlichkeit, nämlich die, dass der Kläger seine Tätigkeit
am Gesellschaftssitz zu erbringen hatte. Im Übrigen war gerade keine
generelle, ins Detail gehende Weisungsbefugnis der Beklagten – also der
Alleingesellschafterin – vorgesehen; der Kläger war im Rahmen der
Authority Limitation vom 16.8.2001 in seinen Entscheidungen grundsätzlich
frei, auch wenn jeweils – was wiederum nichts Ungewöhnliches ist –
bei bestimmten Geschäften (die insb. ein konkretes Volumen überschreiten
würden) die Zustimmung der Alleingesellschafterin erforderlich war.
Auch die weiteren Voraussetzungen, nach denen möglicherweise das Kündigungsschutzgesetz
– als besondere Regelung zugunsten “abhängig” beschäftigter
Arbeitnehmer – auf Mitglieder der Vertretungsorgane von juristischen
Personen anwendbar sein könnte (vgl. dazu Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG,
8. Aufl., § 35 Rz. 228 ff.) liegen nicht vor: Im vorliegenden Fall ist
weder die Umwandlung des Anstellungsvertrages – nach Verlust der
Organstellung durch den Geschäftsführer – in ein Arbeitsverhältnis
erfolgt, die Geschäftsführertätigkeit des Klägers stellt auch nicht
lediglich eine unbedeutende Annextätigkeit zu einem weiter bestehenden
Arbeitsverhältnis dar, und es besteht ebenfalls keine eindeutig
begrenzbare Doppelstellung des Klägers als Arbeitnehmer und zugleich
Organvertreter.
3. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung
des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers liegen vor. Die
Gesellschafterversammlung der Beklagten hat am 13.12.2002 beschlossen, die
außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger zu
erklären. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten sind die Umstände,
auf Grund derer die Beklagte die Kündigung des Anstellungsvertrages
ausgesprochen hat, nämlich die Weigerung des Klägers im Schreiben vom
10.12.2002, den Kaufvertrag über die immateriellen Wirtschaftsgüter
sowie den Lizenzvertrag abzuschließen, der Alleingesellschafterin der
Beklagten am 12.2.2002 bekannt geworden, sodass die in § 626 Abs. 2 BGB
fixierte Frist von zwei Wochen auf Grund der dem Kläger am 19.12.2002
zugegangenen Kündigungserklärung der Beklagten gewahrt war. Die Kündigungserklärung
ist zudem schriftlich erfolgt, sodass dem Formerfordernis gem. § 11 Abs.
4 des Anstellungsvertrages Rechnung getragen worden ist.
4. Ein wichtiger Grund für die Kündigung seitens der Beklagten liegt
vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der kündigenden Gesellschaft wegen
bestimmter Tatsachen die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann, und zwar auch unter Berücksichtigung des
verbleibenden Zeitraumes bis zum Ablauf einer vertraglich vorgesehenen
Befristung.
Auf die Frage der Wirksamkeit der Amtsniederlegung – diese Frage kann
sinnvoll gestellt werden nur für die Beendigung der Organstellung –
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; in Abkehr von seiner früheren
Rspr. hat der BGH mit Urteil vom 8.2.1993 (BGH v. 8.2.1993 – II ZR
58/92, BGHZ 121, 257 ff. = AG 1993, 280 = GmbHR 1993, 216 = MDR 1993, 430)
entschieden, dass die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers grundsätzlich
auch dann sofort wirksam ist, wenn sie nicht auf einen angeblich wichtigen
Grund gestützt ist, weil es anderenfalls über einen möglicherweise
langen Zeitraum Unklarheiten darüber gäbe, ob die Niederlegungserklärung
wirksam war und durch wen die Gesellschaft in dieser Zeit vertreten worden
ist (BGH v. 8.2.1993 – II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 [261] = AG 1993, 280 =
GmbHR 1993, 216 = MDR 1993, 430), sodass die Amtsniederlegung sogar dann
sofort wirksam wird, wenn sie mit keiner Begründung versehen wird, wobei
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, die
sich wegen einer ohne ausreichenden wichtigen Grund erklärten
Niederlegung aus dem Anstellungsverhältnis ergeben können, unberührt
bleiben (BGH v. 8.2.1993 – II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 [262]= AG 1993,
280 = GmbHR 1993, 216 = MDR 1993, 430).
a) Die außerordentliche Kündigung war berechtigt, weil der Kläger
durch die Amtsniederlegung vom 10.12.2002 gegen wesentliche Geschäftsführerpflichten
verstoßen hat. Er hat sich nämlich der Möglichkeit begeben, die Geschäftsführeraufgaben
gerade im Außenverhältnis für die Gesellschaft wahrzunehmen und damit
den rechtsgeschäftlichen Handlungsbereich der Gesellschaft in für diese
unzumutbarer Weise verengt, wenn die Gesellschaft auch – wegen des
zweiten Geschäftsführers D.L. – nicht gänzlich handlungsunfähig
geworden ist. Die Amtsniederlegung des Klägers war zwar wirksam (s.
oben), jedoch – im Hinblick auf die Pflichten, die aus dem Dienstvertrag
resultieren – “unberechtigt” (zu einer solchen Qualifizierung der
Amtsniederlegung als “unberechtigt” in diesem – schuldrechtlichen
– Sinn etwa OLG Koblenz v. 26.5.1994 – 6 U 455/91, GmbHR 1995, 730).
Zwar hat sich der Kläger zur Begründung der Amtsniederlegung auf die
seiner Einschätzung nach zu erwartende negative Entwicklung der
Gesellschaft – in Folge des abzuschließenden Kauf- bzw. Lizenzvertrages
– berufen. Einerseits war indes eine solche Krise noch nicht
eingetreten, sondern wurde vom Kläger lediglich prognostiziert.
Andererseits wäre bereits eine eingetretene wirtschaftliche Krise kein
Grund für den Kläger als Geschäftsführer gewesen, sein Amt
niederzulegen. Auch bei drohendem Zusammenbruch des
Gesellschaftsunternehmens bleibt der Geschäftsführer seiner Aufgabe
verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alles zu tun,
was die Interessen der Gesellschaft erfordern, und zugleich die an sein
Amt geknüpften öffentlich-rechtlichen Pflichten zu erfüllen (OLG
Koblenz v. 26.5.1994 – 6 U 455/91, GmbHR 1995, 730; i.A. an BGH BGHZ 78,
82 [84 f.]). Im Falle einer eintretenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
wäre also der Geschäftsführer – sollten sich die Erwartungen der
Alleingesellschafterin an die positiven Konsequenzen des Kauf- und
Lizenzvertrages nicht erfüllt haben – verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu stellen und – in der Übergangszeit
(jedenfalls bis zur Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters) –
die Geschäfte fortzuführen. Eine Haftung nach § 64 GmbHG ist deshalb
nicht erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich der Kläger nach
§ 43 Abs. 2 GmbHG haftbar machen könnte, da er aufgrund einer bestimmten
Weisung der Alleingesellschafterin handeln sollte.
Es ist weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger die
Inanspruchnahme im Wege der “Durchgriffshaftung” befürchtete. Der Kläger
hat insofern Bezug genommen auf die Entscheidung “Bremer Vulkan” des
BGH (S. 6 des Schriftsatzes vom 28.7.2003). Mit diesem Urteil 17.9.2001
(BGH v. 17.9.2001 – II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 ff. = AG 2002, 43 = MDR
2001, 1423 = GmbHR 2001, 1036 = BGHReport 2001, 917) hatte der BGH indes
eine Abkehr von der Konzernhaftung eingeleitet, um später auszuführen,
er habe die Rspr. zur Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern
aufgegeben (BGH BGHZ 150, 61 [68] –KBV). In der Entscheidung Bremer
Vulkan selbst hat er allerdings ausgeführt, das die Anwendung des
aktienrechtlichen Konzernrechts Ansprüche nur gegen das herrschende
Unternehmen, nicht gegen dessen Vorstand begründen könne (BGH v.
17.9.2001 – II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 [116] = AG 2002, 43 = MDR 2001,
1423 = GmbHR 2001, 1036; u. Hinw. auf v. 29.3.1993
– II ZR 265/91, BGHZ 122, 123 ff. = AG 1993, 371 = GmbHR 1993, 283 = MDR
1993, 427) und sodann den Schutz einer abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen
ihres Alleingesellschafters näher umrissen. Eine solche Konstellation
liegt hier indes ersichtlich nicht vor: Der Kläger war zwar Geschäftsführer,
nicht aber Gesellschafter der Beklagten, so dass es nicht um die Frage
geht, welche Ansprüche sich ergeben, wenn ein die Gesellschaft
beherrschender Gesellschafter seine Leitungsmacht missbraucht.
Auch für eine deliktsrechtliche Haftung – wobei allerdings unklar
bleibt, wem gegenüber eine solche Haftung entstehen sollte – ist schließlich
kein Raum. Eine Haftung könnte keinesfalls aus der Vereinbarung eines
vermeintlich zu geringen Kaufpreises für die immateriellen Wirtschaftsgüter
der Beklagten entstehen. Denn die von der Beklagten beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO, die i.Ü. nicht Abschlussprüferin
der Beklagten war, hat ein Gutachten zur Wertermittlung erstellt, das
Grundlage des von der Alleingesellschafterin in Aussicht genommenen
Vertrages war. Anhaltspunkte für eine mögliche Pflichtverletzung des Klägers
in diesem Zusammenhang bestehen deshalb von vornherein nicht. Im Hinblick
darauf, dass der Kläger sogar Einwände gegen die Wertberechnung
vorgenommen hat, kann zudem nicht angenommen werden, dass den Kläger
irgend ein Verschulden träfe.
b) Die außerordentliche Kündigung war auch deshalb berechtigt, weil
der Geschäftsführer durch die Amtsniederlegung, die gleichsam die
Manifestation seines Willens darstellte, den Kauf- bzw. Lizenzvertrag
nicht unterschreiben zu wollen, zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der
Geschäftspolitik der Alleingesellschafterin nicht mehr übereinstimmte.
Einer ihn bindenden Weisung der Alleingesellschafterin ist der Kläger
also nicht nachgekommen; er hat damit die Umsetzung des ihm übergeordneten
Willens der Gesellschafterversammlung “blockiert” (vgl. dazu OLG
Frankfurt v. 7.2.1997 – 24 U 88/95, GmbHR 1997, 346 [349]). Seine
eigenen Vorstellungen hat der Kläger also über die Geschäftspolitik der
Gesellschafterversammlung gestellt, sodass die Beklagte davon ausgehen
musste, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger in
verantwortlicher Position nicht mehr möglich sein würde. Dies
rechtfertigte eine außerordentliche Kündigung (vgl. zur Bedeutung des
Umstandes, dass der Alleingesellschafter der GmbH keine Basis mehr für
die weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer sieht: BGH v.
14.2.2000 – II ZR 218/98, GmbHR 2000, 431 = MDR 2000, 647 = BB 2000, 844
[845] oben.)
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der von der
Gesellschaft in Aussicht genommene Vertrag dann nicht durch den Kläger,
sondern durch den (Mit-)Geschäftsführer L. abgeschlossen werden konnte.
Denn da der Kläger sich vehement gegen den Vertrag als Ganzen gewandt
hatte, musste die Beklagte annehmen, dass der Kläger als Geschäftsführer
die Umsetzung gerade dieser Verträge allenfalls “halbherzig” – und
auch nur nach entspr. Weisung im Einzelfall – in Angriff nehmen würde.
Dieses Risiko ständig vor Augen zu haben ist der Gesellschaft nicht
zumutbar, da die Gesellschaft auf die Loyalität ihres Geschäftsführers
vertrauen können muss. Nur dieses Verständnis entspricht auch dem in §
1 Abs. 6 des Anstellungsvertrages fixierten Pflichtenprogramm. Dabei ist
es nicht entscheidend, ob das Verhalten des Geschäftsführers unter
diesem Gesichtspunkt – unterschiedliche Beurteilung der Geschäftspolitik
– als pflichtwidrig bzw. gar schuldhaft eingeordnet werden muss (vgl.
dazu Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 6 Rz. 59). Insbesondere der
Widerspruch gegen Gesellschaftervorgaben zur Geschäftspolitik stellt
einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung seitens der
Gesellschaft dar (s. a. OLG Koblenz v. 29.4.1986 – 6 W 273/86, ZIP 1986,
1120 f.).
Die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers ergibt sich
auch vor dem Hintergrund, dass der mit ihm geschlossene Anstellungsvertrag
gem. § 11 Abs. 1 des Vertrages – erst – zum 31.3.2004 enden sollte.
Gerade weil die Gesellschaft durch den Vollzug eines um die Jahreswende
2002/2003 abzuschließenden Vertrages eine bestimmte Art der Sanierung
anstrebte, konnte ihr nicht zugemutet werden, den Kläger weitere 15
Monate zu beschäftigen und damit das Risiko einzugehen, dass der Kläger
die von der Alleingesellschafterin in Aussicht genommene nachhaltige
Sicherung ihres Überlebens durch Umsetzung eines bestimmten
unternehmerischen Konzepts nicht nur nicht unterstützen, sondern möglicherweise
noch behindern würde. Angesichts der – durchaus gereiften und wohl überlegten
– Ablehnung der Planungen der Gesellschaft durch den Kläger würde
diese also wenigstens dazu genötigt sein, die Tätigkeit des Klägers
engmaschig zu überwachen und möglicherweise – erneut – bestimmte
Weisungen zu erteilen, um die Durchsetzung ihrer generellen Entscheidung
zu realisieren; dies ist nicht hinnehmbar, zumal da die Beklagte damit
rechnen musste, dass der Kläger erneut ihm erteilte Weisungen nicht
befolgte.
5. Einer besonderen Abmahnung des Klägers bedurfte es nicht.
a) Dieses im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig
Beschäftigter im Arbeitsrecht entwickelte Institut kann bei
Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften nicht ausschlaggebend sein, weil
diese sich regelmäßig über die ihnen obliegenden Pflichten und die
Tagweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und
Ermahnungen im Klaren sind (BGH v. 14.2.2000 – II ZR 218/98, GmbHR 2000,
431 = MDR 2000, 647 = NJW 2000, 1638 = BB 2000, 844 [845]). Die
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers
setzt also nicht stets eine Abmahnung voraus; vielmehr wird man dies nur
bei leichteren Pflichtverletzungen annehmen können (Hachenburg/Stein,
GmbHG, § 38 Rz. 59; BGH v. 9.11.1992 – II ZR 234/91, GmbHR 1993, 33 =
MDR 1993, 224 = NJW 1993, 463 [464] [zu einem Fall, in dem der Geschäftsführer
aufgrund vorangegangenen Verhaltens möglicherweise mit der Akzeptanz
seiner Handlungen rechnen konnte, so dass der beklagten Gesellschaft die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach einer Abmahnung zumutbar war]).
Insbesondere bei schweren Verfehlungen ist eine Abmahnung auch bei einem
einmaligen Vorfall entbehrlich (Hachenburg/Stein, GmbHG, § 38 Rz. 59; OLG
München v. 23.2.1994 – 7 U 5904/93, GmbHR
1994, 551 = BB 1994, 735 [736]: vorsätzliches Vorenthalten von
Informationen; Kündigungsgrund ohne Abmahnung, da sich die Gesellschaft
nicht mehr auf die Loyalität des Geschäftsführers verlassen kann).
Davon muss man auch hier ausgehen: Wie aus den überreichten Unterlagen
und der vom Kläger selbst geschilderten Entwicklung offenkundig ist,
handelt es sich um den Endpunkt einer seit geraumer Zeit schwelenden
Auseinandersetzung über die Linie der Unternehmensführung zwischen der
Alleingesellschafterin und dem Kläger als Geschäftsführer. Der Kläger
hat sogar nach einer ihm eingeräumten Überlegungszeit eine eindeutige
Stellungnahme zu der Geschäftspolitik insgesamt abgegeben. Er selbst
wollte gleichsam vollendete Verhältnisse schaffen, indem er darauf gedrängt
hat, dass seine Amtsniederlegung zum Handelsregister eingetragen wird,
sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der Kläger auf eine Abmahnung
anders reagiert hätte. Nach dem gesamten Geschehensablauf durfte die
Beklagte durchaus annehmen, dass der Kläger nicht bereit war, seine
Weigerung, die Verträge zu unterzeichnen, zurückzunehmen. Eine Abmahnung
war demnach erkennbar überflüssig.
b) Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger in
seinem Schreiben vom 10.12.2002 weiterhin seine Arbeitskraft angeboten
hat. Gegenstand seiner Verpflichtung nach dem mit der Beklagten
abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist die Leitung der Gesellschaft, die
insb. – als Grundlage – erfordert, dass er sich mit seiner ganzen
Arbeitskraft (§ 1 Abs. 6 des Vertrages) bemüht, die Geschäftspolitik
der Beklagten umzusetzen und die Gesellschaft – gerade also im “Außenverhältnis”
– zu repräsentieren. Eine weitere Beschäftigung – als Angestellter
unterhalb der Geschäftsführungsebene – war für die Beklagte
unzumutbar, da sie auch insofern nicht damit rechnen konnte, dass der Kläger
engagiert an der Umsetzung der von der Gesellschafterversammlung in
Aussicht genommenen Verträge mitwirkt.
c) Schließlich ist nicht ersichtlich, welche Verhaltensänderung des
Klägers durch eine von der Beklagten auszusprechende Abmahnung hätte
bewirkt werden sollen. Der Kläger hatte bereits die Niederlegung seines
Amts als Geschäftsführer erklärt. Er konnte also kaum von der Beklagten
im Wege der Abmahnung dazu aufgefordert werden, gerade dieses Verhalten in
Zukunft zu verlassen. Auch eine “Rücknahme” war insofern nicht möglich.
Vielmehr hatte der Kläger die Niederlegung erklärt, sodass es einer
erneuten Bestellung als Geschäftsführer durch die
Gesellschafterversammlung bedurft hätte.
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| Formalia Die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages durch die
Gesellschaft hat durch das für die Anstellung des Geschäftsführers zuständige Organ zu
erfolgen. Dieses Recht steht der Gesellschafterversammlung zu (Vg. OLG
Hamm Az 8 U 239/97 zu § 46 Nr. 5 GmbHG.
Die Abgabe der Kündigungserklärung erfolgt durch die
Gesellschafter in Vertretung der Gesellschaft. Den Gesellschaftern steht es aber frei,
Dritte hiermit zu beauftragen.
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist das Vorliegen eines entsprechenden
Gesellschafterbeschlusses im Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Fehlt dieser, ist die
Kündigung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich
genehmigt werden.
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| Klagefrist
Feststellungsklage im Gesellschaftsrecht BGB
§ 242, GmbHG §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5
Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte nicht mehr
Geschäftsführer der klagenden GmbH ist, weil er durch einen
Gesellschafterbeschluss
abberufen worden ist, unterliegt im Gegensatz zur Anfechtungsklage keiner zeitlichen
Beschränkung. Die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, der Gegenstand der
Feststellungsklage ist, unterliegt lediglich der Verwirkung. 
Aus den Gründen: ...Im Gegensatz zur
gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage, die der Anfechtungskläger nach der
Rechtsprechung des Senates mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung innerhalb einer
angemessenen, grundsätzlich am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Frist erheben
muss (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622), unterliegt die
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, deren Erhebung an keine gesetzliche Frist
gebunden ist, auch im Gesellschaftsrecht keiner Präklusionswirkung ... Eine solche Ansicht
kann auch nicht dem Senatsurteil vom 13. November 1995 (II ZR 288/94, ZIP 1995, 1982)
entnommen werden, wie die Revision zu Recht geltend macht. Der Senat führt dort (aaO S.
1983) aus, auch die Feststellungsklage werde der interessierte Gesellschafter zeitnah
erheben müssen, um sich nicht dem Verwirkungseinwand (oder dem Vorwurf widersprüchlichen
Verhaltens) auszusetzen. Es wird also nachdrücklich auf die Verwirkung abgestellt. Die
Geltendmachung eines Rechtes kann jedoch nur dann als verwirkt angesehen werden, wenn der
Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum sein Recht nicht geltend macht und dadurch
bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, dieser brauche mit der Inanspruchnahme des Rechts
in Zukunft nicht mehr zu rechnen (vgl. u.a. MünchKomm./Roth, BGB, 3. Aufl., § 242 Rdn.
360). Im vorliegenden Falle kann der Klage unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nur dann
keine Erfolgsaussicht beigemessen werden, wenn der Beklagte aufgrund der Tatsache, dass
die Klage erst über 10 Monate nach der Beschlussfassung erhoben worden ist, darauf
vertrauen durfte, die Klägerin habe wegen der Ergebnisunklarheiten davon abgesehen, den
Beschluss entsprechend ihrem Verständnis umzusetzen (vgl. dazu Baumbach/Hueck/Zöllner,
GmbHG, 16. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 90 b; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47
Rdn. 255).
(Urteil des BGH vom 1. März 1999 - II ZR 205/98)
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| Angebot
der Dienste Hat eine
GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen
anderen Geschäftsführer berufen, kann in der Regel hieraus geschlossen werden, dass das
Unternehmen auf keinen Fall zur weiteren Beschäftigung des abgesetzten Geschäftsführers
bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen bis zur Beendigung des
Vertragsverhältnisses die Weiterzahlung seines Gehalts fordern, ohne seine Dienste der
Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.
(Urteil des BGH vom 09.10.2000 - II Z R
75/99)
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Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Abberufung
als Geschäftsführer
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann
sich grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Verfügung gegen eine gemäß § 38
GmbHG jederzeit mögliche Abberufung zur Wehr setzen.
Nach OLG Hamm ist § 84 Abs. 3 S. 4
Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. Danach ist der Widerruf der Bestellung zum
Geschäftsführer als wirksam zu betrachten, bis das Gegenteil rechtskräftig festgestellt
ist.
Der Vorschrift liegt nämlich die allgemeine
Regelung des Gesetzgebers zugrunde, dass Organfragen in Gesellschaften grundsätzlich
nicht vorläufig geregelt werden sollen. Das würde durch eine gegenläufige einstweilige
Verfügung unterlaufen und damit der gleichzeitige Schutz der anderen Gesellschafter in
Frage gestellt werden.
(Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2001 - 8 U
126/01)
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| Wettbewerbsverbot
GmbH-Geschäftsführer unterliegen
selbst dann einem generellen Wettbewerbsverbot während Ihrer Anstellung, wenn der
Anstellungsvertrag kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot enthält. Das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden und darf höchstens einen Zeitraum
von zwei Jahren umfassen. Vgl. auch BGH
II ZR 77/00 Leitsatz:
a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers
vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung
wird nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig, dass er mit der
ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen
Dienstpflichten freigestellt wird.
b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem
Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn
der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst
zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf
die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen
beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat.
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